Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Volume
- 13 (1937)
- Issue
- 30 (23.7.1937)
- Date
- 1937-07-23
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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// * 15. Jahrgang - Nr. 30 Auflage 3200 Stack // 23. Juli 1937 \^^mm\n ifegÄ^yi DER ISRAELITISCHEN RELIGIONSGEMEINDE ZU LEIPZIG AMTLICHES NACHRICHTENBLATT DER 6t M EIN DEVERWALTU N G Syndikus Kurt Sabatzky: Die neuen Rechtsverhältnisse der Juden in Oberschlesien Mit dem 13. |uli ist das deutsch-polnische Abkommen \ >m 15 Mai 1922 abgelaufen, wonach die in Deutsch-Oberschlesien vvoh* nenden oder .heimatberechtigten luden als religiöse Minderheit aui oiund des Genfer Protokolls Miriderheitenrechle genieben. Mit diesem Tay nehmen die oberschlesischen Juden die gleiche Rechtsstellung ein, wie die übrigen Juden im Deutschen Reiche. In religiöser Beziehung bedeutet das, daß auch dort das Gesetz über Schlachten von Tieren eingeführt ist, wonach das rituelle Schachten verboten ist. Außerordentlich bedeutsam sind die Maßnahmen in staatsrechtlicher Beziehung. Mit dem 15. Juli verlieren die oberschlesischen Juden das aktive und das passive Wahlrecht sowie .las Recht, Ämter zu bekleiden. Damit wird auch neben den Reichsbürgergesetzen das Gesetz zum Schutz der deutschen Ehre und des deutschen Blutes in Oberschlesieii eingeführt. Rassische Mischehen zwischen Juden und Deutschblütigen können auch von diesem Tage an nicht mehr geschlossen werden. Des- M( irhen ist der außereheliche Geschlechtsverkehr verboten. Ebensowenig dürfen deutschblütige weibliche Staatsangehörige unter 49 Jahren in Haushalten, in denen t>ich ein jüdischer Mann befindet, beschäftigt werden. In bezng auf diejenigen Juden, die Beamte waren oder den privilegierten freien Berufen angehörten, ist eine besondere gesetzliche Maßnahme ergangen. Das (iesetz gilt im ehemaligen obei Schlesien Abstimmungsgebiet und außerhalb Oberschlesiens, soweit unter das Gesetz Genfer Protokolls iir Staatsbeamte gelten folgende Vor- - es gibt dort noch eine Anzahl von treten mit Ablauf des 31. August 1937 auf Widerruf und Ehrenbeamte werden »nassen. Beamte, die jüdische Mischlinge sind, werden ebenfalls in den Ruhestand versetzt. Dies gilt jedoch nicht für solche Mische, die bereits seit dem 1. August IQ 14 Beamte gewesen sind, oder die im Weltkriege an der Front für das Deutsche Reich oder seine Verbündeten gekämpft haben, oder deren Väter und Söhne im Weltkriege gefallen sind, ferner nicht für weibliehe Beamte, deren Ehemänner im Weltkriege gefallen sind. Weitere Ausnahmen kann oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Jnnern und dem Stellvertreter des Führers zulassen. Den Beamten gleichgestellt sind die Träger der SozialversichegNtg, welche die Rechte und Pflichten der Beamten haben, sowie Beamte der den Körperschaften des öffentlichen Rechts gleichgestellten Einrichtungen und Unternehmungen. Auch Lehrer an [Öffentlichen Schulen fallen unter diese Bestimmung. Das Dienstverjultnis der Lehrer an öffentlichen jüdischen Schulen bleibt dagegen I Unberührt. Beamte, die keinen Anspruch auf Ruhegehalt haben, oder die M^i Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand nach den all^e- 'neinen gesetzlichen Bestimmungen ein Ruhegehalt noch nicht vci- F'ient haben, können zum Ausgleich von Härten bei Bedürftigkeit und [Würdigkeit von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit Mcn Reichsministern des Innern und der Finanzen einen jederzeit widerruflichen Unterhaltszuschuß gewährt bekommen. Die Bestimmungen finden auch auf Angestellte oder Arbeiter |<te$ öffentlichen Dienstes sinngemäß Anwendung. Bei den Notaren findet die Entlassungorschritt mit der Maßch dort Personen, die in dem Abstimmungsgebiet Ken würden, bisher nach den