Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Volume
- 11 (1935)
- Issue
- 26 (28.6.1935)
- Date
- 1935-06-28
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 2 „Von der Religion und dem Priesterstande". Die Ritualvorschriftcn erhalten insofern eine besondere staatsrechtliche Bedeutung, als sie letzten Endes den Zweck erfüllen, allem dem Staats/wecU und dem Staatswohl Schädlichen vorzubeugen. Der Opferritus stellt mit seiner Unterscheidung zwischen dem Sündopfer als dem Symbol der Reue nber religiöse Vergehen und dem Schuldopfer, das den Charakter einer Strafe für eine durch Reue allein nicht sülmbare Verschuldung träjjt, die Verbindung zwischen dem Ritual und dem Strafrecht her. Seit dem letzten Viertel des vorigen Jahrhunderts ist die sozialpolitische Gesetzgebung mehr und mehr entwickelt worden, die sich mit dem Verhältnis der ein/einen Volksselüchten zueinander befallt und vornehmlich dem Arbeiterschutz dient. Uns möchte es vielleicht scheinen, als ob es sich hierbei um ganz moderne Ideen handelt, die eine neue Ordnung des gesellschaftlichen Zusammenlebens der Menschen bezwecken. Deshalb ist mit besonderem Nachdruck zu betonen, daß dieser soziale Oedanke bereits das biblische Recht durchzieht und damit im Judentum zu einer Zeit zu bedeutsamer Auspragimg gelangte, als bei den anderen Völkern Sklaverei und l amilienz wangsrecht als selbstverständliche Qrundlagen der Rechtsordnung angesehen wurden. Der soziale Einschlag im jüdischen Recht zeigt sich deutlieh bei der ausgedehnten Annengesetzgebung, den Vorschriften über die Behandlung der Hausangestellten sowie in der freien Stellung der Trau. Das alle sieben Jahre wiederkehrende Sabbatjahr ist eine soziale Einrichtung, die der Verschuldung und Versklavung vorbeugen soll und durch das eine gleiche Güterverteilung bedingende Jobeljahr ergänzt wird. Das Jobeljahr bezweckt gleich dem Erbrecht, das bestimmte feste Lrbordnungen vorsieht, die ungeschmälerte Erhaltung des Landbesitzes der Familien und Stämme, die gerade in unseren Tagen wieder als notwendig erkannt worden ist. Für die Handwerker sind Bestimmungen über die Arbeitszeit getroffen, für die Ausschaltung eines unlauteren Wettbewerbes ist Sorge getragen. Hier sind auch die mit dem Sozialrecht eng zusammenhingenden Tierschutzbestimmungen zu erwähnen, die die Sabbatruhe auf die Zug- und Lasttiere ausdehnen und eine Ticrquälerei verbieten, sowie die Naturschutzvorkehrungen, die für den Fall einer Belagerung einer Stadt getroffen sind und insbesondere die Pflicht zur Schonung der Bäume auferlegen. Das jüdische Recht will aber nicht bloli eine „Regelung", d. h. äußerliche Einfassung der Lebensverhältnisse tiarsteilen, sondern Mtzt sich zugleich eine erzieherische und richtungweisende Aufgabe. I las zeigt sich besonders deutlieh im Schulehan aruch, der mit seinen unendlich vielen Vorschriften den Menschen in jedem Augenblicke des tilgliehen Lebens beeinflussend begleitet. Die ausführlichen Speisegesetze und Reinheitsvorschriften dienen vornehmlich dem Schlitz der Gesundheit Der oben zitierte anonyme Verfasser leitet seinen Entwurf mit folgendem Artikel ein, dessen einzelne Bestandteile biblischen Sprüchen entnommen sind: „Der Herr, der einzige (iott, dessen das (ierichtsamt ist, der keine Person ansieht, den keine Gabe, sondern allein ein freiwilliger Gehorsam aussöhnen kann, hat ... uns diese Gebote, Gesetze und Rechte mitgeteilt, von deren Nachlebung ein glückseliges Leben und Wohlergehen sowie die Wohlfahrt des Staates abhängt." Diesem Zwecke des Rechtes ist auch seine Sprache ingepaßt Während wir bestrebt sind, das Recht in einer möglichst kurzen, abstrakten, allgemein gültigen Form auszudrücken, bedient sich das jüdische Recht eines begründenden, überzeugenden, belehrenden (iesetzesstils, damit jedermann sein Sinn zugänglich wird. Darum bringt es auch häufige Beispiele und konkrete Linzelfälle, dagegen fehlt z. B. völlig die sonst gebräuchliche Zusammenstellung eines „Allgemeinen Teils". Welche Bedeutung man trotz oder gerade wegen der Einbezogenheit des Rechts in die Gesamtheit der jüdischen Religionslehre dem Rechte zumali und welche Achtung man seinen Trägern entgegenbrachte, zum Beweise dessen mag dienen, daß der Helmstädter Universitätsprofessor Carl Anton in seiner 1756 veröffentlichten „Einleitung in die Rabbinischen Rechte" ... im ganzen ersten Kapitel „von der grollen Hochachtung der Juden gegen ihre Gerichte" spricht und Argumente für die den Gerichten gegenüber erbrachte Ehrerbietung, die diese geradezu dem Tempel gleichsetzte, zusammenstellt. Um einen unmittelbaren Eindruck von jüdischem