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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig · 1933-08-04 · 31 (4.8.1933) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
Volume
9 (1933)
Issue
31 (4.8.1933)
Date
1933-08-04
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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4 8.33. Auflage 4500 Stück tarttiö cblatt DER ISRAELITISCHEN RELIGIONSOEMEINDE ZU I J&|D7IIm AMTLICHES NACHRICHTENBLATT LLIl^l\7 DER GEMEINDEVERWALTUNG« Schriftleitung: Oemeinderabbiner Gustav Cohn Leipzig. Walter Blümel-Str. 10. — Nachdruck nur mit Quellenangabe und mit Oenehmigung des Verfassers gestattet. Nummer 31 ■ Jahrgang 9 4. August 1933 Anzeigenannahme: E. Ouldfreund, Leipzig O 5, Cichoriusstraße 2 a, Fernsprecher Nr. 607 71. Druck: Druckerei der Werkgemeinschaft, Leipzig C I. Im übrigen dürfte den Kegeben werden, sieh in Vom Recht der jüdischen Arbeitnehmer. I. Nichtarier aus der Arbeitsfront ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft zu den Organisationen der Deutschen Arbeitsfront ist mir Ariern gestattet. Jeder Bewerber hat eine Erklärung ab- /uneben, die nach dem „Berliner Börsenkurier" vom 14. Juli, Nr. 323, folgenden Wortlaut hat: „kh erkläre, arischer Abstammung zu sein. Weder meine Eltern noch meine QroBeltern sind nichtarischer Herkunft." Dabei soll als nichtarische Abstammung auch angesehen werden, wenn lediglich ein Elternteil oder ein Oroßelternteil der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat. Weiter heißt es in der Pressemeldung: „Es ist anzunehmen, daß in einer gleichen, dem Berufsbeamtengesetz analogen Art und Weise auch in den übrigen Gliederungen .Kr Deutschen Arbeitsfront die Arierbestimmungen durchgeführt werden. Dabei dürften sich noch einige technische Fragen ergeben. So haben in den nun aufgelösten bisherigen Organisationen, abgesehen von dem früheren Dcutschnationalen Handlungsgehilfenverband, der schon seit 1893 den Arierparagraphen hatte, nichtarische Mitglieder immer Zutritt gehabt. Sie haben aus ihrer Beitragsleistung in diese alten Verbände gewisse Berechtigungen erworben, die aus der Liquidationsmasse voraussichtlich im Wege des Härtcausgleiches in den I dien eines nachweisbaren Bedürfnisses befriedigt werden können. nichtarischen Arbeitnehmern < ielegenheil einer besonderen, der Deutschen Arbeits- Iront nicht eingegliederten Organisation mit Wohlfahrtsangelcgenheiten zu beschäftigen." W ie uns mitgeteilt w ird, ist ferner einer größeren Anzahl von früheren Mitgliedern des 0.d. A. (Qewerkschaftsbundes der Angestellten) ein Schreiben des Deutschen Handlungsgehilfen-Verbandes (D.H.V.) zugegangen, welches folgenden Wortlaut hat: Juden und rremdrassige können nicht Mitglied der neuen Angestelltenberufsverbände werden. Soweit sie den alten Verbanden bisher angehörten, findet ihre Oberführung in den neuen Berufsverband nicht statt Bestehen Ansprüche an Stellenlosenunterstützung oder ergeben sich solche ans einer vor dem I. Juli eingetretenen Stellenlosigkeit, dann werden sie für die männlichen Kaufmannsgehilfen und Lehrlinge durch uns nach Bestimmungen des alten Verbandes erfüllt. Besteht eine Krankenkassenmitgliedschaft, s;> wird sie zunächst in der neuen Krankenkasse des Berufsverbandes fortgesetzt zu den satzungsgemäßen Bedingungen (Verbandsabtrünnigenzuschlag). Einem sofortigen Austritt steht jedoch nichts im Wege. I twa gestellte Leistungsansprüche von nicht übernommenen Mitgliedern des alten Verbandes sind bei der für diesen Verband eingerichteten Abwicklungsstelle geltend zu machen. I deutscher I landlungsgehilfen-Verband. Hauptabrechnungsstellc Berlin. II. Entscheidungen der Arbeitsgerichte. Einem Urteil des Arbeitsgerichts in Hamburg Aktenzeichen K. '2HK) 33 - entnehmen wir einen Oedankengang. Nach ihm ist eine fristlose Entlassung im Zusammenhang mit dem Boykott deshalb nicht gerechtfertigt, weil von vornherein feststand, dal! die Boykottbewegung sich zunächst nur auf einen Tag erstrecken würde; eine vertragliche Kündigung hätte durchaus genügt. Einen ähnlichen Oedankengang finden wir in der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in Qleiwltz vom 27. Juni 1933 — 9 S. 103/33. Hier wird ebenfalls darauf hingewiesen, dal! der Boykott zeitlich begrenzt war, so daß einige Tage Urlaub durchaus genügt hätten, um die weitere Entwicklung abzuwarten. Im ührigcii sei der