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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig · 1933-10-27 · 43 (27.10.1933) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
Volume
9 (1933)
Issue
43 (27.10.1933)
Date
1933-10-27
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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m'LZ Auflage 4500 Stück (Bemeinö cblatt DER ISRAELITISCHEN RELIGIONSGFrMfclN DE Zlf LEIPZIG AMTLICHES NACH RICHTEN BLATT DER GEMEINDE-VERWALTUNG« ichrif tleitung: Oemrinderabbiner Outtav Colin Leipzig. .Valter Blttmcl-Str. 10. - Nachdruck nur mit Quellenangabe nd mit Oenehmlgung des Verfassers gestattet. Nummer 43." Jahrgang 9 27. Oktober 1933 Au/eiuenannahme: Ii. Goldfreund, Leipzig O 5, Cichoriusstraßc 2a, Fernsprecher Nr. 60771. Druck: Druckerei der Werkgemeinsdiaft, Leipzig Cl. Zweite Abschlagszahlung auf die Gemeindeanlage 1933. Da wir von den Finanzämtern die Unterlagen zur Errechnung des Steuersatzes noch nicht erhalten haben, wird eine zweite Abschlagszahlung auf die Gemeindeanlage 1933 erhoben. Dieselbe beträgt wieder ein Drittel des Oesamtbetrages der Oemeindeanlage 1932. Als Fälligkeitstag für die Abschlagszahlung ist der 6. November 1933 festgesetzt. Die Steuerpflichtigen werden gebeten, die Abschlagszahlungen zu dem obengenannten Fälligkeitstag zu entrichten und bei der Zahlung die Hebebuchnummer des Steuerbescheides für die Oemeindeanlage 1932 anzugeben. Die Oemeindekasse, Walter-Blümel-Straße 10, 1, ist werktäglich geöffnet von 9—1 Uhr. Die Gemeinde hat Postscheckkonto Leipzig Nr. 50533, Bankkonten bei der Stadt- und Girobank und Commerz- und Privatbank Aktiengesellschaft Filiale Leipzig, Depositenkasse A. Über die Höhe des Steuersatzes und die Fälligkeit der Restzahlung folgt später noch besondere Bekanntmachung. Leipzig, den 16. Oktober 1933 Der Vorstand der israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig. Staatenlos von Dr. Hans Löwenheim, Leipzig Rechts, und Fachanwatt für Auslandsrecht (Polen, England, U. S. A.). III. Kampf gegen die Ausweisung. (Fortsetzung) Das Schlimmste, was den Staatenlosen treffen kann, ist die Aus- H eisung. In Deutschland kann die Ausweisung aus dein ganzen Reich oder auch nur aus dem Land erfolgen, in dem der Staatenlose wohnt. a) Die Reichsverweisung ist meist an die Voraussetzung einer bestimmten strafbaren Handlung des Staatenlosen gebunden. Bei jeder Freiheitsstrafe von i Monaten oder mehr, bei Betteln und I anastreichen, bei Glücksspielen, Zuhälterei und Spionage, bei unzulässigem Gewerbebetrieb und vor allem bei Paßvergehen kann die Verweisung aus dem Reich erfolgen. Das Reich selbst — also nicht <■ i n e Landesbehörde! kann aber auch aus Orfinden der Außenpolitik, etwa wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder als Vergeltungsmaßnahme gegen die Behandlung Deutscher im Ausland, Ausländer und Staatenlose aus dem Reich ausweisen. Filier solchen Reichsverweisung stehen nur dann Hindernisse entgegen, wenn sie in Widerspruch zum Völkerrecht tritt. Das Volkerrecht hat den Satz ausgebildet, daß eine Ausweisung nur möglich i^t, wenn ein anderer Staat den Ausgewiesenen aufnimmt. Allerdings in u Ii nach Völkerrecht jeder Staat seine eigenen Angehörigen wieder aufnehmen, wenn sie anderwärts ausgewiesen werden. Aber bei Staatenlosen versagt eben dieser Ausweg, zumal dann, wenn toglf der Staat, dem der Staatenlose früher angehört hat, inzwischen verschwunden ist, wie z. B. das alte Österreich-Ungarn, (leben andere Staaten keine Einreisebewilligung oder nur solche — meist Überseeische - Länder, die der Staatenlose wegen seiner Mittellosigkeit nicht erreichen kann, so ist die Ausweisung undurchführbar. Sie muß