Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Volume
- 11 (1935)
- Issue
- 49 (6.12.1935)
- Date
- 1935-12-06
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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11. Jahrgang - Nr. 49 ff j Auflage 3700 Stack i 6. Dezember 1935 DER ISRAELITISCHEN RELIGIONSGEMEINDE ZU LEIPZIG AMTLICHES NACHRICHTENBLATT DER GEMEINDEVERWALTUNG Gemeindebeitrag Durch Steuerbescheid haben wir Mitte November d. J. von denjenigen Gemeindemitgliedern, die zur Gemeindeanlage 1934 nicht zu veranlagen waren, als Mindestbeitrag zu den Gemeindelasten Rift. 3.- gefordert, von denjenigen Gemeindemitgliedern, die mehr leisten können, wird erwartet, daß sie ihren Verhältnissen entsprechend mehr bezahlen. Die Gemeindemitglieder, die mit dem Beitrag noch im Rückstand sind, werden gebeten, denselben unverzüglich zu entrichten. Von jedem Juden wird verlangt, daß er seine Zugehörigkeit zur Gemeinschaft durch die Tat bekundet. Wer den geringfügigen Betrag von 3 RM. nicht bezahlen kann, soll wenigstens durch einen kleineren Beitrag seine Verpflichtungen gegen die Gemeinde anerkennen. Einzahlungen sind entweder an die Gemeindekasse von 9—13 Uhr oder auf Postsrheckkonto Nr. 50533 zu leisten. Leipzig, den 3. Dezember 1935 Der Vorstand der israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig Rechtsfragen der Palästinawanderung II. Von Rechtsanwalt Dr. Hans Löwenheim in Leipzig. In dun unter der gleichen Überschrift erschienenen Artikel in Nr. 38 des üeincindeblattes war geschildert, wie das deutsche Personen-, Familien- und Erbrecht dem deutschen Auswanderer auch in die neue Heimat Palastina folgt, wie die Wirkungen einer Ehe, die er dort schließt, sich nach deutschem Recht beurteilen, daß die Gründe für die Scheidung seiner Ehe dieselben bleiben wie in Deutschland, daß ei die gleichen Befugnisse zur Sorge für Person und Vermögen seiner Kinder hat und daß er auch nach deutschem Gesetz erbt und beerbt wird. Das lindert sich, sobald er sich in Palästina einbürgern läßt: Dann muß er seine Ehe vor dem Rabbiner schließen, da das palästinensische Gesetz nur die religiöse Trauung kennt. Lr muß sich auch in den Formen des jüdischen Religionsgesetzes vom Rabbinat scheiden lassen und sogar über die Unterhaltsansprüche der Ehefrau und der Kinder und über die Bestätigung eines Testamentes entscheidet das Rabbinatsgericht. Auch in anderen Fällen ist eine weitgehende Zuständigkeit des rabbinischen Gerichtes gegeben. Immer aber ist die Einschränkung ZU machen, daß jede Partei der Entscheidung durch das Rabbinatsgericht widersprechen und eine Entscheidung durch die Staatsgerichte verlangen kann. Trotzdem liegt hierin auller in psychologischen Hemmungen — wohl der wesentlichste Und nicht ganz unberechtigte Grund, der viele deutsche Einwanderer davon abhält, ilie palästinensische Staatsangehörigkeit zu erwerben, obwohl selbstverständlich die Ausübung politischer Rechte im Land von diesem Erwerb abhängt und im Interesse eines starken politischen Einflusses des jüdischen Bevölkerungsteiles dringend zu wünschen wäre. Auch wird der Einwanderer ja seinen Kindern manche Berufslaufbahn erst durch den Lrwerb der palästinensischen Staatsangehörigkeit ermöglichen. Auf der anderen Seite muß mit Deutlichkeit gesagt werden, daß zwei andere, oft gehörte Gründe, die gegen den Lrwerb der palästinensischen Staatsangehörigkeit sprechen sollen, nicht zutreffen. 1. Sondergerichte für Ausländer, wie in Ägypten oder China gibt es in Palästina nicht mehr. Der Ausländer muß dort, ebenso wie der Bürger des Landes, vor den einheimischen Gerichten Recht nehmen, wenn auch nicht immer vor demselben Gericht. Verschieden ist auf den oben erwähnten Rechtsgebieten nur das materielle Recht, nach welchem seine Angelegenheit von diesem Gericht beurteilt wird. 2. Devisenrechtliche Nachteile hat die Einbürgerung nicht. Schon mit der Verlegung seines Wohnsitzes nach Palästina wird der Emigrant „Devisenausländer" im Sinne des deutschen Devisenrechtes und unterliegt in der Verfügung über sein in Deutschland verbliebenes Vermögen den sich hieraus ergebenden Beschränkungen. Ob er Deutscher bleibt oder die palästinensische Staatsangehörigkeit erwirbt, spielt dabei nicht die mindeste Rolle. Wie aber kann er diese Staatsangehörigkeit erwerben? In Artikel 7 des Mandats, mit welchem der Völkerbund der englischen Regierung die Verwaltung Palästinas übertrug, ist bestimmt, daß den Juden, die dort ansässig werden, der Lrweib der palästinensischen Staatsangehörigkeit zu erleichtern sei. Demgemäß ist auch nach dem palästinensischen Staatsangehörigkcitsgesetl aus dem Jahre 1925 einzige Voraussetzung ein zweijähriger Aufenthalt im Lande. Der Aufenthalt braucht noch nicht einmal ein dauernder zu sein. Ut er durch Auslandsreisen unterbrochen gewesen, so schiebt sich die Zw cijalu esfi ist lediglich um die Dauer der Reisen hinaus. Nur darf der Auslandsaufenthalt insgesamt ein Jahr nicht Morsen, Sonntag, den 8. Dezember, Elntopfsammluns! Spendet reichlich!