Rechtsdenken und Rechtsstil zu vermitteln, soll eine talmudische Rechtsbestimmung wörtlich angeführt werden: „Wer seinen Nächsten verletzt, ist verpflichtet, fünf Zahlungen zu leisten: Schadensersatz, Schmerzensgeld, Heilungskosten, Zeitversäumiiis und Reugeld für die Beschimpfung. Zur Berechnung des Schadensersatzes betrachtet man den Verletzten als einen Sklaven, der auf dem Markt verkauft werden soll, und schätzt dann seinen früheren und jetzigen Wert. (Diese Regelung entspricht dem heutigen Recht, das die Herstellung der Vermögenslage fordert, die ohne den Eintritt des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses bestehen würde.) Das Schmerzensgeld (das auch heute bei einer Körperverletzung als immaterieller Sehaden geltendgemacht werden kann) wird bemessen, indem man die Summe festsetzt, für wieviel ein Mann seinesgleichen einen solchen Schmerz erleiden würde. Die Zelt- Versäumnis (die heute als entgangener Gewinn entschädigt wird) ist wegen des Schadensersatzes gering zu bemessen (Gedanke der Vorteiisausgleichungl). Die Beschimpfung (die heute durch ein strafrechtliches Reugeld gesühnt wird) wird nach dem Range beider Parteien berechnet." Die angezogene Stelle beweist die Lebensnähe und Lebenswirklichkeit des jüdischen Rechtes, die bewirkt, daß jene Regelung auch mit unserer heutigen Rechtsauffassung leicht in Einklang gebracht werden kann. Das jüdische Recht ist eines der ältesten schriftlichen Denkmäler cirfer nationalen Jurisprudenz. Es ist gewiß nicht das älteste, und es hat sich auch nicht gescheut, zweckmäßige Rechtseinrichtungen anderer Völker zu übernehmen. Erzählt uns doch die Bibel selbst, daß Mose die Vorschläge seines Schwiegervaters aus Midian für eine Organisierung der Verwaltung befolgte. Es hat aber die fremden Ideen, denen sich das Judentum niemals verschlossen hat, in seinen Kultur- und Ideenkreis eingearbeitet und sie dadurch erst zu einer fruchtbaren Einheit mit den eigenen gestaltet. Das jüdische Recht ist alt, aber nicht veraltet. Es wird auch heute noch vielfach angewandt. Für uns hat es zwar einen großen Teil seiner praktischen Bedeutung verloren, dennoch behält es auch für uns einen dauernden Wert als Erkenntnisquelle für den von ihm verkörperten Lebensgeist und die Lebensformen des jüdischen Volkes. Unsere Gemeinde. Betr. Einsendung der Mannskript et Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß Manuskripte, die zur Veröffentlichung im Gemeindeblatt bestimmt sind, bis auf weiteres an: Israelitische Religionsgemeinde, Walter-BIBmel-Str. 10, mit dem Vermerk „Gemeindeblatt" zu richten sind. Vorbericht zur Jubiläums-Versammlung des R. J. F. am 24. d. M. Die anläßlich des 15jährigen Bestehens im Theater-Saal des Krystall-Palastes veranstaltete Kundgebung des R. J. E. war trotz der Sommerhitze glänzend besucht und nahm einen erhebenden Verlauf. Wir bringen über die Veranstaltung, insbesondere die wahrhaft festliche Rede des Herrn Dr. Urias-Hamburg in nächster Nummer ausführlichen Bericht! M. T. Sanitätskurse. Unter Leitung von Dr. Blumberg wurden im Rahmen des Bar Kochha Sanitätskurse abgehalten; etwa 2(1 der Teilnehmer absolvierten diesen Kursus mit Erfolg. Es wird bekanntgegeben, daß sich diese Teilnehmer zum Sanitätsdienst bei jüdischen Veranstaltungen zur Verfügung stellen. Amtliche Bekanntmachungen. An die Besucher der Gemeindesynagoge. Allgemein bekannt ist, daß die für den Gottesdienst in unsere Gemeindesynagoge eingeführten, von Goldschmidt und von Joel bearbeiteten Gebetbücher Im Buchhandel vergriffen sind. Viele Gemeindcmitglicdcr werden sicherlich noch im Besitz von mehreren nicht benötigten Stücken dieser Gebetbücher sein. Es würde vielen Synagogenbesuchern, die nicht Im Besitz eines Gebetbuches sind, ein großer Dienst erwiesen werden, wenn ihnen solche überzähligen Stücke zur Verfügung gesteilt würden. Es wird daher gebeten, diese Bücher zur Weitergabe Im Gemeindeamt, Walter-Blümel-Straße 101, abzuliefern. Auf Wunsch werden die Bücher auch nach vorherigem telefonischen Anruf unter Nr. 23602 abgeholt. Leipzig, den 28. Mai 1<J35. Der Vorstand der israelitischen Religionsgcmeinde zu Leipzig. Erlöschen einer Aufsicht. Zu der in der vorigen Nummer des Gemeindeblattes veröffentlichten Bekanntmachung wird ergänzend mitgeteilt, daß die Aufsicht unseres Gemeinderabbinats über den Mittagstisch von T. Hochmann nicht wegen Unzuverlässigkeit erloschen ist, sondern weil die Inhaberin des Mittagstisches infolge Verheiratung beabsichtigt, ihr Geschäft zu verkaufen. Leipzig, den 25. Juni 1035. Der Vorstand der israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig.