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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig · 1935-09-20 · 38 (20.9.1935) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
Volume
11 (1935)
Issue
38 (20.9.1935)
Date
1935-09-20
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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11. Jahrgang - Nr. 38 Auflage 3800 Stack 20. September 1935 (taetal) cblattr DER ISRAELITISCHEN RELIGIONSGE-MErlNDE-ZU I XL| X)7\CL AMTLICHES NACH RICHTEN BLATT lab I ■ Mm I ^7 DER GEMEINDEVERWALTUNG* Rechtsfragen der Palästinawanderung. Von Rechtsanwalt Dr. Löwenheim, Leipzig. Die Übersiedlung deutscher Juden nach Palästina verlangt nicht nur für die meisten eine körperliche und wirtschaftliche Umstellung, sondern auch die Einstellung auf eine vielfach ganz andere rechtliche Ordnung der Dinge in der neuen Heimat. Hie rechtliche Gestaltung des Wirtschaftsverkehrs und der persönlichen Angelegenheiten, wie sie in Deutschland bestellt, wird dem deutschen Juden, der in dieser Rechtsordnung groll geworden ist, meist so selbstverständlich erscheinen, daß er geneigt ist, sie auch im neuen Lebensbereich mit Selbstverständlichkeit vorauszusetzen. Daraus entstehen oft schwere Fehler und Schäden. Gerade der Einwanderer aus Deutschland wird sich klarmachen müssen, dal! Palästina noch nicht den Zustand der Rechtsentwicklung haben kann, wie ein moderner westeuropäischer Staat, und daß außerdem die Elemente, aus denen sich das dort geltende Recht zusammensetzt, dem Rechtsdenkcn völlig anderer Völker entstammen. In Palästina mischt sich das türkische Recht, das in seiner modernen Gesetzgebung französische Rechtsgedanken übernommen hat, mit dem englischen Recht, das seihst gegenüber den einigermaßen uniformen kontiiientaleuropäischen Rechtssystemen seine ausgesprochenen Eigenheiten, ja Absonderlichkeiten bewahrt hat. Das bunte Kild wird dadurch vervollständigt, daß auf dem Gebiete des Familienrechts vielfach noch die Gesetzesvorschriften der einzelnen Religionsgesellschaften bürgerlich-rechtliche Wirkung haben. Am wenigsten wird durch die neuen Verhältnisse der Rechtskreis berührt, der die persönlichen und familiären Angelegenheiten des Einwanderers umfaßt. Auch in Palästina gilt der im internationalen Privatrecht herrschende Grundsatz, daß die Rechtsbeziehungen der Person sich nach dem „Heimatrecht" richten, d. h. nach dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Solange der Einwanderer also seine deutsche Staatsangehörigkeit behält, bleibt auch die rechtliche Regelung seiner persönlichen und familiären Beziehungen in dem ihm vertrauten Rahmen. In diesen Rahmen gehört das Eherecht, das Kindschafts- und Vormundschaftsrecht und das Erbrecht mit der Einschränkung, daß die Abgrenzung dieser Rechtsgebiete dort nicht immer ganz die gleiche ist wie in Deutschland. So kann der deutsche Einwanderer vor dem deutschen Konsul, der die Funktionen eines Standesbeamten ausübt, eine gültige Ehe schließen, obwohl in Palästina der Grundsatz der kirchlich-religiösen Eheschließung herrscht. Andererseits respektiert auch das deutsche Recht die in Palästina gesetzlich zugelassene Eheschließungsform. Auch dann, wenn der Deutsche in Palästina nur vor dem Rabbiner heiratet, lebt er in einer nach deutschem Recht vollwirksamen Ehe. Der Deutsche muß aber auch die etwaigen Ehchinderaisse des deutschen Rechts beachten, also die Grenzen der Verwandtschaftsehe, das Erfordernis der Volljährigkeit, das Verbot der Eheschließung zwischen Ehebrechern usw. Der deutsche Konsul wird diese Voraussetzungen prüfen, der palästinensische Rabbiner nicht. Gibt es doch z. B. im palästinensischen Recht überhaupt nicht das Ehehindernis der Minderjährigkeit, und überdies deckt sich das deutsche Volljährigkeitsalter nicht mit dem palästinensischen. Der Deutsche wird also vorsichtigerweise auch vor dem Konsul seine Ehe schließen, sonst kann sie vielleicht einmal für nichtig erklärt werden. Dagegen hat der Konsul nicht die Funktion eines Scheidungsrichters, und da auch die palästinensischen Gerichte zur Scheidung der Ehe fremder Staatsangehöriger nicht zuständig sind, kann ein Deutscher seine Ehe nur in Deutschland beim Landgericht seine» letzten deutschen Wohnortes scheiden lassen. Für eine ehemals deutsche Frau, die dort einen Palästinenser geheiratet hat, gilt natürlich formell und materiell das dortige Scheidungsverfahren. Für die rechtlichen Beziehungen der Ehegatten während der Ehe, besonders für die güterrechtlichen Verhältnisse deutscher Juden — auch die palästinensische Frau wird ja durch die Eheschließung Deutsche — gilt das deutsche Gesetz. Wird kein besonderer Ehevertrag abgeschlossen (wozu es der in Deutschland vorgeschriebenen Form in Palästina nicht bedarf), so hat der Ehemann das Recht der Verwaltung und Nutznießung des eingebrachten Fraucngutes mit allen seinen Folgerungen, und das palästinensische Gericht muß das ihm völlig fremde deutsche Ehegüterrecht anwenden, wenn es sich z. B. darum handelt, ob die Frau im Rahmen ihrer Schlüsselgewalt gehandelt und ihren Mann zur Bezahlung eines von ihr ohne sein Wissen gekauften Kleides oder Hutes verpflichtet hat. Entspringen Kinder aus der Ehe des Einwanderers, so ist der Vater, und nach seinem Tode die Mutter, ihr gesetzlicher Vertreter im Umfang des deutscheu Rechtes. Die Eltern können über Erziehung und Aufenthalt des Kindes bestimmen und können sein Vermögen verwalten und nutzen. Sterben allerdings beide Eltern und ist die Einsetzung eines Vormundes nötig, so richtet sich die Vormundschaft nach palästinensischem Recht. Die Kinder des Einwanderers Jüdische Volksschule. Schulgeldpflicht für sämtliche Schüler. Wie bereits angekündigt worden ist, z.wingt uns die Finanzlage der Schule, für alle Kinder der Volksschule Schulgeld zu erheben. Deshalb ist folgendes beschlossen worden: 1. Sämtliche Schulgcldermässigungen für VolksMChülcr werden hiermit aufgehoben, soweit das monatliche Schulgekl auf weniger als KU. S.— festgesetzt ist. 2. Die VolksMchttler, denen bisher das Schulgeld auf weniger als RM. 5.— erm&sslgt oder erlangen worden ist, haben mit Wirkung vom 1. Oktober 1935 an RH. 5.— monatlich Schulgeld zu zahlen. 3. Nur in ganz besonderen Notfällen kann das Schulgeld auf ein an das Wohlfahrtsamt der Israelitischen Rcligionsgemeinde zu Leipzig, Walter-Blümel-Straße 10, gerichtetes, genügend begründetet» tiesuch hin unter RM. 5.— herabgesetzt werden. 4. Wenn Ermässigungsgesuche berücksichtigt werden sollen, sind sie nunmehr umgehend an das Wohlfahrtsamt zu richten. Sie müssen die Aufschrift „Schulgeldermässigung" tragen. 5. Die Kinder, deren Schulgeld nicht schriftlich auf dieses Gesuch hin ermässigt worden ist, müssen von der Schule gewiesen werden, falls für sie nicht bis zum 5. Oktober 1935 das Oktoberschuigcld gezahlt worden ist. Also auch die bisherigen Freistelleninhaber der Volksschule müssen in diesem Falle Hl. 5.— Schulgeld für Oktober entrichten. Leipzig, den 16. September 1935. Der Vorstand des Israel. Schulvereins Leipzig e. V.

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