Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Volume
- 9 (1933)
- Issue
- 23 (9.6.1933)
- Date
- 1933-06-09
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Auflage 4500 Stück (äemrttib cWatt DER ISRAELITISCHEN RELIGIONSGEMEINDE ZL/ I {■a|D7|/av. AMTLICHES NACHRICHTEN BLATT LL Ii All V DER GEMEINDEVERWALTUNG« Sehr if tleil utu': Oemeinderabbiner Oustav Cohn Leipzig. Löhrttraße 10. — Nachdruck nur mit Quellenangabe und mil Genehmigung des Verfassers gestaltet. Nummer 23 ■ Jahrgang 9 9. Juni 1933 Anzeigenannahme: E. Ooldfreund, Leipzig OS, Cichoriusstraße 2a, Fernsprecher Nr. 607 71. Druck: Druckerei der Werkgemeinschaft, Leipzig C I. Dr. Hans Löwenheim Rechtsanwalt und Fachanwalt für Auslandsrecht (Polen, England, Vereinigte Staaten von Amerika) Fragen der Staatsangehörigkeit. Was bringt das Gesetz über die Reichsbürgerschaft? Ersetzt es lediglich die bisherige Landesangehörigkeit des deutschen Staatsbürgers durch eine Reichsangehörigkeit oder bringt es auf diesem Wege auch eine Beeinträchtigung bereits erworbener Rechte? Diese Krage rührt an die rechtlichen Probleme, die sich an die Staatsangehörigkeit knüpfen. Es wird deshalb von Interesse sein, die in Deutschland, seinen Nachbarländern und den Haupteinwandcrungsländeru herrschenden Grundsätze über Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit kennenzulernen. A. Erwerb der Staatsangehörigkeit. 1. Durch Geburt. Es gibt zwei verschiedene Prinzipien für den .■rwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt. Das eine läßt die Abstammung entscheiden. Es vererbt also die Staatsangehörigkeit vom Vater her ohne Rücksicht auf das Geburtsland (ius sanguinis). Nach dem anderen Prinzip wird jeder Staatsbürger desjenigen Landes, in dem er geboren wird, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Eltern (ius soli). Das ins sanguinis beherrscht jetzt den größten Teil der Welt. Es gilt in allen europäischen Ländern mit Ausnahme von Portugal und England, während in Amerika und zwar sowohl im Norden wie im Süden das ius soli vorherrschend ist. Aber vielfach hat das eine Prinzip dein anderen Konzessionen gemacht und so gibt es Lander, in denen ein Nebeneinander und Durcheinander herrscht. Nur diesen 1 ändern sei nachstehend noch eine besondere Bemerkung gewidmet: In Frankreich herrscht im allgemeinen das ins sanguinis. Wer .iber in Frankreich geboren ist, wird Franzose entweder dann, wenn schon Vater oder Mutter in Frankreich geboren waren oder wenn .nich nur die Mutter Französin ist (vergl. unten unter 3.) oder wenn ir am Tage seiner Volljährigkeit in Frankreich wohnt, gleichgültig, welches inzwischen sein Wohnsitz war. In Spanien wird zwar auch grundsätzlich die Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben. Die neue spanische Verfassung macht aber dem ius soli die denkbar weitesten Zugeständnisse. In Spanien geborene Kinder eines ausländischen Vaters können Dämlich iur die spanische Staatsangehörigkeit optieren. Die Voraussetzungen und Formen der Option werden demnächst noch geregelt. Belgien kennt an sich das ius soli nicht. Es gibt aber minderlirigen Ausländern, die in Belgien geboren sind oder deren Vater oder Mutter belgisch ist, ein Gptious.echt auf die belgische Staatsangehörigkeit, wenn sie in Belgien wohnen. Wer in Luxemburg wohnt und dort geboren ist, gilt, wenn er 'lulit ausdrücklich verzichtet, als Luxemburger, wenn schon sein Vater — sei es auch als Ausländer in Luxemburg geboren und bis "ir Geburt des Kindes dort gewohnt hat. Selbst wenn diese besonderen Voraussetzungen nicht vorliegen, kann das in Luxemburg geborene Kind eines Ausländers während seines 22. Lebensjahres die inbürgeriing verlangen, wenn es sich dort niederläßt. Auch das •vind einer ehemaligen Luxemburgeriii kann dadurch dort staatsuigehörig werden, daß es seinen Wohnsitz nach Luxemburg