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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig · 1935-06-28 · 26 (28.6.1935) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
Volume
11 (1935)
Issue
26 (28.6.1935)
Date
1935-06-28
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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A J Auflage 4000 Stück emcinö cbktt DER ISRAELITISCHEN RELIGIONSGEM&INDE ZU JEL|D7I^L AMTLICHES NACH RICHTEN BtATT ■ | ■ I ^7 DER GEMEINDEVERWALTUNG« Schrlftleltungt Oemelnderabblner Oustiv Cohn Leipzig Walter Blümel-Str. 10. — Nachdruck nur mit Quellen' angäbe und mit Genehmigung des Verlassen gestattet Nummer 26 - Jahrgang 11 28. luni 1935 Anzeigenannahme! E. Ooldfreund, Leipzig O 5, CichoriusstraBe 2a, Fernsprecher Nr. 60771 Druck: Druckerei der Werkgemeinschalt, Leipzig C I. Gastpredigt. Herr Rabbiner Dr. J o s p e - Schneidemühl hält am Freitag, 5. Juli ds. Js., 19 Uhr, in unserer Oemeindesynagoge eine tjtastpredlgt. Hierauf werden unsere Oemeindemitglieder besonders hingewiesen. Leipzig, den 25. Juni 1935. Der Vorstand der israel. Religionsgemeinde zu Leipzig. Jüdisches Recht. Von Dr. Ernst Walter. Wenn man sich mit der Rechtsordnung eines Volkes vertraut machen will, so wird man eine systematische Gesetzsammlung heranziehen, um samtliche Rechtsvorschriften als ein einheitliches und geschlossenes Ciau/es übersehen zu können. Derartige Rechtssamtnlungen stellen unsere heutigen Gesetzbücher oder auch das römische Corpus iuris dar. Demjenigen, der sich mit dem jüdischen Recht befassen will, steht eine solche einheitliche Ordnung der Gesetze und Rechtsgebräuche nicht zur Verfügung. Die Grundlagen des jüdischen Rechts sind in Bibel und Talmud niedergelegt, diese beiden Namen erwecken in uns aber keineswegs die Vorstellung, dafl wir es gerade mit Rechtsbüchern zu tun hätten, da es sich um die Hauptwerke der jüdischen Religionslehre schlechthin handelt. Es fehlt die uns als Wesensmerkmal einer Rechtssammlung erscheinende Abgrenzung, die alle jenseits des Rechts im eigentlichen Sinne liegenden I ragen unberücksichtigt lassen müßte. Eine gleiche Ausweitung ihres Inhalts zeigen die drei späteren Werke, die vornehmlich über die jüdische Rechtsentwicklung Aufschluß geben: die „Mischnc Thora" des Maimonides aus dem 12. Jahrhundert, der „Tur" des Jakob ben Ascher aus dem 14. Jahrhundert und der ..Schulclian aruch" des Josef Karo aus dem 10. Jahrhundert. Und wollte man eine jüdische Rechtsenzyklopädie schaffen und zu diesem Zwecke das rein juristische Material aus den genannten Werken zusammenstellen, so würde man sich damit in einen Widerspruch zu der besonderen jüdischen Auffassung vom Wesen und der Bedeutung des Rechtes setzen. Denn daß die Rechtsvorschriften nur innerhalb des Gesamtkomplexes der jüdischen Religionslehre als ein nicht loszutrennendes Stück behandelt werden, ist nicht nur ein äußerlicher Unterschied in der Darstellung zwischen jüdischem Recht und dem anderer Völker, sondern dem liegt eben die besondere jüdische Auffassung vom Wesen des Rechts zugrunde. Während im allgemeinen der Staat, der selbst ein Rechtsgebilde ist, aus seiner Machtvollkommenheit heraus das Rcrht schafft und mit Hilfe seiner Vollzugsgewalt durchsetzt, ist nach jüdischer Auffassung das Recht der Religion untergeordnet. Das Recht ist im Sinne des Judentums eine göttliche Einrichtung. Reehtspflichten sind auch reli- •Jüdische Schulen Es wird wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß das Schulgeld jeweils bis zum 5. eines Monats an die Schulkasse gezahlt werden muß. Dies gilt auch für die Ferien. Das Schulgeld für den Monat Juli ist also bis zum 5. Juli 1935, das Schulgeld für den Monat August bis zum 5. August 1935 pünktlich zu zahlen. Im eigenen Interesse der Eltern unserer Schülerschaft erfolgt dieser Hinweis, da die Kinder, für welche das Schulgeld nicht pünktlich bezahlt ist, nach den Ferien nicht zum Unterricht zugelassen werden. Außerdem werden Rückstände zwangsweise beigetrieben. Leipzig, den 18. Juni 1935 Der Vorstand des israelitischen Schulvereins Leipzig e. V. giöse Verpflichtungen. Auf gewisse Vergehen ist nach jüdischem Recht die Strafe der Ausrottung ausgesetzt, die die Handlung als todeswürdige bezeichnet, wobei jedoch die Strafvollstreckung allein in Gottes Hand liegt: ein interessantes Beispiel dafür, daß das Recht als ein Teil der Religion betrachtet wird. Das Recht bildet daher auch nicht wie bei uns eine eigene l'akultiit, eine selbständige und unabhängige Disziplin, sondern wer „lernt", erwirbt damit ohne ein weiteres Sonderstudium die Kenntnis des Rechts (daher gibt es auch keinen eigenen Juristenstand). Das jüdische Recht ist nicht wie das römische oder deutsche autonom, sondern heteronom: es schöpft seine Kraft aus einer außerhalb seiner liegenden Quelle. Eine reinliche Abgrenzung ist so wenig durchgeführt, daß sogar die Ausdrücke, mit denen die Rechtsvorschriften bezeichnet werden, gleichzeitig zur Charakterisierung sittlicher Normen Verwendung finden. Mit Rücksicht auf die starke Stütze, die d-is jüdische Recht an der Religion hat, kann es aber auch auf den förmlichen Ausbau des römischen Rechts verzichten und sich mit der Aufstellung der Grundsätze begnügen. Allgemeine Aufgabe des Rechts ist die normative Regelung des gesellschaftlichen Zusammenlebens der Menschen. Im Recht spiegelt sich wider, welche Lebensbeziehungen als wichtig angesehen werden. Bei uns sind die wesentlichen Rechtsgebiete das bürgerliche, Straf-, Verwaltungs- und Prozeßrecht: vereinzelte Bestimmungen regeln z. B. den Schutz der Sonntagsruhe. Innerhalb des jüdischen Rechts bilden die Rechtssätze über den Sabbat, die Festtage und die Ritualien einen hervorragend wichtigen Bestandteil, da diese Institutionen durchaus im Mittelpunkt der jüdischen Lebensverhältnisse stehen und einer besonders ausführlichen Regelung bedürfen. Dem Rechnung tragend widmet ein aus dem Jahre 17o9 stammender „Entwurf der bürgerlichen Gesetze der Juden" eines anonymen Verfassers jenen Einrichtungen ein ganzes Buch unter den fünf Büchern, in die der Entwurf untergegliedert ist: es trägt die Überschrift:

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