Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Volume
- 9 (1933)
- Issue
- 23 (9.6.1933)
- Date
- 1933-06-09
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
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Seite 2 (iEMEINDEBEATT DER ISRAELITISCHEN RELIGIONSGEMEINDE ZU LEIPZIG 9. Juni 1933 \usnahme machen wieder üi< südamerikanischen Einwanderungsländer (Argentinien, Brasilien und Chile), ferner Rußland und U. S. A. Frauen aus diesen Ländern behalten ihre Staatsangehörigkeit, auch wenn sie einen Ausländer heiraten. Neuerdings gilt dies auch fnr Frankreich, Spanien und Belgien. Jedoch kann die l ranzösin, Spanierin oder Belgierin ihre Staatsangehörigkeil lösen und derjenigen des Mannes folgen, wenn sie dafür optiert. Als Kuriosum sei erwähnt, dar! in Japan nicht nur die Ehefrau, sondern auch der Ehemann durch Heirat die Staatsangehörigkeit des Landes erwerben kann. Es wird also auch der Ausländer, der eine Japanerin heiratet, japanischer Staatsangehöriger und /war, wenn seine Ehefrau das Haupt einer Familie ist und er in ihr Haus eintritt. I Durch Einbürgerung (Naturalisation): Die Voraussetzungen, unter denen ein Land Ausländer in seinen Staatsverhaud aufnimmt, sind aulierordentlieh verschiedenartig, last immer wird aber als Voraussetzung ein mehrjähriger Wohnsitz verlangt. Daneben verlangen die meisten Lander ein gewisses Alter (meist Volljährigkeit). Häufig finden sieh auch als weitere Voraussetzungen guter Leumund, Sprachkenntnisse, Fähigkeit /ur Gewährung des Unterhalts an die Familie und Verzieht auf die bisherige Staatsangehörigkeit. Dies alles sind aber Bedingungen von minderer Bedeutung. Am wichtigsten ist der Wohnsitz und dieser hangt wieder davon ab, dar) Einreise und Aufenthalt von der Verwaltungsbehörde genehmigt werden. Viele Länder haben Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen Auf der anderen Seite wird Einreise sowohl wie Naturalisation durch gewisse Unistande erleichtert. In den Ländern, in denen das iu> soli herrseht, wird die Einbürgerung für Abkömmlinge eines dortigen Staatsangehörigen erleichtert, auch wenn er im Ausland geboren ist, und in den Landern des ins sanguinis für solche Personen, die auf dem Gebiet des Landes geboren sind. Weitere regelmäßige Erleichterungsgründe sind die Eheschließung mit einem Staatsangehörigen des Landes oder der Dienst für das Land als Beamter oder Soldat. Besonders geringe Voraussetzungen für den Erwerb der Staatsangehörigkeit machen die südamerikanischen Einwanderungsländer. Argentinischer Staatsangehöriger kann man schon werden, wenn man „eine nutzliche Erfindung einführt" oder „sich mit einer Argentinierin verheiratet" oder „eine Lehrtätigkeit im Schulwesen oder Industrie ausübt" oder „Grundbesitz in Kolonisationsgebieten erwirbt". Auch in Brasilien genügt die Verheiratung mit einer Staatsangehörigen oder der Erwerb von Grundbesitz und in Chile ist die Wohnsitzvoraussetzung auf ein Jahr beschränkt. Ohne irgendwelche Voraussetzungen können ferner in Estland sogenannte Prominente („wer durch seinen Beruf oder lefne Arbeit oder in der Wissenschaft bekannt ist") naturalisiert werden. Das gilt auch in Frankreich, wenn wenigstens ein eineinjähriger französischer W ohnsitz vorliegt. England hat eine besonders erleichterte Naturalisation für Minderjährige, Rußland für politische I lüchtlinge, sowie für Arbeiter und Bauern. Spanien erleichtert neuerdings die Naturalisation in ähnlicher Weise wie die südamerikanischen Einwanderungslinder (Heirat mit einer Spanierin, Einführung oder Förderung einer Industrie oder wichtigen Erfindung, Leitung eines gewerblichen Betriebes. Leistung hervorragender kultureller Dienste), geht aber von der Voraussetzung eine-, mehrjährigen Aufenthalts nicht ab. I rschwert i-t die Naturalisation für Deutsche und Österreicher in Belgien. I; Verlust der Staatsa n g e hörigke11. I »er Verlust der Staatsangehörigkeit kann entweder ein freiwilliger oder ein erzw ungener sein. Die Fälle, in denen jemand um Entlassung;iu> meiner