Mannheim
Compact Memory

Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig · 1936-05-15 · 20 (15.5.1936) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
Volume
12 (1936)
Issue
20 (15.5.1936)
Date
1936-05-15
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
91% known words query
IRI
…/4876568-5968812-5972027--5930-4882109
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Seite 2 GEMEINDEBLATT DER ISRAELITISCHEN RELIüiüNSGEMEINDE ZU LEIPZIG 15. Mai lQ3n Nur damit müssen sich diu jüdischen Parteien abfinden, daß ihnen, wenn sie im Armenrecht Pro/esse führen, jüdische Armenanwaite nur in seltenen Ausnahmefällen beigeordnet Werden, 2. Patentan \v ä 11 e. Rechtsanwälte können auch vor dem Reichspatentamt vertreten. Praktisch ist aber hier das eigentliche Arbeitsgebiet der Patentanwälte. Die judeutrage ist in der Rechtsanwaltschaft und Patentanwaltschaft gleich behandelt. Es gibt also noch zugelassene jüdische Patentanwälte, die zur Bearbeitung patentrechtlicher Fragen Ehrenamtliche Mitarbeiter gesucht Wir brauchen für das Werk von Hilfe und Aufbau ehrenamtliche Heiter und Helferinnen und bitten Damen und Herren die zu melden. Üi sind, liiiuuaroeiicii, sich schriftlich bei uns Wohlfahrtsamt der isr. Religionsgemeinde zu Leipzig. »* f* 1! vi Ulli, Auch in der Devisenbeiatung ist vorläufig noch eine Betätigung von Juden möglich. Die Devisenstellen sind nur berechtigt, ungel iomi.- Pvrtuiv.'K• /?urUck£Uvi.-.«.ü.--5iic»«ü'geliölon" Anwälte in keinem raii. Allerdings ist im Gesetz über die Mißbrauche in der Rechts - beratung eine neue Regelung auf diesem Sachgebiet vorgesehen. Es bleibt abiuwarten, ob sie die Devisenberatung der sonstigen Rechts¬ und Steuerberatung angleichen wird. Damit sind die Berufsgruppen erschöpft, in denen Juden noch Rechtsbetreuung ausüben können, denn nach der Ausführungsverordnung zum Gesetz vom 13. Dezember 1935 bedarf spätestens ab 1. Juli 193Ö jede andere geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten — ohne Rücksicht auf haupt- oder nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit einer neuen Erlaubnis und diese Erlaubnis wird Juden nicht erteilt. Jedoch macht das Gesetz einige Ausnahmen vom Konzessionszwang, die vom jüdischen Standpunkt zum Teil von großei Bedeutung sind. a) G emei n'd e n. Dazu gehört es, daß Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Rechtsbetreuung gestattet ist. Solche Körperschaften sind auch die israelitischen Religionsgemeinden. Damit ist klargestellt, daß die jüdischen Wohlfahrts- und Sozialämter ihre beratende und helfende Tätigkeit in Rechtsfragen nicht einzustellen brauchen. In Leipzig bedient sich übrigens das Sozialamt in den meisten Fällen für diese Tätigkeit dpr jüdischen Anwälte, die sich ihm dazu unentgeltlich zur Verfügung gestellt haben. b) Versorgt! n gssachen. Auf dem Gebiet der Kriegsopfei veisuigung brauchen amtlich ■ zugelassene Verbände keine Erlaubnis zur Vertretung vor den Beten gehört für die Betreuung von juden als einziger .1. 1III1V der Reichsbund jüdischer Frontsoldaten. c) Genossenschaften und Berufsvereinigungcu. Sie bedürfen keiner Erlaubnis, wenn sie ihre Mitglieder im Rahmen ihres Aufgabenbereiches betreuen. Jüdische Kreditgenossenschaften z. B. dürfen also für ihre Mitglieder Außenstände einziehen, wenn dies zu ihren satzuugsgemäßen Aufgaben gehört, während sonst jedes Inkasso für fremde Rechnung ohne Erlaubnis streng verboten ist und jüdische Inkassobüros also zu bestehen aufhören. Bei den Vereinen dürfen nur solche, die auf berufsständischer h n! 11 h e r ( I [et sim mit gleichen ouci ähnlichen wirtschaftlichen Interessen vereinigen, ohne Erlaubnis ihre Mitglieder in Rechtssachen beraten. Das wäre also / R der Verein der jüdischen Handwerker oder der Verein jüdischer Händler und Reisender, während der Centraiverein am 31. Juni 1936 wahrscheinlich seine Rechtsberatungsstellen für Mitglieder in der bisherigen Form wird schließen müssen. Es ist aber zu hoffen, daß er seine Rechtsberatungstätigkeit in jüdischen Angelegenheiten insoweit weiter ausüben darf, als dies im Auftrag der Reichsvertretung der Juden in Deutschland und damit als Organ einer Körperschaft öffentlichen Rechts geschieht. Auch die Palästinaämter, der Hilfsverein der Juden in Deutschland und die F. W. I. werden sich streng jeder Spezialberatung in