Vorschriften des behandelt worden sind. I Khriftcn: Jüdische Beamte jüdischen Staatsbeamten in den Ruhestand. Beamte gäbe Anwendung, daß anstelle der Versetzung in den Ruhestand die Enthebung des Notars von seinem Amte eintritt. Im Einzelfall kann der Reichsminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers weitere Ausnahmen zulassen. Notaren, die Frontkämpfer gewesen und ihres Amtes enthoben sind, kann der Reichsminister der Justiz einen Unterhalts« Zuschuß gevi ähren. Vuch die sonstigen jüdischen nichtbeamteten Träger eines öffentlichen Amtes scheiden mit Ablauf des 31. August 1937 aus ihrem Amt aus. Die Reichsbank wird ermächtigt, diesem Gesetz entsprechende Vorschriften für ihre Beamten zu erlassen. Die Zulassung eines Rechtsanwalts oder Patentanwalts, der Jude oder jüdischer Mischling ist, kann bis zum 31. Dezember 1937 zurückgenommen werden. Bei den als Rechtsberater und Prozeßagentetl zugelassenen Juden ist die Erlaubnis zu widerrufen, wobei eine Frist zur Abwicklung der Tätigkeit gewährt werden kann. Für die jüdischen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker, die nach dem 30. Januar 1933 Bestallungen oder Approbationen erhalten haben, erlöschen diese am 30. September 1937, wenn sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt von den Behörden, die sie erteilt haben, bestätigt werden. Bei Entziehung der Approbation der Arzte, Zahnärzte und Tierärzte entfällt auch das Recht zur Führung des medizinischen, zalmmedizinisehen und tierärztlichen Doktors, da diese Promotionen von der Approbation (Bestallung) abhängig sind. Anders liegen die Verhältnisse bei den Apothekern, die den philosophischen Doktor abgelegt haben. Diese dürfen auch bei einer Entziehung der Approbation den Doktortitel weiterführen Jüdische leitende Ärzte au Öffentlichen Kraukenanstalten sowie freien gemeinnützigen Krankenanstalten und jüdische Vertrauensärzte scheiden mit dem 30. September 1937 aus ihren SMInnger. aus. Bfi stehende Vertrage criöschen mit diesem Zeitpunkt. Jüdische Kraukenhäuser werden von dieser Regelung nicht betroffen. Kassenärzte, Kassenzahnärzte und Kassendentisten ist die Zulassung zur Krankenkasse zu entziehen, wenn sie Juden oder jüdische Mischlinge sind, oder wenn ihre Ehegatten Juden oder jüdische Mischlinge sind und die Ehe erst nach dem I. Juli 1933 geschlossen wurde. Dies gilt nicht, wenn sie bereits seit dem 1. August 1914 niedergelassen waren, im Weltkriege an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben oder während eines nicht unerhebFchen Zeitraumes au der Front oder in einem Seuchenlazarett tätig gewesen sind, oder wenn ihre Söhne, Väter oder Ehemänner im Weltkriege gefallen sind Bei jüdischen Mischlingen kann der Reichsführer der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands eine Ausnahme zulassen. Einbürgerungen, die in der Zeit zwischen dem 9. November 1918 und dem 30. Januar 1933 vorgenommen worden sind, und von deren Widerruf nach den Gesetzen über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 bisher Abstand genommen worden ist, können widerrufen werden, falls die Einbürgerung nicht als erwünscht anzusehenist. Durch den Widerruf verlieren außer den Eingebürgerten selbst auch diejenigen Personen, die sie ohne die Einburgerung nicht erworben hatten, also beispielsweise Ehefrauen und Kinder, die vor der Einbürgerung des Familienoberhauptes nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, die Staatsangehörigkeit. Diese Vor Schriften treten mit dem Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündum; außer Kraft. Der Pr:chsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers die /ur Durchfuhrung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwalhtngsmüßnaliincii. Das Gesetz ist am 15. Juli 1937 in Kraft getreten.