Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Volume
- 13 (1937)
- Issue
- 19 (7.5.1937)
- Date
- 1937-05-07
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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13. Jahrgang - Nr. 19 Auflage 3200 Stück 1 ra§P (T^^ i>^sy/i ' ¥c 7. Mal 1937 Wäwm DER ISRAELITISCH EN REtIGlONSGEMElNDE ZU LEIPZIG AMTLICHES NACHRICHTEN BLATT DER GEMEINDEVERWALTUNG Rechtsanwalt Dr. Leo Dressler Die Sperrmark Im Verkehr hat sich die Bezeichnung „Sperrmark" eingebürgert. Das Devisengeset/ aber spricht nur von „Sperrguthaben" und versieht darunter Guthaben eines Devisenausländers bei einem inländischen Kreditinstitut, also insbesondere Bank- oder Sparkassenguthaben, über die nur mit Genehmigung der Devisenstelle verfügt werden darf. Der Kauf von „Sperrmark" ist also regelmäßig rechtlich weiter nichts als der Kauf und die Zession eines Bankguthabens. Daß hierbei der Kaufpreis niedriger liegt als der Nennwert des Bankguthabens liegt daran, daß die Verwertungsmöglichkeiten der gekauften Forderung beschränkt sind. Je nach der Entstehungsursache unterscheidet man verschiedene Unterarten von Sperrguthaben, so z. B. Auswandererguthaben, Wertpapiersperrguthaben und andere mehr. Hier interessiert vor allem das Answandererguthabcii. Soweit das Vermögen eines Auswanderers nicht transferiert werden darf, verbleibt es im Inland. Besteht es zur Zeit der Auswanderung in Bank- oder Sparkassenguthaben, so spricht das Gesetz von Auswandererguthaben. Aber auch der Erlös aus der späteren Vermögensliquidierung, z. B. durch Verkauf eines Grundstücks, Einziehung von Außenständen, Rückzahlung eines Kredites, Auflösung von Gesellschaftsbeteiligungen wird Auswandererguthaben. Werden Wertpapiere eines Auswanderers verkauft oder zurückgezahlt, so entsteht ein Wertn.ini»Tsperr guthaben. Beide», Auswaiutererguthaben und Wer'tpapiersperrgutliaben, nennt der Verkehr kurz Sperrmark. Eine Verwertung von Sperrmark im Ausland ist nur durch Verkauf möglich. Für das Inland dagegen bestehen mehrere Verwendungsmöglichkeiten durch Freigabe" und Anlage. Im Gegensatz zur Anlage führt die Freigabe zur endgültigen Auflösung von Sperrguthaben. Werden z. B. mit Sperrmark inländische Schulden bezahlt oder Verwandte unterstützt, so löst sich die Sperrmark endgültig auf; in der Hand des inländischen Gläubigers oder Verwandten wiid das Geld zur freien Mark. Wird dagegen Sperrmark angelegt, z. B. ausgeliehen und wird das Darlehn zurückgezahlt, so entsteht wieder dieselbe Sperrmark. Die Freigabe von Sperrmark beruht auf Billigkeitserwägungen; es soll dem, der eigene Vermögenswerte in Deutschland" festliegen hat, nicht zugemutet werden, für gewisse Zahlungen im Iniand freie Mittel aufzuwenden. Unbedingte Voraussetzung der Freigabe ist es in jedem Falle, daß es sich um eigene Sperrmark des ursprünglichen Kontoinhabers oder seiner Erben handelt und daß nur Zahlungen für eige» e Rechnung des Kontoinhabers erfolgen. Der' ausländische Sperrmarkkäufer also, der vom Auswanderer Sperrmark erworben hat, kann keinen l'reigabeantrag stellen. Denn er besitzt nicht eigene, sondern nur erworbene Sperrmark, die nur zur Anlage — nicht zur Freigabe — verwendet werden kann. Sind regelmäßige Sperrmark- /ahlungen erforderlich, z. B. laufende Steuerverpflichtungen oder regelmäßige Unterhaltszuschüssc an inländische Verwandte, so erteilt die Devisenstelle dem Kontoinhaber zur Erleichterung die Genehmigung zur Übertragung eines bestimmten Speirmarkbetrages auf ein Sonderkonto bei einer Devisenbank, damit nicht jür jede einzelne Zahlung eine Freigabeentscheidung erforderlich ist. Aus diesem Sonderkonto leistet die Devisenbank genehmigungsfrei für einen bestimmten Zeitraum die gesetzlich zulässigen bzw. die von der Devisenstelle generell genehmigten Zahlungen. Ober dieses Sonderkonto oder mit Einzelgenehmigung können nun Sperrniark freigegeben werden für: 1. Unentgeltliche Zuwendungen an Verwandte, an soziale oder religiös« Institutionen (z. B. Spenden an Wohltätigkeitsvereine) oder ni angemessenen Unterhaltszahlungen an Unterhaltsberechtigte. 