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Jüdisches Gemeindeblatt und Nachrichtenblatt der Gemeindeverwaltung der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig · 1937-10-01 · 40 (1.10.1937) · p. [Seite]

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Journal
Jüdisches Gemeindeblatt und Nachrichtenblatt der Gemeindeverwaltung der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
Volume
13 (1937)
Issue
40 (1.10.1937)
Date
1937-10-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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Jeder männliche deutsche Staatsangehörige, der nach dem 31. 12. 1913 geboren ist und seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist wehrsteuerpflichtig, wenn er nicht zur Erfüllung der zweijährigen aktiven Dienstpflicht herangezogen wird. Das gilt für alle Juden und die den Juden gleichstehenden jüdischen Mischlinge 1. Grades, d. h. diejenigen, die der jüdischen Religionsgemeinschaft angehören. Nicht unter dieses Gesetz fallen Staatsangehörige deutschblütigei Abstammung, die jüdischer Konfusion, sind, sowie die Mischlinge 2. Grades, da diese Kategorien aktiven Wehrdienst leisten müssen. Die Abgabepflicht zur Wehrsteuer beginnt am Anfang des Kalenderjahres, das auf den Zeitpunkt der Einberufung des Geburtsjahrgangs folgt, dem der Steuerpflichtige angehört, aber nicht vor Anfang des Kalenderjahres, das auf die endgültige Entscheidung über die Nichteinberufung des Steuerpflichtigen folgt. Sie endet am Schluß diejenigen Jahres, au dem der Steuerptlichtige das 45. Lebensjahr vollendet hat. Für die jüdischen Arbeitgeber ist es von Interesse zu wissen, daß von der Wehrsteuer Wehrpflichtige befreit sind, die bei der Ausübung der Arbeitsdienstpflicht oder des zweijährigen aktiven Wehrdienstes für diesen untauglich geworden sind. Auch ruht die Wehrsteuerpflicht bei Ableistung von Übungen, die länger als 14 Tage dauern, und zwar für die Gesamtdauer der Übung. Die Wehrsteuer wird bei allen denen nicht erhoben, deren Einkommen in dem Kalenderjahr, für das die Wehrsteuer erhoben wird, nicht mehr als RM. 224.— jährlich beträgt. Die Steuer selbst beträgt in den ersten zwei Kalenderjahren nach Beginn der Steuernflicht 50 vom Hundert der Einkommensteuer, die für dasselbe Kalenderjahr erhoben wird, in den folgenden Kalenderjahren 6% der Einkommensteuer des Kalenderjahres; sie beträgt aber mindestens bei einem Abzug vom Arbeitslohn in den ersten zwei Kalenderjahren nach Beginn der Wehrsteuerpflicht 4% des Arbeitslohnes, in den folgenden Kalenderjahr 50/o des Arbeitslohnes. Bei einer Veranlagung zur Wehrsteuer beträgt sie in den ersten zwei Kalenderjahren nach Beginn der Wehrsteuerpflicht 5°'0) in den folgenden Kalenderjahren 6°/0. Bei Empfängern von Arbeitslohn wird die Wehrsteuer durch Steuerabzug erhoben, sonst wird sie veranlagt. Die Eltern haften für die von ihren Söhnen geschuldete Wehrsteuer, so lange die Söhne minderjährig sind, oder falls sie volljährig sind, wenn sie von ihnen ganz oder vorwiegend unterhalten werden. Das Gesetz tritt mit dem T. September 1937 in Kraft. Als endgültige Entscheidung über die Nichteinberufung gilt die Überweisung zur Ersatzreserve! im Faiie der bedingten Tauglichkeit, der Ausschnitt VOO der Erfüllung der Wehrpflicht wegen dauernder Wehrunwürdigkeit, und die Überweisung zur Ersatzreserve II und II/F fiir die jüdischen Wehrpflichtigen. In Frage kommt ferner die Ausmusterung wegen völliger Untauglichkeit und schließlich die Heranziehung zur kurzfristigen Ausbildung. Die veranlagte Wehrsteuerschuld vermindert sich durch das Ruhen der Steuerpflicht in dem Verhältnis, in dem die Zahl der Kalendertage der kurzfristigen Ausbildung oder der Übung zu 360 steht. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einbehaltung der Wehrsteuer wird durch das Ruhen der Steuerpflicht nicht berührt. Wenn eine Veranlagung nicht erfoigt, wird die Wchrsteuer auf Antrag r'es Arbeitnehmers insoweit erstattet als sie vom laufenden Arbeitslohn füi die Zeit der Übung einbehalten und abgeführt worden t. Der Antrag muß inncihalb eines Monats nach Ablauf des Kaffderjahres gestellt werden, in dem die Übung beendet wurde. Be- 5ge unter einer Reichsmark werden nicht erstattet. Einkommen im Sinne dieses Gesetzes ist das Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Bei Personen, die im Haushalt oder im Betrieb einer anderen Person ohne Dienstverhältnis voll oder zum Teil eine Arbeitskraft ersetzen, wird für die Wehrstem-rberechnung ein Einkommen von 500 Reichsmark zugrundegelegt, falls nicht nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ein höheres Einkommen anzusetzen ist. Künftighin wird die Gemeindebehörde auf Grund des Ergebnisses der Personenstandsaufnahme auf der Steuerkarte bescheinigen, ob der Arbeitnehmer wchrsteuerpflichtig ist und ob er die Wchrsteuer nach einem Satz von 50" „ der Lohnsteuer oder zu einem Satz von o"/0 der Lohnsteuer zu entrichten hat. Die Wehrsteuer ist im Lohnkonto der Lohnstcueranmeldung bei der Abführung als solche besonders zu bezeichnen. Die Veranlagung erfolgt nach dem Einkommen, das der Steuerpflichtige im abgelaufenen Kalenderjahr bezogen hat. Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Arbeitslohn, so wird der Steuerpflichtige zur Wehrsteuer mit dem Einkommen veranlagt, wenn das Einkommen den Betrag von 8000 Reichsmark übersteigt oder die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes von denen der Wehrsteuerabzug nicht vorgenommen worden ist, mehr als 100 Reichsmark betragen. Bei der Veranlagung ist für Werhungskostcn beim Arbeitslohn mindestens ein Pauschbetrag von 200 Reichsmark abzusetzen. Bei einer Wehrsteiierveranlagung erfolgt die Festsetzung durch schriftlichen Steuerbescheid. Auch sind Vorauszahlungen zu entrichten. Steuerpflichtige müssen eine Steuererklärung über das Einkommen im abgelaufenen Kalenderjahr abgeben, wenn sie keinen Arbeitslohn bezogen haben, das Einkommen aber den Betrag von RM. 224,— überstiegen hat, wenn sie neben Arbeitslohn sonstige Einkünfte von mehr als RM. 100, — bezogen haben und wenn sie eine Einkommensteuererklärung abzugeben haben. Bei der Veranlagung der wchrsteuer für das Kalenderjahr 1937 werden nur 4/l2 der Jahreswehrsteuerschuld festgesetzt. Der Abzug vom Arbeitslohn ist erstmalig für solche Lohnzeiträume vorzunehmen, die nach dem 31. August 1937 enden. Die Arbeitgeher sind verpflichtet, in der Zeit zwischen dem 1. September und dem 31. Dezember 1937 bei allen männlichen Arbeitnehmern deutscher Staatsangehörigkeit, die in den Jahren 1914, 1915 und 1916 geboren sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, den Wehrsteuerabzug vorzunehmen, ohne daß es einer entsprechen* den Eintragung auf der Steuerkarte bedarf. Der Steuerabzug hat bis zum 31. Dezember 1937 50°/0 der einbehaltenen Lohnsteuer, mindestens 4% des Arbeitslohnes zu betragen. Der Steuerabzug darf nur unterbleiben, wenn die Gemeindebehörde auf der Stcuerkarte 1937 auf Antrag des Arbeitnehmers bescheinigt hat, daß er nicht wehrsteuerpflichtig ist. Die Bescheinigung der Gemeindebehörde wird nur erteilt, wenn der Arbeitnehmer nachweist, daß er entweder die zweijährige aktive Dienstpflicht schon erfüllt hat, zu ihrer Erfüllung einberufen ist oder einberufen wird oder daß eine endgültige Entscheidung über seine Nichteinbeiufung noch nicht getroffen ist oder aber ein MeuerbefreiungsgninH vorliegt. Der Sinn des Gesetzes ist folgender: Diejenigen Staatsangehörigen, die nicht zur Erfüllung der zweijährigen aktiven Dienstpflicht einberufen werden, werden einer besonderen Steuer unterzogen. Die aktiven Dienstpflichtigen müssen ihre berufliche Ausbildung unterbrechen oder wenn sie bereits im Berufsleben stehen, so verloren sie ihre Einkünfte, so daß die nicht aktiven Wehrpflichtigen . erlernten Beruf weiterausüben und sich im bürgerlichen Erwerbsleben betätigen können. Zum Ausgleich dafür soll die Wehrsteuer dienen. — Es ist erforderlich, daß Arbeitnehmer der Jahrgänge 1914 bis 1916, die bisher nicht im Besitz einer Steuerkartc waren, weil ihr Arbeitseinkommen unter der Lohnsteuergrenze lag, sich nunmehr sofort eine Steuerkarte bei der zuständigen Stadtsteuerstelle oder sonstigen Gemeindebehörde ausstellen lassen. Lediglich diejenigen sind befreit, deren Arbeitseinkommen auch unter der wehrsteuerfreien Grenze von RM. 52,— monatlich liegt. Wer von der Wchrsteuer befreit ist. muß sich auf der Stcuerkarte die Befreiung von der Behörde bescheinige"

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