Sogar zurückgenommen werden, denn nach dem unverändert fortreitenden § 4 der Reichsverfassung sind die Grundsätze des Völkerrechts auch geltendes Reichsrecht. Kein geringerer, als der frühere Reichsgerichtspräsident Simons vertritt den Standpunkt, daß deshalb die deutschen Gerichte Recht und Pflicht zur Prüfung der VölkerrechtsmäBigkcit von deutschen Gesetzen und Verwaltungsakten haben. Es gibt auch ein Urteil des Reichsgerichts und eines des Reichs- Hnanzhofea. aus denen man herauslesen muß, dall diese höchsten deutschen Gerichte den gleichen Standpunkt einnehmen. Beinahe noch interessanter ist es, daß auch ein bedeutendes deutsches Obervcrwaltungsgericht dieser Auffassung sich nähert und daß daraufhin die Reichsverweisung in dem dort behandelten Fall zurückgenommen worden ist. Das ist deswegen besonders wichtig, weil angesichts der heute üblichen Abkapselung der Staaten jjegen unerwünschte Einwanderung der Fall häufig sein wird, daß ein Staatenloser, besonders wenn er vermögenslos ist, nirgends die Einreiseerlaubnis erhält. b) In einem solchen Fall erfolgt dann allerdings gewöhnlich die Landesverweisung. Sie ist überhaupt viel häufiger, weil sie in den meisten deutschen Lindern nicht an gesetzlich besonders festgelegte Tatbestände oder doch nur an ganz allgemeine Voraussetzungen wie „öffentliches Interesse", oder „öffentliche Sicherheit" geknüpft ist und deshalb dein Ermessen der Verwaltungsbehörde ein viel freieres Feld läßt. Gegen die Landesverweisung gibt es Rechtsmittel, die in den einzelnen deutschen Ländern verschieden geregelt sind. Hat das Rechtimittel keinen Erfolg, so siedelt der Betroffene meist in ein benachbartes deutsches Land über, etwa von Sachsen nach Preußen. Verzweifelt wird die Sachlage erst, wenn er auch dort und in keinem anderen deutschen Land Aufenthaltserlaubnis erhalt. Dann wird praktisch die Landesverweisung doch zur Reichsverweisung, obwohl diese rechtlich durch eine Landeshchördc nicht vorgenommen werden darf und aus den obigen Gründen mitunter völkerrechtswidrig und undurchführbar ist. Wie kann sich das bedauernswerte Opfer solcher juristischen Verstrickung rottenV Einen Ausweg zeigt das im Jahre IS31 von den Staaten des deutschen Bundes und von Luxemburg untereinander geschlossene Abkommen, der sogenannte „Oothaer Vertrag", in welchem bestimmt wird: daß derjenige Staat zur t'bernalnne des Auszuweisenden verpflichtet ist, in dessen Gebiet dieser a) nach seinem 21. Lebensjahre sich zuletzt 5 Jahre aufgehalten,oder b) sich verheiratet und () Wochen lang eine Flu Wohnung innegehabt hat, oder c) geboren ist. Es ist allerdings bestritten, ob dieser Vertrag nicht durch das spätere Reichsgesetz über den Entcrstützuugswojiiisitz hinfällig geworden ist. Es läßt sich aber mit guten Argumenten seine Fortgeltung begründen. Die Streitfrage liegt zurzeit dem Reichsniinisterium des Innern, welches verfaSSUngSgemifl die Oberaufsicht über die FrcmdenpoRzei der Länder hat, zur Entscheidung vor. Es ist zu hoffen, daß diese Entscheidung in positivem Sinn ergeht, da SOOSl einfach unlösbare Schwierigkeiten entstehen. Die Ausweisung wird oft als eine Angelegenheit reiner Behörden- Willkür angesehen. In einem Rechtsstaat kann und darf das nicht der Fall sein. Man muß nur die Möglichkeiten einer Korrektur und Nachprüfung der Behördenentscheidungen kennen und gebrauchen. Daß es solche Möglichkeiten gibt, sollte vorstellend gezeigt werden. Gerade der Staatenlose, der überhaupt keinen sicheren Zufluchtsort auf der W elt hat, muß sieh ihrer bis zum Äußersten bedienen. (Fortsetzung folgt). Infolge des gesetzlichen Feiertages erscheint die nächste Nummer am 4. November

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