Devisen-, Reichsfluchtsteuer- und ähnlichen Sachen des Auswanderungsrechts enthalten müssen. d) Behördlich bestellte Vertrete r. Es ist klar, daß keiner besonderen Erlaubnis bedarf, wer von einer Behörde zur Ausübung einer Tätigkeit bestellt ist und ihrer Kontrolle untersteht, selbst wenn diese Tätigkeit Rechtssachen umfallt. Auf Grund solcher behördlicher Bestellung können auch noch lientc Juden tätig werden, z.B. als Vormund, Pfleger, Liquidator oder Testamentsvollstrecker, während Konkurs- und Zwaugsverwaltungen praktisch für Juden nicht mehr in Frage kommen. Auch wer sonst fremde Vermögen verwaltet, kommt häufig in die Lage, Rechtsangeiegenheiten für fremde Rechnung wahrzunehmen. yermögensverwal.te.r nui.ssm H^teiügurig-EverträgcabscMicßtn, 1 lausverwalter Mietprozesse führen, Treuhänder Außenstände einziehen. Solche Geschäfte sind im Rahmen der Verwaltung erlaubnisfrei. Auch Juden können also derartige Tätigkeiten ausüben, f) Wirtschaftsprüfer und vereidigte Bücherrevisoren. Sie können die ihnen beruflich anvertrauten wirtschaftlichen Angelegenheiten auch nach der rechtlichen Seite bearbeiten, wen« die Rechtsfragen mit ihrem Auftrag unmittelbar zusammenhängen. Ausgenommen ist die steuerrechtliche Bearbeitung, die einer besonderen Erlaubnis bedarf. In ht'idiM, R#ri}f#(vrfmn£ ------- ------- I...!..„ :.. J-_ jt.Ulll lUtl£, III HU - Jlllj'jJL der Bücherrevisoren darf aber nicht übersehen werden, daß nur die vereidigte n Bücherrevisoren das Privileg genießen. g) K u n d e n b e t r e u u n g. Gewisse Gewerbszweige haben die Besorgung fremder Geschäfte zum Inhalt und damit ist häufig und usancemäßig seit altersher auch die Besorgung der Rechtsangeiegenheiten des Kunden verknüpft. Der Spediteur vertritt den Kunden vor den Zollbehörden, die Versicherungsgesellschaft gegenüber dem Haftpflichtigen, der Grundstücksmakler berät seinen Auftraggeber in Grunderwerbsteuerfragen, der Bankier in devisenrechtlichen Fragen usw. Diese rechtliche Kundenbetreuung bleibt erlaubt, auch für Juden, die solchen Berufen angehören. h) Angestellte. Der Angestellte, der von seinem Chef beauftragt wird, einen Gerichtstermin wahrzunehmen oder sonst eine Rechtsangelegenheit der Firma zu erledigen, betreibt diese Besorgung einer fremden Rechtssache nicht als ein selbständiges Gewerbe und braucht deshalb keine Konzession. Der jüdische Geschäftsmann kann also durch Angestellte, und zwar auch durch jüdische Angestellte, z. B. — wie das häufig bei Abzahlungsgeschäften der Fall ist — gerichtliche Termine wahrnehmen lassen. Ja er kann einen solchen Angestellten sogar zur ausschließlichen Bearbeitung der Rechtssachen seiner Firma engagiert^. Ein Jude kann also als festangestellter Syndikus tätig sein. Grenzen der Rechtsbetreuung. Damit sind die Ausnahmen erschöpft. Sie sind nicht gering an Zahl und an Bedeutung vom Standpunkt des jüdischen Interesses. Man sollte aber auch nlchl versurhen, «je künstlich zu erweitern. n > im i&i >nun LIOi . ein mein berutsstandischer Verein darf die verbotene Rechtsberatung also auch nicht in seiner Zeitschrift durch Einrichtung eines „Juristischen Briefkastens" erteilen. Ein jüdischer Rechtskundiger darf sich nicht als Angestellter eines arischen Rechtsberaters tarnen oder sich zur Bearbeitung der Rechtssachen bei mehreren Firmen anstellen lassen. Wer das Inkasso fremder Außenstände betreibt, die er sich zum Schein abtreten läßt, macht sich ebenfalls strafbar. Andererseits braucht der Begriff der Rechtsbetreuung auch nicht überspannt zu werden. Ein Schiedsrichter besorgt keine fremden Rechtsangeiegenheiten. Ein juristisches Gutachten, wenn es wissenschaftlich begründet ist, bedeutet nur eine rechts wissenschaftliche Arbeit. Oberhaupt ist juristische Schrittst eller ei oder Vortragstätigkeit eine Rechtsbelehr ung, aber nicht eine Rechtsberatung, und so ist ein jüdisches Lehrhaus nicht gehindert, einen Kursus über Rechtsfragen abhalten zu lassen. Eine Auskunftei oder Detektei beschafft zwar tatsächliches Material in Rechtssachen, besorgt aber nicht die Rechtssache selbst. ' , Zusammenfassend wird man sagen können, daß die Rechtsbetreuung der Juden in Deutschland zwar jüdischer Betätigung nur einen kleinen und immer kleiner werdenden Spielraum läßt, sachlich aber keine Lücken aufweist.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.