Der jüdische Handwerker
- Journal
- Der jüdische Handwerker
- Volume
- 27 (1935)
- Issue
- 2 (2.1935)
- Date
- 1935-02-01
- Page
- [Seite] (sequence 13)
- Language
- German
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RuiiKch I lux hoho und Chunukkuh mit wertvollen Lcbensmittclpuketen. In gewohnt diskreter Weise half die Fraueng nippe in Krankheitsfällen durch zur Verfügiingstclliinj; von Mittagessen, warmer Unterkleidung und Wäsche. Der Vorsitzenden der Fruuengruppe, Krau Ho r'w 11 z , so« |e allen Damen, die sich ihr in dieser schönen llilfsurhcit I»- reitwilligst zur Verfügung stellten, spreche ich hiermit'für ihre große soziale Arbeit meinen innigsten Dank aus. '(FortMiziiHg folgt in <lrr nütfatni Nummer) Köln Die Fruuengruppe des Vereins selbständiger Handwerker jüdischen Glaubens e. V. Köln hielt im \ creinsjahr 1934 ungefähr zwanzig durchweg gut besuchte Arbeits- und Unterhaltungsiibende ab. Oefters nahmen an unseren Sitzungen Gäste teil. Mehrere Vorstundssitzungeii wurden in den Häusern der Vorstandsmitglieder abgehalten. Am 17. Januar 1935 fand eine Generalversammlung in Anwesenheit der Vorsitzenden der Mannergruppe, der Herren Isi Levy und Hugo Hermann, statt. Die Hälfte unserer Vorstandsmitglieder stand zur Wahl und wurde sämtlich wiedergewählt. Der Vorstand bestand aus den Damen Frau Bella Goldberg als 1. Vorsitzende. Frau Puula Röhr als 2. Vorsitzende. Krau Laura Levy als Rendantin, Fräulein Johanna A ron als 1. und Frau Lohn als 2. Schriftführerin sowie den Beisitzenden Frau Steiner und F rau Kranke u. Die Vorstandsmitglieder standen der I. Vorsitzenden während der Berichtszeit in dankenswerter weise stets zur Seite. Während der Sommermonate fanden zwei Ausflüge mit Kindern in den Königsforst stutt, die beide sehr harmonisch verliefen. An mehreren Vorträgen, der Weihestünde sowie der Chanukkuhfcicr der Ortsgruppe des Frauenbundes nahm ein großer Teil Mitglieder unserer Fruuengruppe teil. Abgabe der Steuer-Erklärungen Die Steuererklärungen wir* Ei n k o m m e n s teuer , I in su tzsteu er und V e r, m ö g e n s t e u e r werden bis zum 2rl. Februar abzugehen sein, soweit nicht im einzelnen Kall Fristverlängerung gewährt wird. Steuerpflichtige mit umtungreicher Buchführung können Fristverlängerung bis längstens zum 30. Juni in'der Weise beantragen, daß sie in jedem Jahre die Steuererklärung erst bis zu dem späteren Zeitpunkt einzureichen haben: die Bewilligung ist jedoch für die weiteren Jahre jederzeit widerruflich. Die besonderen Steuererleichterungen 1. An besonderen Steuererleichterungen kann dcrSteuer- PNichtige zunächst steuerfreie KrsatzbeschafiiU'gcn für Gegenstände des gewerblichen Betriebsvermögens, falls solche von ihm 1934 vorgenommen sind, geltend machen. In Betracht kommen Frsatzbeschaffungen für Geräte. Fahrzeuge, Einrichtungsgegenstände und spnstige Wutschaftsguter des beweglichen Anlagevermögens ohne Rücksicht auf ihre voraussichtliche Verwendungsdaiier, Aufwendungen für Hoch- und Tiefbauarbeiten scheiden jedoch grundsätzlich aus (siehe jedoch unter 3.!). Der neue Gegenstand muß den gleichen Zweck wie der alte erfüllen, der grundsätzlich nach seinem Frsatz aus dem Betrieb auszuscheiden hat. F"r darf nur entweder als Aushilfsgegenstand für Notfälle im. Betrieb belassen werden oder auch verkauft werden, wobei es nicht mehr erforderlich ist, daß der Erwerber ihn vernichtet oder verschrottet. F'Ur die Absetzung der Frsatzbeschaffungskosten vom Einkommen 1934 ■st Voraussetzung, daß die Lieferung des F)rsatzgegcnstandcs im Jahr 1934 erfolgt ist. Andernfalls sind nur etwaige Anzahlungen absetzbar. Der Abzug gilt auch für die Geweihe ertragssteuer. Bemerkens* ert ist. daß die Absetzung nur im erstea Jahr voll erfolgen kann, wahrend andernfalls in den späteren Jahren nur die gewöhnlichen jährlichen Ab- Schreibungen vorgenommen werden dürfen. 