verlegt. In den nordischen Ländern (Norwegen, Schweden, Dänemark) werden Ausländer, die dort geboren sind und bis zu ihrer Volljährigkeit — in Norwegen und Schweden bis zum 23. Geburtstag — 'inunterbrochen dort gewohnt haben, Staatsangehörige dieser Länder, wenn sie darauf nicht verzichten. Praktisch weniger bedeutende Abweichungen vom ius sanguinis haben die Niederlande, Litauen, Polen und die Tschechoslowakei. Die schmeichelnden Aussichten, die man dem Jünglinge eröffnet, die Ehre, der Wohlstand, die man ihm vorspiegelt, was sind sie mehr als Mittel, ihn zum Manne zu erziehen, der auch dann, wenn diese Aussichten der Ehre und des Wohlstandes wegfallen, seine Pflicht zu tun vermögend sei. Darauf zweckte die menschliche Erziehung ab, und die göttliche reichte dahin nicht? Was der Kunst mit dem Einzelnen gelingt, sollte der Natur nicht auch mit dem Ganzen gelingen? Lästerung! Lästerung! Nein, sie wird kommen, sie wird gewiß kommen, die Zeit der Vollendung, da der Mensch, je überzeugter sein Verstand einer immer besseren Zukunft sich fühlt, von dieser Zukunft gleichwohl Bewegungsgründe zu seinen Handlungen zu erborgen nicht nötig haben wird, da er das Gute tun wird, weil es das Gute ist, nicht weil willkürliche Belohnungen darauf gesetzt sind, die seinen flatterhaften Blick ehedem bloß haften und stärken sollten, die innern besseren Belohnungen desselben zu erkennen. Qeh deinen unmerklichen Schritt, ewige Vorsehung! Nur laß mich dieser Unmerklichkeil wegen an dir nicht verzweifeln! Laß mich au dir nicht verzweifeln, wenn selbst deine Schritte mir scheinen sollten, zurückzugehen! — Es ist nicht wahr, daß die kürzeste Linie immer die gerade ist. Aus: Lessing, Die Erziehung iles Menschengeschlechts. Dagegen werden die angelsächsischen Länder grundsätzlich vom ius soli beherrscht, jedoch mit gewissen I mschränkungen. Das gilt zunächst für Großbritannien. Wer im Herrschaftsbereich der britischen Krone einschließlich der Dominien oder auch nur auf einem britischen Schiff geboren ist, wird Brite. W er dagegen als Kind eines Briten im Ausland geboren ist. wird Brite nur dann, wenn wenigstens sein Vater im britischen Reich geboren oder d nl naturalisiert war, und kann seine Staatsangehörigkeit nach Eintritt der Volljährigkeit in gewissen Fällen leicht wieder verlieren. Ähnliches gilt für U. S. A. Wer dort geboren ist, sei es auch von einem Ausländer, wird Amerikaner. Aber auch Kinder von amerikanischen Staatsbürgern, die im Ausland geboren sind, erwerben die Staatsangehörigkeit des Vaters, wenn dieser nur irgendwann einmal in U.S. A. gelebt hat und wenn sie als Volljährige für U.S. A. optieren. Wenn also ein junges deutsches Ehepaar nach Portugal. England, Nord- oder Südamerika zieht, werden seine späteren Kinder Ausländer. Bei einer Auswanderung nach Frankreich, Spanien oder Belgien können die künftigen Kinder dort das Bürgerrecht erwerben 2. Durch Adoption: Es ist klar, daß diejenigen Länder, die das ius soli anerkennen, der Adoption eines Ausländers durch einen ihrer Staatsangehörigen keinerlei Bedeutung beimessen. Das gilt aber tatsächlich ebenso von fast allen anderen Ländern Nur durch Blutsverwandtschaft wird die Staatsangehörigkeit übertragen. Eine Ausnahme machen Estland, Lettland, Polen und Japan. Wenn ein Bürger dieser Länder einen Ausländer adoptiert, erwirbt dieser die Staatsangehörigkeit des Adoptivvaters, in Lettland und Polen allerdings mit der Einschränkung, daß es sich um ein minderjähriges Kind handeln muß. In Ungarn kann das ausländische Adoptivkind unter erleichterten Bedingungen eingebürgert werden. 3. Durch Eheschließung: In früheren Zeiten war allgemein anerkannt, daß eine Frau mit der Eheschließung die Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes erwirbt. Das ist auch jetzt noch die Regel. Eine Sie müssen bei unseren Inserenten kaufen!