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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig · 1936-03-20 · 12 (20.3.1936) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
Volume
12 (1936)
Issue
12 (20.3.1936)
Date
1936-03-20
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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# f< 2. Jahrgang - Nr. 3[i Auflage 3600 Stock 20. März .S3S DER ISRAELITISCH EN REIIGIÖNSGEM El NDE ZU LEIPZIG AMTLICHES NACH RICHTEN BLATT DER GEMEINDEVERWALTUNG Den nachstehenden Aufruf empfehlen wir herzlich der Beachtung durch alle unsere Gemeindemitglieder. i-cipüg, ücu 28. Februar 193&. Rabblnat der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig Rabbiner Dr. Carlebach, Rabbiner Cohn, Rabbiner Rogosnitzki Wohlfahrtsamt der Israelitischen Religionsgemeinde zn Leipzig Metzner MOAUS CHITIM Auch in diesem Jahr wendet sich der Moaus-Chitim-Ausschuß an unsere Gemeindemitglieder mit der herzlichen Bitte, durch Gewährung reichlicher Spenden dazu beizutragen, daß der besonderen Fürsorgepflicht während der Pessachtage ausreichend Genüge geschehen kann. Unter der Last der wirtschaftlichen Not ist die Zahl der zn betreuenden Familien ganz betrachtlich gewachsen, so daß ein ungewöhnlich hohes Maß von Anforderungen zu erfüllen sein wird. Es bedarf keiner besonderen Betonung, wie dringlich die Aufgabe ist, die unserem Ausschuß alljährlich obliegt. Die Pflicht, an den Pessachtagen dem Bedürftigen Mazzoth zu geben und ihn in die Lage zu versetzen, die Fessacht&ge In Übereinstimmung mit den alten UDerlieterten Vorschriften zu begehen, ist in ihrem besonderen dusle allezeit anerkannt gewesen. Sic soll auch inmitten unsrer Gemeinde in ihrer ganzen Gewichtigkeit Beachtung finden. In Anbetracht der herrschenden Not muB die freiwillige Hilfstätigkeit um so mehr einsetzen, da die Qemelnde angesichts ihrer beschränkten Mittel' nicht mehr in dem früheren Maße helfend eingreifen kann. Der Ausschuß bittet, die dem genannten Zwecke zugedachten Spenden zu überweisen an Herrn Samuel Hodes (Postscheckkonto Nr. 5ÖÖ40 Leipzig). Auch jeder der unterzeichneten Herren nimmt Spenden entgegen. Leipzig, den 28. Februar 1936. > Der Moaus-Chitim-Ausschuß: S. Hodes P. Gelberg J. Ader Max Kallmann |. Sternheim J. Badl G. Nathansen M. Tager Dr. J. Braude Dr. Nobel A. Bromberg Aijswanderuna und Uevisenaesetz. w 23 von Rechtsanwalt Dr. Dressler. Die 3. Durchführungsverordnung zum Devisengesetz vom 1. 12. 35 bringt — außer dem sog. Reichsmarkeinführungsverbot — wichtige VorcVirif+Atl i'i'hor rJ ir» A . ----> .i . 1 ..v . J r > : .,1, -4 ,,t 1 , f.".*. f>«.„," *mm Kftv**l*4 WWmitWI V« "IV ilUJWUllUVIUUg, Uli UU l\UV ll.MH.HV IUI I / V V I1 I ' * Willschaftung Veranlassung gegeben haben, in einem Runderlaß vom 2.1.36 die Bestimmungen über die Rechtsstellung von Auswanderern und die Behandlung von Auswanderungsall trägen zusammenzufassen. Mit Rücksicht auf den Umfang des Runderlasscs kann nur das Wichtigsie mitgeteilt weiden: Nach dem bisherigen Rechtszustandc konnte ein Auswanderer im Auslände grundsätzlich über sein Auslandsvermögen, z. B. über Ausfuhrforderungen, Auslandsaktien frei verfügen, weil er mit der Auswanderung die Inländerschaft verlor. Dies ändert die 3. Durchführungsverordnung. Ihr Grundgedanke ist, daß für bestimmte Werte, die der Auswanderer schon vor der Auswanderung im Auslände besaß, auch nach der Auswanderung die devisenrechtlichen Beschränkungen und Verbote weiter gelten, sofern der Wert dieser Gegenstände zusammen 1000 RM (Freigrenze) nicht übersteigt. Der Auswanderer, der nach der Auswanderung 7 H iiher FYnnrtfnrnpmnarpn in- oder xitHiändlSChrT WlhfUIW 'm Opsnmt- I O " 9 werte von mehr als 1000 RM ohne Genehmigung der Devisenstelle verfügt (zediert) nder die Forderung einzieht, ohne den Erlös alsbald der Reichsbank anzubieten, macht sich im Inlande strafbar und setzt sich insoweit der Beschlagnahme seines inländischen Vermögens aus. Genau das Gleiche gilt, wenn der Auswanderer die nach dem Ausland versandte Ware nach der Auswanderung im Auslande verkauft und den 1000 RM übersteigenden Uesamterlös der Reichsbank nicht anbietet. Diese Bestimmungen gelten grundsätzlich bereits für alle Auswanderer, die seit dem 1. Juli 1935 ausgewandert sind. Dagegen bleiben Vermögenswerte, die vor der Auswanderung keinen devisenrechtlichen Beschränkungen unterlagen, (z. B. Grundstücke, ferner Umzugsgut und sonstige Gebrauchsgegenstände für den eigenen Bedarf) auch nach der Auswanderung frei von devisenrechtlichen Beschränkungen. Das Gleiche gilt für das I r. 1 a n dsvermögen der Auswanderer, (z.B. Sperrguthaben), über das er im Auslande nach den bisherigen Bestimmungen frei verfügen darf. morgen nblösungssammlang mm ünkauf ven fessadiwaren!

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