2. Im Gegensatz zu den steuerfreien Ersatzbeschaffungen ist. worüber \ ielfach Klarheit nicht besteht, die Absetzung von Neuanschaffungskosten für kurzlebige Wirtschaftsgüter — deren voraussichtliche Nutzungsdauer 3 Jahre flicht übersteigt — nur TUr buchführungspflichtige V oll k u ii f I e u t e sowie buchfiihrende Land- und Forstwirte zugelassen. Freude und Leid teilten wir gemeinsam mit unseren Mitgliedern. Aus den verschiedensten Anlässen erhielten wir Geld- und Sachspenden, wofür an dieser Stelle nochmals der herzlichste Dunk ausgesprochen sei. Durch das fleißige Arbeiten unserer Mitglieder innerhalb der Arbeitsabende sowohl uls uueh zu Hause, war es uns noch mehr als irr den Vorjahren möglich, Notleidende durch unsere Spenden zu erfreuen. So statteten wir vor allem die Handwerker- Lehrlinge neu aus, schickten Pakete mit Wäschestücken zum Kinderhort Bachemerstraßc, zum Moriah-Heim sowie an die Durchwandererstelle. Außerdem erfreuten wir eine große Anzahl llaiisarme. Vor der C hau ti k k u h z eil veranstnltcten>*+ceincii Nachmittag mit Unterhaltung und Bescherung im ATters^ heim des Asyls, woran alle diejenigen, die anwesend waren, mit viel Freude zurückdenken, 'leils aus eigenen Mitteln und teils aus Spenden erhielten die alten Leute, bedürftige Kranke sowie die Angestellten des Heims von uns Lebens-« mitteltuten und Leckereien. Wenn uns die Möglichkeit Begeben ist, werden wir diese Feier im Altersheim jedes unr wiederholen. So kaur es uueh, daß muri nicht nur in unseren Kreisen, sondern uueh in unserer judischen Umwelt auf die F'ruuciigruppc aufmerksam wurde und des öfteren Artikel im jüdischen Gemeindeblatt zu lesen waren. Erfreulicherweise hat die M i t g l,i ed c r z a h I um sechs zugenommen, so daß wir heute 36 Mitglieder zählen. Zu Anfang des Jahres hutte es deH Anschein, duß wir unser Versammlungslokal räumen mußten, denn die Zuhl der kehrlinge war auf acht gesunken, so daß das Huris wirtschaftlich nicht mehr zu hulten war. Der Hechaluz übernuhiu dieses Huus und gestattete uns, daß wir unsere Arbeitsubcndc genau wie bisher dort abhalten konnten. So bruiichen wir denn nicht bange zu sein um das Bestehen unserer Fruuengruppe in so ernster Zeit, wenn wir weiter so schliffen nruf wirken wie im verflossenen Jahr! STEUERECKE 3. Für G e b ü ii d e i n s I a n «I s e t z u n g e n und -Eru ii n z ii ngen wird neben der zulässigen Absetzung, der Unkosten eine K i m ä fl i g u n g von 10 v. H. der Ausgaben Se währt, sofern die Aufwendungen 1934 entstanden, d. h. ie Arbeiten im vorangegangenen Jahr ausgeführt sind. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln über 10 v. H. der Aufwendungen dar! der Gebäude-Eigentümer nicht erhalten hüben. Nur bei gewerblichen Gebäuden, d. Ii. überwiegend gewerblichen Zwecken dienenden Gebäuden, wird die Steuerermäßigung trotz Empfang von Zuschüssen in Höhe von 10 v. II. des von dem Steuerpflichtigen selbst Im die Instandsetzung uusgebruchten Gelabetruges gewährt. Auch Mieter erhalten die Ermäßigung. Soweit es sich bei derr Instandsetzungen um Werbungskosten (z. B. bei gemieteten gewerblichen Räumen) handelt, wird sie in jedem Falle, andernfalls (z. B. bei einer gemieteten Privatwohnting) bei Aufwendungen über 100 RM gewährt. Die Einschätzung des Gewerbetreibenden Die Cicwerbetreibenden müssen für die neue Einkommensteufrverunlagung mit Rücksicht auf spätere Nachprüfungen darauf beducht sein, daß sie ihre B u c h f ii.h r u ir g für 1934 so yrdnuiigsmüßig. d. h. richtig und vollständig abschließen, duß das F'inunzumt sachliche Unrichtigkeiten auch nicht vermuten kann. Es ist zu beachten, daß das Finanzamt andernfalls bei kleineren Gewerbetreibenden ohne weitejes-die bindenden Durchschnittssätze unwenden kann, demgegenüber die Einwendung abgeschnitten, ist, daß sie zu hoch festgesetzt seien. Dem Finanzamt ist damit, wie sich auch ans der Begründung zum Einkommensteuergesetz ergibt, ein schurfes Mittel in die Hand gegeben. Um möglichst Härten zu vermeiden'und die Verhältnisse des einzelnen Betriebes zu berücksichtigen, sind, wie bisher, Rahmen sät/e aufgestellt, innerhalb deren die FÜnkünfte des Betriebes unter Berücksichtigung aller Umstände geschätzt werden. Hierdurch ist zwar ein gewisser Schutz gegen eine allzu schematische Anwendung der Durchschnittssätze gegeben. Immerhin kann sich der Steuerpflichtige nunmehr. Wie gesagt, nicht mehr gegen die Höhe der Durchschnittssätze überhuupt wenden. Das Finanzamt schätzt ihn im Rahmen der Durchschnittssätze nach seinem Ermessen ein. Immerhin kunir der Steuerpflichtige später im Rechtsmittelverfahren geltend machen, daß das Finanzamt ihn etwa innerhalb der -Rahmensätze zu hoch eingeschätzt hat, indem gedrückte Preise, besonders Unkosten für Hilfskräfte infolge Erkrankung des Steuerpflichtigen usw. nicht berücksichtigt sind.