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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig · 1934-10-05 · 40 (5.10.1934) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
Volume
10 (1934)
Issue
40 (5.10.1934)
Date
1934-10-05
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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Seite 2 QEMEINDEBLATT DER ISRAELITISCHEN RELIOIONSQEMEINDE ZU LEIPZIO 5. Oktober 1934 Es soll aus tedinisihen Gründen der Versuth gematht werden, das GEMEINDEBLATT von letzt ab niiht mehr Freitags, sondern SONNABENDS erscheinen zu lassen. Dadurch versdiieben sich die SthluBzeiten sowohl für die Redaktion, als audi ffUr die Anzeigenannahme. IftnnnhmeSttlluR ist fUr die REDAKTION MITTWOCH früh 10 Uhr, I Wir bitten davon für die ANZEIGENANNAHNE MITTWOCH abends | Kenntnis zu nehmen. Sdiriflleitung und Anzeigenverwaltung des Gemeindeblattes. Der jüdische Arbeitnehmer beim Arbeitsplatz-Tausch. Von Bruno Woyda. Wer Gelegenheit hatte, die Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung irgendwo zu beobachten, sei es bei einem öffentlichen oder privaten (jüdischen) Arbeitsnachweis, sei es als Stellungssuchender, sei es an Hand der Statistik, der mußte seit langem eine ungesunde Entwicklung bei der Verteilung der Arbeitsplatze feststellen. Jugendliche Kräfte wurden begehrt, so daß der Nachfrage nicht mehr in allen Fällen entsprochen werden konnte, ältere Arbeitskräfte hingegen erwiesen sich immer stärker in ihrer Vermittlungsfähigkeit beschränkt. Dabei sank mit der Zeit ständig die Altersgrenze der Vermittlungsfähigen. Schwankte sie vor noch nicht ferner Zeit etwa um das vierzigste Lebensjahr, so hatte sie sich für verschiedene Berufsgruppen (Stenotypistinnen, Verkäufer usw.) bereits bis zum dreißigsten Lebensjahr verlagert. Auch aus den Erfahrungen bei den jüdischen Arbeitsnachweisen ist diese beklagenswerte Entwicklung mit ihren trüben Folgeerscheinungen für viele, viele Tausende bekannt. Es ist daher zu begrüßen, daß der hierzu ermächtigte Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, Dr. Syrup, durch eine Anordnung über die Verteilung von Arbeitskräften vom 28. August 1934 der geschilderten Entwicklung Einhalt ZU gebieten trachtet. Und es verdient besondere Beachtung, daß in Zukunft allen anderen Stellen als der Reichsanstalt bzw. den Arbeitsämtern Einwirkungen auf die Verteilung der Arbeitskräfte verboten sind und den Zuwiderhandelnden strenge Strafen angedroht werden. Die Führer der Betriebe werden also künftig derartige Auskünfte und Fragebogen zurückweisen müssen, damit sie nicht unzulässigen I landlungcn Vorschub leisten. Wurde doch auch die gundlegende, im Einvernehmen mit dem Reichsarbeitsminister und dem Stellvertreter des Führers der NSDAP erlassene Verordnung vom 10. August 1034, durch die dem Präsidenten der Reichsanstalt die ausschließliche Frmächtigung zur Regelung der Verteilung voll Arbeitsplätzen gewahrt wurde, von dem mit der Führung des Reichswirtechaftsministeriuma beauftragten Reichsbatikpräsidenten Dr.Schacht mit den Worten begründet: „Aus dem verständlichen Bestreben, beim Kampf gegen die Arbeitslosigkeit tatkräftig mitzuarbeiten, haben in den letzten Monaten zahlreiche Stellen sieh auf die verschiedenste Weise um die Verteilung von Arbeitskräften, insbesondere durch Austausch von Beschäftigten gegen Unbeschäftigte, bemüht Hierdurch sind Unklarheiten über die Zuständigkeiten sowie über Art und l mtaiig dessen, was auf diesem (iebiete tragbar ist, entstanden, die bei den beteiligten Kreisen, und zwar der Unternehmer als auch der Arbeitgeber und Angestellten, eine gewisse Unsicherheit ausgelöst haben. Es hat sich daher als erforderlich erw lesen, die Verteilung von Arbeitskräften nach einheitlichen Richtlinien und unter einheitlicher Führung vorzunehmen." Man hat in der öffentlichen Diskussion versucht, Klarheit darüber zu gewinnen, wie groß etwa der Personenkreis sein wird, der in den Austauschprozeß einbezogen werden kann. Hierfür ist die Ermittlung zweier Größengruppen erforderlich: die Zahl der älteren