Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Volume
- 11 (1935)
- Issue
- 6 (8.2.1935)
- Date
- 1935-02-08
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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V \ Auflage 4250 Stück ©meuiöeM: DER ISRAELITISCHEN RELIGIONSGEMEINDE ZU I fm\ D7|fL AMTLICHES NACH RICHTEN BLATT LL I TMm I ^7 DER GEMEINDEVERWALTUNG« Schrittlettungi Oemeinderabblner Oustav Cohn Leipzig Walter Blümel-Str. 10. — Nachdruck nur mit Quellen- »Elbe und mit Oenebmignng dea Verfassers gestattet Nummer 6 - Jahrgang 11 8. Februar 1935 Anzeigenannahme i E. Ooldfreund, Leipzig O 5, Cichoriusstraßc 2a, Fernsprecher Nr. 60771 Druck: Druckerei der Werkgemeinschaft, Leipzig C 1. Ein umstrittenes Gesetz. Von Rechtsanwalt Dr. Hans Löwenheim, Leipzig. Von der Öffentlichkeit ziemlich unbeachtet ist unter dem 13. Dezember 1934 ein „Oesetz tum Ausgleich bürgerlich rechtlicher Ansprüche" erschienen. Es soll „besondere Nachteile, die einzelnen durch politische Vorginge der nationalsozialistischen Erhebung zugefügt worden sind, zu Lasten der Allgemeinheit ausgleichen, soweit dieser Ausgleich nach gesundem Volksempfinden zur Beseitigung unbilliger Harten erforderlich ist". Wenn ein z.ivilrechtlicher „Anspruch aus einer Handlung, die mit der nationalsozialistischen Erhebung zusammenhängt, in einem gerichtlichen Verfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung geltend gemacht wird", SO hat das Gericht die Verwaltungsbehörde zu benachrichtigen. Der ^eichsiuneuminister kann dann den Rechtsweg ausschließen und nach billigem Ermessen entscheiden, ob und wie die Ansprüche ■Ics Klägers aus Mitteln des Reiches ausgeglichen werden sollen. Mit seiner Entscheidung erlischt der Anspruch des Berechtigten. Er rlischt ebenso, wenn er bis zum 31. März 1035 nicht gerichtlich geltend gemacht wird. Das üeset/ schien zunächst von mehr rechtspolitiscltem Interne, insofern darin z.ivilrechtliche Ansprüche dem „ordentlichen Richter" entzogen wurden und einem Verwaltungsverfahren zwecks Ausgleich „nach billigem Ermessen" überwiesen wurde, ein Fall, der unter der früheren Herrschaft eines individualistisch orientiern Rechts kaum denkbar gewesen wäre. Das Oesetz interessierte;uch dadurch, weil es die Folgerungen daraus zog, dall Handlungen, die zivilrechtlich unerlaubt sind, mitunter politisch erlaubt der sogar geboten sein können. Diese Konsequenz ist, daß die politischen Täter von den zivilrechtlichen Nachteilen ihres Tun schadlos zu halten sind. Die praktische Bedeutung des Gesetzes erschien aber zunächst gering. Die Fälle, in denen durch rechtswidrige politische Handlungen im (iciolge der nationalsozialistischen Revolution jemand „Schaden am Leben oder Körper, an Gesundheit, I reiheit oder Ehre, am Eigentum oder einem sonstigen Recht, am Kredit, Erwerb oder Fortkommen" (§ 8 des Gesetzes) erlitten hat, waren erfreulicherweise gering an Zahl. Sie waren außerdem meist längst erledigt und das Gesetz wollte ja nur die Fälle treffen, "i denen noch Prozesse oder Zwangsvollstreckungen schwebten. Da ließ ein Aufsatz aufhorchen, der in der nationalsozialistischen Presse wiederholt erschien und eine Auffassung des Gesetze« andeutete, die mit noch weitergehenden Konsequenzen im Kreise nationalsozialistischer Juristen mit großem Nachdruck vertreten «ird. Darnach soll der Ausgleichsmöglichkeit unterworfen sein jeder Anspruch, der mit der nationalsozialistischen Erhebung irgendwie zusammenhängt, sei es direkt oder indirekt, vor allem auch ohne Rücksicht darauf, ob inzwischen darüber schon ein Vertrag oder Vergleich geschlossen worden ist. Man verwies darauf, daß ja sogar rechtskräftige Urteile vom Gesetz erfaßt würden, wenn sie zur Vollstreckung gelangen. Damit würde also ein großer Teil der sozialen Umschichtung, die im Gefolge der Revolution stattfand, neu aufgerollt. Es würden unter das Gesetz vor allem alle sogenannten „Gleichschaltungsverträge" fallen, wie sie insbesondere von den deutschen Juden nach dem Umbruch in so großer Zahl abgeschlossen wurden, also etwa ein Vertrag, durch den ein jüdischer Kaufmann in der Kleinstadt wegen Boykotts sein Geschäft verkauft oder verpachtet hätte, durch den ein jüdischer Geschäftsführer eines Kaufhauses oder eines Großhandelsunternehmens auf Verlangen der NSBO. oder wegen des Widerstandes der Abnehmerschaft gegen Gewährung eines Ruhegehalts auf seinen Anstellungsvertrag verzichtet hätte, durch den ein jüdischer Autor wegen Ablehnung seines Werkes durch den Buchhandel gegen Abfindung von seinem Verlagsvertrag zurückgetreten wäre usw. Der arische Vertragspartner brauchte nur dein jüdischen Kontrahenten die noch ausstehende Leistung zu verweigern und ihn so zum Prozeß zwingen, um den Anspruch zu einem „ausgleichbaren" im Sinne des Gesetzes zu machen. Die Konsequenzen dieser Auffassung wären sowohl für die Wirtschaft wie für die Staatskasse unabsehbar. Die Anschauung ist aber nicht nur wegen ihrer praktischen Konsequenzen unrichtig. Das Gesetz bezeichnet als ausgleichbar nur Ansprüche aus politischen Handlungen. Die einseitige Handlung ist aber begrifflich ein Gegensatz zum zweiseitigen Vertrag. Das Gesetz will auch nur „Nachteile" ausgleichen, die durch politische Handlungen erzeugt sind, und dem Inhalt eines Vertrags wird ja durch das gegenseitige Einverständnis der Vertragschließenden von selbst der Charakter des Nachteils genommen. In den allermeisten Fällen wird es zudem auch am politischen Charakter als Ursache des Vertragssehlusses fehlen; denn der Boykott vom 1. April 1933 dauerte nur einen Tag und die allgemein antisemitische htrömung, die m Vielen Fallen das Motiv de» Vertrages bildet, ist keine „politische Handlung" im Sinne des Gesetzes. Dazu kommt, daß das Gesetz nur die noch bei Gericht streitigen Ansprüche ergreifen will. Privatabmachungen, ebenso wie bereiis vollstreckte Urteile läßt es also im Interesse der Rechtssicherheit und aus Achtung vor der Vertragstreue unberührt und es wäre sinnlos, sollte es dem vertragsuntreuen Partner möglich sein, den Anspruch seines Vertragsgegners, der niemals streitig war, einfach durch Weigerung weiterer Vertragserfüllung in einen streitigen umzuwandeln. Es wird wohl eine der ersten Rechtsstreitigkeiten dieser Art sein, in der das Landgericht Leipzig am IQ. Januar 1935 sein Urteil gesprochen hat. Das Urteil erklärt im Sinne der obigen Ausführungen Ansprüche aus Verträgen für „nicht aus - gl.eiCbba r", und lehnt es deshalb auch ab, das Ministerium des