Boykott nicht gegen die jüdischen Angestellten, sondern gegen die jüdischen Geschäfte gerichtet gewesen. Die Tatsache aber, daß sich vielleicht die Einstellung des Volkes zur Judenfrage geändert habe, rechtfertige die Lösung eines Vertragsverhältnisses nicht, das in Kenntnis des Um- Standes, daß der Gegner Jude ist, eingegangen sei. denn es hätte schoii Mitte Februar fristgemäß gekündigt werden können. Einige Arbeitgeber haben versucht, Lehrverträge mit jüdischen Lehrlingen gemäß SS 77, Abs. 2, und 7(1 HOV. ZU lösen, indem sie die Zugehörigkeit /um Judentum als einen w ichtigen (iriind zur Entlassung angaben. Dieser Rechtsansicht tritt das Landesarbeitsgericht in Dortmund in einer Entscheidung vom 4. Juli 1933 IS.66 )i entgegen. In diesem Urteil wird ausgeführt, daß nur schwerwiegende Vertragsverletzungen einen wichtigen Orund zur Entlassung eines Lehrlings bilden. Selbst wenn einige Kunden wegen Bedienung durch einen jüdischen Lehrling das Qeschäfl \erlassen und somit nicht einkaufen würden, so mußte die Beklagte die dadurch etwa entstellenden geringen Schäden in Kaut nehmen. Im übrigen sei es im Interesse der Ausbildung eines Lehrlings durchaus notwendig, daß dieser auch anderweil beschäftigt wird, wo er mit der Kundschaft nicht in Berührung kommt, Insbesondere beim Einkauf, bei dei Auszeichnung oder dem Versand von Waren. Die Beklagte könne daher sehr wohl den Lehrling während einer Zeit allgemeiner Erregung. WO ein Boykott gegen jüdische Qeschäfte durchgeführt wird, auch anderweil beschäftigen, ohne ihre Ausbildungspflichl zu verletzen. Es sei auch nicht richtig, daß die Beklagte sich mit der Beschäftigung jüdischer Angestellter in Qegensatz zu den Bestrebungen der nationalsozialistischen Bewegung setze. Die Behauptung, daß die nationalsozialistische Bew egung die I ntfernung sämtlicher Nichtariei aus dem Geschäfts- und Wirtschaftsleben erstrebe, stehe sowohl mit den gesetzlichen Maßnahmen ais auch mit den Erklärungen der NSDAP in W iderspruch. Daß die Reichsregierung nicht die Entfernung sämtlicher jüdischen Angestellten aus dem Wirtschaftsleben erstrebe, gehe einmal daraus hervor, daß in dieser Hinsicht überhaupt keine gesetzlichen Maßnahmen getroffen w irden seien. Denn irgendwelche gesetzlichen Vorschriften über Entlassung und Kündigung von jüdischen Aug»-teilten Im Privatbetrieb seien nicht erlassen worden, nicht einmal das Gesetz vom 7. April 1933 über Betriebsvertretungen und wirtschaftliche Vereinigungen habt das Einspruchsrecht des s 8f Ziffer l des Betriebsrätegesetzes (Kündigung aus konfessionellen Gründen) beseitigt. In dem l'rteil heißt es dann weiter: „. . . Vor allem spricht aber auch dagegen die vom Kläger angeführte Erklärung in dem offiziellen Blatte d< r NSDAP, dem „Völkischen Beobachter" vom 20. Mai 1933, worin die im Ausland verbreiteten Nachrichten, daß in den geschäftlichen sowie industriellen Betrieben Deutschlands keine jüdischen Augestellten mehr geduldet würden, als in allen Teilen für unwahr und hetzerische Lüge bezeichnet worden ist . . ." In dem Prozeß war seitens der Beklagten weiter unter Beweis Stellung behauptet worden, die Leitung der NSBO habe erklärt, der im April laufende Boykott wurde nicht eher aufhören, bis jeder jüdische Angestellte mit sofortiger W irkung entfernt sei. Hierzu bemerkt das Landesarbeitsgericht: „Jedenfalls gelingen derartige Äußerungen oder auch Forderungen ein/einer Betriebszellenleitei nicht, um die fristlose Entlassung von jüdischen Angestellten zu rechtfertigen. Der Arbeitgeber, au den solche Forderungen gestellt werden, muß eben den Mut aufbringen, ihnen unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit und ilie gegenteilige kußerung der Führer entgegenzutreten und selbst gewisse Nachteile in Kauf nehmen. W ollte mau zulassen, daß jede derartige Forderung oder Äußerung einen Orund /ur fristlosen Entlassung von Angestellten bildete, so würde damit nur dei Disziplinlosigkeit und Willkür untergeordneter Organe Tür und Tor geöffnet. Denn es werden sich immer Leute linden, die in dem Glauben, sich hervortun ZU müssen. Forderungen übertreiben und damit ihrer Bewegung mehr schallen wie nützen. Dasselbe gilt auch, wenn die übrigen Angestellten die Weiterarbeil mit einem anderen jüdischen Angestellten ablehnen und deshalb Sie müssen bei unseren Inserenten kaufen!

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