vermittlungsfähigen Arbeitslosen, die von der Austauschaktion vorteilhaft betroffen werden könnten, und die Zahl der jugendlichen Erwerbstätigen, die unter Berücksichtigung der Ausnahmebestimmungen der Verordnung für die Austauschaktion ihre Plätze räumen müßten. Man schätzt erstere Zahl auf etwa 1,5 Millionen Männer und Frauen, letztere auf etwa 3 Millionen jugendlicher Erwerbstätiger. Ist bereits hiernach gegeben, daß Befürchtungen über einen restlosen Austausch der Jugendlichen nicht am Platze sind, so ergibt sich die Notwendigkeit einer Beschränkung über das rein zahlenmäßige Bild hinaus noch durch den Mangel an geeigneten Ersatzarbcitsplätzen für die zum Austausch vorgemerkten Jugendlichen. So wird zurzeit angenommen, daß nur etwa jeder dritte nach der Verordnung für den Austausch fähige Jugendliche wird ausgetauscht werden können und daß auch hierfür noch ein erheblicher Zeitraum erforderlich sein wird. Versucht man, die Zahl der Juden zu ermitteln, die von der Verordnung betroffen werden könnten, so ist man weitgehend auf Schätzungen angewiesen. Bei der Volkszählung des Jahres 1925 wurden in der Altersgruppe der 10- bis 15 jährigen im Deutschen Reich 38 651 Jugendliche gezählt. Man wird annehmen können, daß sich diese Gruppe jetzt ungefähr mit der von der Verordnung Betroffenen decken wird, wobei aber die bei der zur Erörterung stehenden Altersgruppe vermutlich besonders starke Auswanderungsziffer zu beachten ist. Auch ist anzunehmen, daß durch die Veränderung der Verhältnisse des vergangenen Jahres ein sehr großer Teil von ihnen wesentlich zur Unterhaltung von Familien mitgliedern beitragen muß. Will man danach schätzen, wieviele ungefähr von den jugendlichen jüdischen Arbeitnehmern von der Austauschaktion betroffen werden könnten, so dürfte ungefähr eint Zahl von 15 000 in Betracht kommen. Allerdings wird für die überwiegende Mehrzahl von ihnen vorerst die Möglichkeit eines Arbeitsplatztauschcs nicht gegeben sein. Zwar sind sie selbstverständlich ebenso wie jeder andere Arbeitnehmer bei der Prüfung zu behandeln, die der Führer eines Betriebes nach § 2 der Verordnung erstmalig im Laufe des September 1934 durchzuführen hat zum Zwecke der Feststellung, „ob die altersmäßige Gliederung der Arbeiter und Angestellten unter Bi - rüekskhtigung der betriebstechnischen und wirtschaftlichen Erfordernisse seines Betriebes (Verwaltung) oder seiner einzelnen Abteilungen den staatspolitischen Gesichtspunkten gerecht wird, die eine bevorzugte Beschäftigung arbeitsloser älterer Arbeiter und Angestellter, insbesondere kinderreicher Familienväter gegenüber Arbeitern und Angestellten unter 25 Jahren erfordern". Glaubt das Arbeitsamt, daß der Führer des Betriebes derartigen Gesichtspunkten nicht ausreichend Rechnung getragen hat, so kann das Landesarbeitsamt, in letzter Instanz der Präsident der Reichsanstalt nach voraufgegangener Verhandlung entscheiden, ob, in welchen Umfange und in welchem Zeiträume ein Arbeitsplatztausch vorzunehmen ist (§ 5). Für die Durchführung der Anordnung beachtlich sind nunmehr die §§ *i und 7: § 6. Lautet das Ergebnis der Prüfung nach § 2 oder einer Entscheidung nach § 5 dahin, daß die staatspolitischen Gesichtspunkte einen Lrsatz von Arbeitern und Angestellten unter 25 Jahr n durch ältere Arbeitskräfte erfordern, so hat der Führer des Betriebes (Verwaltung) diesen Austausch unter Vermeidung unbilliger Härten in die Wege zu leiten. § 7. (1) Der Führer des Betriebes (Verwaltung) hat sieh rechtzeitig mit dem zuständigen Arbeitsamt darüber ins Benehmen zu setzen, ob und wann den zur Entlassung kommenden Arbeitern und Angestellten andere offene Arbeitsplätze in der Wirtschaft, besonders in der Landwirtschaft, im Freiwilligen Arbeitsdienst oder in der Landhilfe, bei weiblichen Arbeitskräften auch in der Hauswirtschaft, angeboten werden können. (2) Die Maßnahme darf nicht zu einer Verminderung der Gefolgschaft oder zu einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit der zur Entlassung kommenden Arbeitskräfte führen.

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