Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Volume
- 9 (1933)
- Issue
- 42 (20.10.1933)
- Date
- 1933-10-20
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Auflage 4500 Stück (Bcmcittö cblattr DER ISRAELITISCHEN RELIGIONSGEMEINDE ZU 1 4tID7I/ZL AMTLICHES NACH RICHTEN BLATT ImLU I T Mm I ^7 DER GEMEINDEVEFtWALTUNGB sthriftleitung: Oemeindtrabbiner Oustav Cohn Leipzig. Waller RlümH-Str. 10. — Nachdruck nur mit Quellenangabe und mil Genehmigung des Verfassen gestattet. Nummer 42. "Jahrgang 9 20. Oktober 1933 Anzeigenannahme: & Qoldfreund, Leipzig 0 5, CiclioriusMraße 2a, Fernsprecher Nr. 60771. Druck: Druckerei der Wcrkgemeinschaft, Leipzig C I. Zweite Abschlagszahlung auf die Gemeindeanlage 1933. Da wir von den Finanzämtern die Unterlagen zur Errechnung des Steuersatzes noch nicht erhalten haben, wird eine zweite Abschlagszahlung auf die Oemeincleanlage 1Q33 erhoben. Dieselbe beträgt wieder ein Drittel des Gesamtbetrages der üemeindeanlage 1932. Als Fälligkeitstag für die Abschlagszahlung ist der 6. November 1933 festgesetzt. Die Steuerpflichtigen werden gebeten, die Abschlagszahlungen zu dem obengenannten Fälligkeitstag zu entrichten und bei der Zahlung die Hebebuchnummer des Steuerbescheides für die üemeindeanlage 1932 anzugeben. Die Oemeindekasse, Walter-Blüniel-Stralle 10, I, ist werktäglich geöffnet von 9— 1 Uhr. Die Gemeinde hat Post- -ilieckkonto Leipzig Nr. 50533, Bankkonten bei der Stadt- und Girobank und Commerz und Privatbank Aktiengesellschaft Filiale Leipzig, Depositenkasse A. Über die Höhe des Steuersatzes und die Fälligkeit der Restzahlung folgt später noch besondere Bekanntmachung. i einzig, den lö. Oktober \vsi Der Vorstand der israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig. Staatenlos von Dr. Hans Löwenheim, Leipzig, Recht»- und Fachanwalt für Auslandsrecht (Polen, England, U.S.A.). I. ITrsachen und Folgen der Staaten!otigkeit. Vier Falle aus dein Lehen: 1. Presaenachrichl vom August 1933: Auf einer Grenzbrücke zwischen Polen und der Tschechoslowakei lebt seit mehreren Tagen ein mittelloser Jude mit seiner Familie, den keiner der beiden Staaten als Staatsangehörigen anerkennen will und der wiederholt wechselseitig \on den Grcuzbcaintcn heider Staaten nachts auBerhalb der Orenzbergangsstellc heimlich auf das Gebiet des Nachbarstaates abgehoben wurde. Lr hat sich genau auf der Grenzlinie niedergelassen und lebt von den Almosen der Passanten. 2. Lin aus der früher österreichischen, jetzt rumänischen Bukowina gebürtiger Jude kommt auf dem Wege ordnungsgemäßer Einwanderung kurz vor Kriegsende nach Thüringen. Lr gründe! hier Gchäft und Familie und kümmert sich nicht Ilm die durch die verdickten Friedensverträge umgestalteten Schicksale des Heimatlandes iind seiner Bewohner, um Optionsniöglichkciten und PaBbeschaffungS- ['fliehten. Nach fünfzehn Jahren wird er ohne Paß betroffen, bestraft und des Reiches verwiesen. Seine Gesuche um Einreiseerlaubnis an 'irka 40 Staaten der Welt werden sämtlich abgelehnt. Die Verweisung aus dem Reich wird daraufhin in eine Verweisung aus dem Land Thüringen umgewandelt. Sein Gesuch um Aufenthaltsgenehmigung an ehn andere deutsche Länder wird abgelehnt. Er befindet sich mit -einer Familie zur/eit auf der Wanderung durch die übrigen deutschen Länder. Wo er sich niederläßt, wird er nach kurzer Frist ausgewiesen. Das Ende ist nicht abzusehen. 3. Ein nach Galizicn zuständiger Österreicher verlegt vor etwa W Jahren seinen Wohnsitz nach Deutschland. Sein in Deutschland getreuer Sohn erhält in Deutschland Schul- und Berufsausbildung. Nach Österreich kommt er nur, um von l()lö bis zum Kriegsende im österreichischen Heer in vorderster Front mit zu kämpfen. Schwer erkrankt kehrt er zurück, heiratet und gründet Geschäft und Familie in einer kleinen deutschen Stadt. Als angesehener Burger und geachteter Geschäftsmann genügt es ihm, daß er einen polizeilichen Personalausweis besitzt, der ihm regelmäßig ohne Schwierigkeit verlängert wird und es kümmert ihn wenig, daß sich darauf der Vermerk befindet: Staatsangehörigkeit ungeklärt. Im April 1933 wird "im und seiner Familie die weitere Aufenthaltserlaubnis ohne Gründe entzogen und seine ganze Existenz bricht über Nacht zusammen. 4. Ein aus dem jetzt tschechischen Mähren gebürtiger Ingenieur übersiedelt bei Kriegsende mit seiner Familie nach Wien. Seine Ehe wird geschieden. Der Ehemann optiert für Deutschösterreich. Diese Option erstreckt sich nicht auf die geschiedene Frau. Die Tschecho* Slowakei betrachtet die Frau aber unter Hinweis auf den Friedensvertrag von St. Oermain nicht als ihre Staatsangehörige. Sie bekommt keinen PaB und kann sich, obwohl erst 26 jähre alt, nicht wieder verheiraten. Die Kinder aus dem Zusammenleben mit dem Mann ihrer Wahl sind mit dem Makel der Unehelichkeit behaltet. Dieser Mann r eibst in einer kleineu Stadt lebend wird dadurch gesellschaftlich unmöglich und verlier! seine Stellung. Bedarf es noch weiterer Illustrationen? Die Staatenlosigkeit ist di< ständig fließende Quell« unübersehbarer ernster, oft lebensvernichtender Gefahr! Auch auBerhalb so krasser Fälle, wie sie die obigen Beispiele schildern, sind die drohenden Nachteile ernst genug. W ird ein Beamter staatenlos, so erhält er keine Pension. Mittellose erhalten für ihre Rechtsangelegenheiten nach der herrschenden Praxis kein Armenrecht vor den Gerichten. Sie haben kein Recht aul kufenthalt an irgendeinem Ort und sind ständig von der Gefahr der wirtschaftlichen Entwurzelung durch Ausweisung bedroht. Sie erhalten aber meist auch keine Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung für andere Orte. Sie sind weder sicher, daß sie bleiben dürfen, noch dafl sie gehen dürfen. Wollen sie eine Stellung annehmen, so haben sie kein Recht auf Arbeit Werden sie erwerbslos oder arbeitsunfähig, so haben sie kein Recht auf Wohlfahrtsunterstützung. Viele Berufe, die selbst Staatsfremden auf Grund von Gegenseitigkeitsverträgen offen stehen, sind ihnen verschlossen. Patent-, Urheber- und W ettbewerbsschutz genießen sie nur in beschränktem Malie. Zollvergünstigungen und Handelserleichterungen, die Ausländern auf Grund von Staats- Verträgen zustehen, sind ihnen versagt. Sie haben kein Koalitionsrecht, kein Wahlrecht und kein sonstiges Staatsbürgerrecht. Nichtsdestoweniger werden sie in vielen Ländern auch in Deutschland zur Wehrpflicht herangezogen. Sie erleiden die Rechtsnachteile der Ausländer und genießen nicht deren Vorteile. Sie sind Staats- und völkerrechtlich vogelfrei. Ein solcher Zustand ist abnorm und war deshalb früher recht selten. Die Staatenlosigkeit als soziale Massenerscheinung gibt es ers; seit dem Weltkrieg. Damals sind Hunderttausende aus den bedrohten Gebieten ohne Papiere geflüchtet oder evakuiert worden und nur zum Teil zurückgekehrt. Dann führte die russische Revolution zu einer mehrjährigen Massenflucht aus Rußland. Wer von den Emigranten nicht zurückkehrte oder sich registrieren ließ, verlor die russische Staatsbürgerschaft. Beim Zerfall der Türkei ging es den Armeniern