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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig · 1935-11-22 · 47 (22.11.1935) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
Volume
11 (1935)
Issue
47 (22.11.1935)
Date
1935-11-22
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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11 , lakp «tmiii gSüg - rar. 4/ Auflage 3700 Stack m 22. November 1935 il^iüi DER ISRAELITISCHEN RELIGIONSGEMEINDE ZU LEIPZIG AMTLICHES NACHRICHTENBLATT DER GEMEINDEVERWALTUNG Der iüdische Haushalt ■ und die Nürnberger Gesetze. von Rechtsanwalt Dr. LSwenheim, Leipzig. Die ersten Verordnungen zur Ausführung der Nürnberger Gesetze sind erschienen. Weitere werden folgen. Sie werden Lücken schließen und Zweifel klären, die noch in erheblicher Zahl offen sind. Kommentare von autoritativer Seite sind in Vorbereitung. Sie werden in solchen Fragen Rückschlüsse auf den Willen des Gesetzgebers zulassen. Eine Besprechung der Gesetze von jüdischer Seite muß deshalb im gegenwartigen Zeitpunkt angesichts der grollen Verantwortung zurückhaltend sein. Sie kann jetzt nur den Zweck verfolgen, der Praxis des jüdischen Alltags eine allgemeine Orientierung zu geben und Mißverständnisse aufzuklären, die sich bereits zu verbreiten beginnen. Nur in diesem Sinne sollen die nachstehenden Ausführungen verstanden werden. Eine eindringlichere Kominentierung an Hand der leitenden Prinzipien der Gesetzgebung hinsichtlich der Kragen der staatsrechtlichen Stellung der Juden im deutschen Staatsverband und der Fragen der Eheschließung muß vorläufig ausgeschaltet werden. Behandelt werden also nur die Dinge, die im jüdischen Haushalt unter der Herrschaft der neuen Gesetze beachtet werden müssen, und ilie ja praktisch am ehesten an uns herantreten. 1. Nur eine I rage muß vorweg erörtert werden, die das Gesetz seihst in ganz grundsätzlicher Weise regelt: Wer gilt als J u d e im S i u u e der N ü r n b e r g e r (i e s e t / e? Jude ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörige 5 k e i t jeder, der m i n d c s t e n s d r e i der Rasse nach v o 11 j ü d i - (sehe Großeltern hat. Um aber die Abstammungsprüfung nicht Ibis ins Unendliche zu erschweren, bestimmt das Gesetz, daß ein 8er Religion nach jüdischer Großelternteil ohne weiteres auch als rj e r R a s s e n a C h jüdisch gilt. Wer etwas anderes behaupten will, muß es beweisen. Als Jude gilt aber außerdem, wer nur zwei jüdische Großeltern hat, wenn er d e U ts C h e r Staats a n g e h ö r i g e r ist und b e s o n d e r s n a h e B e / i e h u u g e n / u in J u d e n t u m hat. Solche Beziehungen sind 1. Bekenntnis zur jüdischen Religionsgemeinschaft, 2. Eheschließung mit einem Juden, 3. Abstammung aus neuerlichem ehelichen oder außerehelichen Verkehr mit einem Juden. Die bekannten Beschränkungen in der Beschäftigung von Hausangestellten beziehen sich n u r a u f d e n , d e r i n dies e m Sinn e Jude ist oder als Jude gilt. Sie gelten also z. B. nicht für den christlichen Halbjuden, abei auch nicht für den Halbjuden jüdischen Glaubens, wenn er Ausländer ist. Wohl aber gelten sie für den tolljüdischen Staatenlosen oder Ausländer, wenn er in Deutschland seiner. Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat. Kommt der ausländische Jude dagegen nur nach Deutschland um einige Sommermonate auf seiner hiesigen Besitzung zu verbringen, so ist er dort bei der Führung seines Haushalts den Verboten nicht unterworfen. 2. Die Beschränkung trifft aber auch nicht etwa schlechthin jeden judischen Haushalt. Ausgenommen sind die münnerlosen Haushalte. Andererseits trifft diese Ausnahme nicht schon dann zu, wenn Haushaltungsvorstand eine jüdische Frau ist. Das Gesetz findet vielmehr schon dann Anwendung, wenn überhaupt ein jüdischer Mann zur Hausgemeinschaft gehört. Was man unter einem jüdischen „Mann" zu verstehen hat, ist nicht ganz sicher. Man muß vorsichtigerweise entsprechend der Tendenz des Gesetzes die männliche Altersgrenze wohl schon mit etwa lo Jahren beginnen lassen, und eine Altersgrenze nach oben gibt es überhaupt nicht. Sicher ist auch nicht, wann jemand zur „Hausgemeinschaft" gehört. Nach der bisherigen Terminologie gehört wohl ein Pensionär dazu, nicht aber ein vorübergehender Besuch und schwerlich auch ein bloßer Untermieter. Eine jüdische Witwe wird also in ihrem Haushall eine jugendliche deutsche Hausangestellte beschäftigen können, bis ihr Sohn lo Jahre alt ist. Sie kann sich auch einmal vorübergehend ihren Bruder zu Besuch einladen. Sie darf aber nicht ihren alten Vater dauernd zu sieh nehmen und kann eine Rension mit Hilfe eines solchen Mädchens nur dann betreiben, wenn sie sich auf weibliche und auf nichtjüdische männliche Pensionäre beschränkt. Man möchte ihr aber schließlich auch empfehlen, bis zur Klärung der Rechtslage von der bloßen Vermietung von Zimmern, ohne Rension, an jüdische I lerren abzusehen. J. Welchen Inhalt hat nun die Beschränkung, denen der jüdische Haushalt unterworfen ist? Iii ei u e in j ü d i s c h e n Haushalt d ü r f e n weibliche deutsche Staatsangehörige deutschen oder a r t v e r - w a n d t e n Blutes n i C h t beschäftigt werden. Nicht verboten ist also die Beschäftigung von Männern. „Diener" werden aber wohl nur für ganz wenige Haushaltungen in Frage kommen. Nicht verboten ist die Beschäftigung von Frauen, die n [cht deutschen oder artverwandten Blutes sind. Dazu gehören natürlich in erster I inie jüdische Frauen. Wer aber sonst nicht deutschen und nicht artverwandten Blutes ist, läßt sich ohne authentische Auslegung dieses Begriffes durch eine berufene Stelle nicht mit Sicherheit sagen. Sicher ist nur, daß dieser Begriff eine engere Gruppe umfaßt als der Begriff „nichtarisch". Praktisch dürfte der Unterschied aber von geringer Bedeutung sein. Nicht verboten ist ferner die Beschäftigung \on deutschen oder artverwandten weiblichen Hausangestellten, die 15 Jahre und darüber sind. In diesem Punkt hat die Ausführungsverordnung insofern eine Erleichterung geschaffen, als eine deutsche Hausangestellte, die am 15. 1U'J5 schon in einem jüdischen Haushalt angestellt war, in diesem Haushalt bleiben kann, wenn sie am 1. Januar 1936 35 Jahre alt ist. Ein ernster, wenn auch weit verbreiteter Irrtum ist es aber, daß man nun auch deutsches weibliches Morgen Sonntag, den 24. Hoo. Tfundsammlung! Spendet reidilidil

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