Staatsangehörigkeit bittet oder auf sie verzichtet, sind von geringerem allgemeinem Interesse. Um so wichtiger sind die Fälle zwangsweiser Entziehung. AK Grunde für die Entziehung der Staatsangehörigkeit kommen in l rage: l Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit; 2. Eheschließung mit einem Ausländer; i. Eintritt in fremden Staatsdienst; 4. Nichterfüllung der Wehrpflicht; 5. Ungehorsam gegen das Verlangen, in die I leimat zurückzukehren. In allen diesen Fällen kann man aus dem Willen der betreffenden Person schließen, daß sie die Verbindung zur bisherigen Heimat losen will. Sie sind also gewissermaßen l'ntcrfallc eines freiwilligen Verzichts auf die -Staatsangehörigkeit. Es gibt aber auch Länder, wei he die Staatsangehörigkeil wieder entziehen, ohne daß das Verhalten des Betreffenden darauf gerichtet ist. Dabei handelt es sich meist um Vorschriften, die sich gegen naturalisierte Staatsbürger richten Eine solche Rückgängigmachung der Naturalisation kennen Frankreich, Rumänien, England, Polen, die Schweiz und U.S.A., die beiden enteren allerdings nur gegenüber früheren Angehörigen eines spater feindlich gewordenen Staates binnen bestimmter Frist nach Kriegsbeendigung, die anderen vor allem in dem Fall, daß die Naturalisation auf (»rund Irrtums oder Betrugs erlangt worden ist, die U.S. A. auch dann, wenn jemand nach der Naturalisation mindestenzwei Jahre lang seinen Wohnsitz im Ausland hatte. degen solche, die durch (iebtirt Staatsangehörige ihres Landes geworden sind, kenneu nur Deutschland, Rußland und Italien die Möglichkeit einer Entziehung der Staatsangehörigkeit. In Deutschland handelt es sich dabei um die Regehing eines spe'iHlen Einzelfalles, nämlich um den lall der Steuerflucht. In Rußland und U S A. kann die Entziehung durch Richterspruch im I alle staatsfeindlicher Betätigung erfolgen. Es ist bezeichnend, daß der Gedanke einer solchen Strafe in das Staalsangehorigkeitsreeht erst neuerdings und zwar dun Ii diejenigen I ander I ingaiig gefunden hat, die in ihrer politischen Verfassung den „Totalstaat" verwirklicht haben. Es liegt deshalb nahe anzunehmen, daß das neue Oesetz über die Reichsbürgerscbafl ähnliche Bestimmungen enthalten wird. Dagegen muß man feststellen, daß die Tatsache der „Artfremdheit" oder „Rassenfremdheit" selbst in „totalen" Nationalstaaten nirgends Anlaß auch nur zu einer Beschränkung der Staatsburgerrechte gegeben hat. Wir dürfen hoffen, daß dies auch in Deutschland so bleibt. Bestimmungen für die Erteilung der Einreiseerlaubnis nach Palästina. Das Palästina-Amt Berlin W15, Meinekestr. Kl, teilt folgende Ein reisebestimmungen für Palästina mit: Kategorie A: Personen mit eigenem Vermögen. 1. Personen, die über ein Kapital von nicht weniger als KHK) engl Pfd. verfügen. Wenn sie beabsichtigen, sich in der Landwirtschaft zi betätigen, so kann dieser Betrag den Wert des Bodens, der Geräte und des Inventars einschließen. Das gleiche gilt, wenn solchen Personei. durch eine Stelle, die von der Regierung als Siedlungsinstitution anerkannt wird, Boden, Geräte. Und Inventar oder ein Vorschuß für bestimmte Zeit zur Verfügung gestellt werden. Wenn der betreffende Immigrant sich in der Industrie betätigen wiU, so kann das nachzuweisende Kapital den Wert des Grundstücks für ein industrielles Unternehmen und den Wert der Maschinen einschließen. Das gleiche gilt, wenn solche Werte und Vorschüsse für eine bestimmte Zeit von einer Gesellschaft zur Verfügung gestellt wurden, die von der Regierung als Institution zur Unterstützung industrieller Unternehmungen anerkannt wird. Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Erteilung der provisorischen Einreisevisen dieser Kategorie von nun ab nicht mehr möglich ist. Allen Anträgen auf Erteilung der Einreisebewilligung in dieser Kategorie muß also wie früher die Freigabebescheinigung der zuständigen Devisenhewirtscbaftungsstclle beigefügt werden. Der Betrag von KHK) engl. Pfd. kann auf 5(1(1 engl .Pfd. ermäßigt w erden, wenn das Immigrationsdepartement der Palästinaregierung sich davon überzeugt hat, daß der Antragsteller mit dem ihm zur Verfügung stehenden Kapital sich eine Existenz in Palästina in einem für das Land nötigen und erwünschten Berufe errichten kann. 2. Angehörige freier Berufe, die frei und ohne zeitliche Einschränkung über ein Kapital von nicht weniger als 5(X) engl. Pfd. verfügen können, vorausgesetzt, daß das Itnmigrationsdepartement der Palästinaregierung davon überzeugt ist, daß in Palästina Bedarf für weitere Vertreter dieses Faches vorhanden ist. J. Personen, die in bestimmten Gewerbezweigen oder einem Handwerk ausgebildet sind und frei und ohne zeitliche Beschränkung übet ein Kapital von nicht weniger als 250 engl. Pfd. verfügen, vorausgesetzt, daß die ökonomische Aufnahmefähigkeit des Landes die Aufnahme solcher Einwanderer innerhalb ihres Berufes gestattet. In allen vorstehenden Fällen ist der Nachweis zu erbringen, dal das in Frage kommende Kapital in Palästina dem Antragsteller fre /ur Verfügung steht. I. Personen, die ein gesichertes Einkommen von nicht wenige als 4 engl. Pfd. monatlich außer ihrem Arbeitseinkommen beziehe Der Nachweis kann durch geeignete (larantieilt kuniente erbracht werden. Kategorie B. Personen, deren Unterhalt in Palästina durch Außenstehende gesichert ist, insbesondere Waisenkinder, die in öffentlichen Instituten erzogen werden, religiöse Funktionäre, Studenten usw. Kategorie C Personen, die eine definitive Aussicht aul Beschäftigung in Palästina haben. Hierzu gehören vor allem die Einwanderungszertifikate für Chalu/im und Chaluzoth, die die Exekutive der Jewish Agency zur Verfügung erhält. Im allgemeinen werden Zertifikate nur für Einwanderer bestimmter Berufe im Alter von 18—35 Jahren ausgegeben. Kategorie I). Angehörige von ständig in Palästina lebenden Einwohnern, Verwandte von Einwanderern der obengenannten Kategorien, insbesondere Eltern und Ehefrauen. Anträge auf Erteilung des Einreisevisums nach Palästina — mit Ausnahmen von Kategorie C — werden stets durch das zuständige Britische Konsulat an das Immigrationsdcpartemcnt der Palästinarcgicrunp in Jerusalem zur Entscheidung weitergegeben. Der Nachweis über das zur eigenen freien Verfügung des Antragstellers stehende Kapital muß mit einer Bestätigung der Devisenbewirtschaftungsstelle bei dem zuständigen Landesfinanzamt, daß der Betrag ausgeführt werden darf, versehen sein. Wege zur Berufsumschichtung. Jüdische Siedlerschuie bei Hamburg. Demnächst wird im Hein Wilhelminen höhe der Deutsch-Israelitischen Gemeinde eine jüdisch Siedlerschule für etwa 25 Männer und 5 Frauen eröffnet, die innerhall fünf Monaten für landwirtschaftliche Verwendung im In- oder Aus lande ausgebildet werden sollen. Die Siedlerschule wird in Zusammenarbeit mit dem ReichsWund für judische Siedlung durch den allgemeine! I litfsausschuß geschaffen. Neue Praktikantenstellen im Lehrgut Winkel. In diesen Taget w erden auf dem Lehrgut Winkel bei Spreenhagen Mark (Simon Schokkeu-Nachlaß) etwa 15 neue Praktikantenstellen, und zwar zunächs' nur für die Sommermonate, geschaffen. Da die Schwierigkeiten, landwirtschaftliche Lehrstellen für Juden zu erlangen, heute außerordentlich gewachsen sind, ist diese Erweiterung des Lehrbetriebes in Gut Winkel für die heute einsetzende jüdische Berufsumschichtung besonders bedeutsam. Im (iut Winkel wurde seit jeher durch Kombination von Landwirtschaft und Gärtnerei (besonders auch Obst- und Gemüsebau und -Verwertung, für die Mädchen Haushalt, Geflügelzucht, Milchwirtschaft und -Konservierung), durch bewußte und klare Erfassung der Zusammenhänge der Wirtschaft, in die die Lehrlinge nach jeder Richtung hin durch tätige Mitarbeit eingeführt werden, durch die Qualität der fachlichen Anleitung und schließlich durch entsprechende theoretische Ergänzung der praktischen Arbeit vielseitige und gründlich? Ausbildung erfolgreich angestrebt. — Für die neugeschaffenen Praktikantenstelleu liegt bereits eine große Anzahl von Bewerbungen vi"«' Sie müssen bei unseren Inserenten kaufen!