2. Kosten für die Verwaltung des Sperrguthabens oder anderer Bankguthaben bei der gleichen Bank, z. B7 Bankprovisionen, Gerichts- und Anwaltskosten. i. Zahlung aller Alten inländischer Steuern. 4. Bezahlung von Reisekosten privater Reisen oder ■ eines Studienaufenthaltes in Deutschland bis 2000 RM. monatlich oder für bestimmte Geschäftsreisen (z. B. Besuch der Leipziger Messe). 5. Die Freigabe von Sperrmark erfolgt schließlich zur Förderung des Exportes. Waren können in Höhe von 25 o/o mit Sperrmark bezahlt werden, wenn der Sperrmarkbesitzei die restlichen 75 o/o gleichzeitig in Devisen oder freier Reichsmark anschafft. Eine Verwendung von mehr als 25 o/0 Sperrmark kann genehmigt werden, wenn es sich um ein nachweislich zusätzliches Exportgeschäft handelt. Zu beachten ist, daß mehrere Verrechnungsabkommen Ueutschlands mit anderen Staaten die Verwendung von Sperrmark für Warenzahluugen ausschließen. 6. Unter Billigkeitserwägiingen kann die Devisenstelle Sperrniark in vollem Umfange zur Rückzahlung von Hypotheken auf inländischen Grundstücken des Sperrmarkbesitzers freigehen. Fine Verwendung erworbener Sperrmark zu diesem Zwecke wird nicht genehmigt. 7. Eine erweiterte Möglichkeit der Verwertung von Auswandererguthaben bietet ein kürzlich ergangener Runderlaß. Zur Förderung der Auswanderung Minderbemittelter kann die Golddiskontbauk Auswandererguthaben bis zur Höhe von etwa 8000.— RM. mit 50 0'o Abschlag für Ausfuhrförderungszwecke zur Transferieruug aufkaufen. Betrachten wir nunmehr die Verwendung von Such mark zu langfristigen Kapitalsanlagen. Als Beispiele langfristiger Kapitalsanlagen erwähnt das Gesetz: 1. Darlehnc, Hypotheken, Grundschulden und Gesrhäftsbeteiligungcn. Die Anträge auf z. B. Bewilligung eines Sperrmarkdarlehns oder einer Sperrmarkhypothek werden von der Devisenstelle im Einvernehmen mit der Handelskammer geprüft. Von Bedeutung ist hierbei, ob es sich um eigene oder erworbene Sperrmark des Geldgebers handelt. Wer mit erworbener Sperrmark z. B. 50000 RM. ausleiht, hat bekanntlich diese 50000 RM. mit einem erheblichen Kursgewinn (Disagio) gekauft. Einen Teil dieses Kursgewinns muß der Geldgeber au die Golddiskontbank abführen. Davon macht die Devisenstelle die Genehmigung abhängig. Von dem Geldgeber eigener Sperrmark wird dies dagegen nicht verlangt. Im übrigen fordert die Devisenstelle den Nachweis, daß die Dauer des Kredites oder der Beteiligung mindestens 5 Jahre beträgt und daß die Darlehns- und Hypothekenzinsen bei eigener Sperrniark 47*% und bei erworbener Sperrmark 3l/2% nicht übersteigen. 2. Anlage von Spe r i mar k in Grundstücken. Sperrmark können ferner zum Ankauf oder zum Bau inländischer Grundstücke oder zu Umbau- und Ausbesscrungsarbeiten verwendet werden. Auch hierbei wird der Besitzer eigener Sperrmark bevorzugt. Kauft oder baut der Inhaber erworbener Sperrniark ein inländisches Grundstück, so muß er einen Teil des Kaufpreises in Devisen zahlen. 3. Alle Arten eigener Spcninark können ferner verwendet, werden zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen, wenn es sich Uta Versicherungsverträge *mI Reichsmark oder Goldmark zugunsten des Sperrkontoiuhabers oder seiner Familienangehörigen handelt. 4. Schließlich können alle Arten eigener und erworbener Sperrmark und zwar ohne Genehmigung zum Ankauf von Wert- [tapferen verwendet werden, wenn es sich um inländische 'apicre handelt, die au der Börse zugelassen sind oder im Freiverkehr gehandelt werden und wenn das Geschäft durch den Makler zum amtlichen Kurs abgeschlossen wird. Im übrigen ist der Ankauf von Aktien mit Sperrniark durch die Neufassung Jcr Rtchuiiiien vom iy.. Dezember 1936 wesentlich eingeschränkt worden. Zum Schluß noch einige Worte über Vermögenserträgnisse aus Sperrniark. Wie können z. B. Zinsen aus Sperrmarkguthaben oder Sperrniarkdarlehen, aus Wertpapieren oder Hypotheken, Mieten aus