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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig · 1934-04-13 · 15 (13.4.1934) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
Volume
10 (1934)
Issue
15 (13.4.1934)
Date
1934-04-13
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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Seite 2 QEMEiNDEBLATT DER ISRAELITISCHEN RELIGIONSGEMEINDE ZU LEIPZIG 13. April 1934 Landesbehörden bleibt. Dieser Grundsatz sieht /unüchst aus wie eine Verschärfung, ist aber angesichts der oben geschilderten üblichen Irrfahrt der meisten Ausgewiesenen innerhalb des Reichsgebiets eine Wohltat. Soweit damit aber doch dein Ausweisungsbefehl eine weitreichendere W irkung gegeben wird als bisher, wird diese größere Strenge dadurch aufgehoben, dal) die A u s w e i s u n g s g r ü n d c vereinheitlicht, in ihrer Zahl begren/t und verringert und in ihren Tatbeständen schärfer und /um Teil wesentlich enger gefallt worden sind. Wahrend bisher die Gründe, aus denen eine Behörde ausweisen durfte, oft nur in internen Dienstanweisungen niedergelegt waren, auf die sich der Betroffene nicht berufen konnte, und auch soweit in ein/einen Ländern Gesetze vorlagen, in allzu dehnbare Tatbestände gefalit waren - /. B. Ausweisung „mit Rücksicht auf die öffentliche Wohlfahrt", „im öffentlichen Interesse", „im Interesse der öffentlichen Sicherheit" gibt es in Zukunft nur folgende Ausweisungsgi 'finde: 1. Rechtskräftige Verurteilung im Inland oder Ausland wegen schwerer Delikte (Verbrechen oder Vergehen). Bei Jugendlichen stellt der Verurteilung schon die Anordnung der Fürsorgeerziehung gleich. 2. Gefährdung der äußeren oder inneren Sicherheit des R e i c lies, insbesondere staatsfeindliche Betätigung. Hierin liegt eine Sicherung des Reiches — aber auch n u r des Reiches gegen Spionageverdächtigte und gegen politische, insbesondere kommunistische Agenten. 3. G e f ä h r d u n g der Beziehungen des Reichs zum Ausland. Der politische Flüchtling aus dem Ausland, der hier Asyl sucht, kann also vielleicht nicht bestraft, wohl aber ausgewiesen werden. 4. Gefährdung der öffentlichen Gesundheit und Sittlichkeit, also etwa durch Epidemiekranke und Agitatoren für Nacktkultur. 5. Wiederholter oder schwerer VerstoB gegen Vorschriften des Steuer-, Monopol- oder De vi s c nrechts, gegen Ein- oder Ausfuhrverbote oder Mcldcpolizcib e 111 in in u n g e n. Wer seine Steuern ständig nicht zahlt, größere Devisenbestände nicht angibt, an seinen Aufenthaltsorten mehrfach unangemeldet wohnt, riskiert die Ausweisung. 6. U n b e f u g t e r Aufenthalt im Inland und I* a II vergehen, nämlich: unbefugte oder heimliche (iren/überschreittUIg, Abweichen von vorgeschriebenen Reisezielen oder Reisefristen, Herstellung. Veranlassung, Benutzung oder Überlassung unrichtiger oder mehrerer Pässe, jeglicher Aufenthalt im Inland ohne gültigen Pali oder Personalausweis. Diese Regelung ist sehr streng. Sie gilt auch bei einmaliger Obertretung leichtester Art und auch wenn keinerlei gerichtliche Bestrafung erfolgt. 7. A b r c i s e v e r w e i g e r u n g von Empfingern öffentlicher Fürsorge, wenn ein fremder Staat da ist, der sie übernimmt. 8. Gewerbs- oder gewohnheitsmäßiges Betteln oder Landstreiche n. Die Bedeutung dieser Bestimmungen wird erst Verständlich, wenn man sich klar macht, wegen welcher Tatbestände in Zuk II n i t ei n e Ausweisung nicht mehr erfolgen kann, nämlich a) wegen Obertretung, d. h. wegen solcher Delikte, die nur mit Haft oder :::•! nicht mein als 150. RM. Geldstrafe bedroht sind, wenn es sich nicht um Verstöße gegen die Bestimmungen unter 5 S handelt. b) wegen einmaliger leichter Verstöße gegen Steuer-, Devisen-, Zoll- und Meldepflichten, auch wenn dafür höhere Strafen angedroht sind. c) wegen Belastung des deutschen Arbeits- oder Wohnungsmarktes. d) gegen staatenlose Fürsorgeempfänger oder gegen verarmte Fremde, die keine Fürsorge beziehen und nicht betteln. Daneben sind Milderun gs Vorschriften ergangen, die es bisher nicht gab. Es soll nämlich von der Auswesiung abgesehen werden, wenn die öffentliche Sicherheit sie nicht erfordert: 1. gegenüber Jugendlichen unter 15 Jahr e n. 2. bei fünfjähriger B e w ä h r u n g eines Verurteilten, wenn die Verurteilung nicht gerade wegen eines schweren Verbrechens erfolgt ist. Als Bewährung wird es schon angesehen, wenn der Betreffende innerhalb der Frist nicht wieder wegen Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden ist, seihst wenn er sich einer Übertretung schuldig gemacht haben sollte. Dieser Milderungsgrund kommt natürlich nur dann in Frage, wenn der Ausländer nicht schon wegen der ersten Verurteilung ausgewiesen ist und sieh dauernd weiter im Inland aufgehalten hat. 3. nach zweijähriger Verjährung, nämlich bei zweijährigem unbeanstandetem Inlandsaufenthalt nach Begehung eine Verstoßes gegen Pah- oder Meldevorschriften. Auf der anderen Seite ist eine Verschärfung der Strafbest i m m u n g e n gegenüber Rückkehrern erfolgt. Wer in Zukunft ohne Erlaubnis ein Gebiet wieder betritt, das er auf Grund einer Ausweisung verlassen hat, hat nicht mehr wie bisher nur Haft, sondern Geldstrafe in unbegrenzter Höhe und Gefängnis bis zu einem Jahr zu gewärtigen. Dagegen kann derjenige, der einem Ausweisungsbefehl einfach keine Folge leistet, nicht bestraft werden. Er wird nur zwangsweise abgeschoben. Im übrigen muß vor einem Irrtum gewarnt werden. Das C lesetz betrifft n u r d i e „A u s w e i s u n g" nicht die „Abweisung". Unter Abweisung versteht man die Verweigerung der Zuzugsgenehmigung. Keineswegs ist nun für jeden die Einreise nach Deutschland frei, gegen den kein Auswcisungsgrund im Sinne des neuen Gesetzes vorliegt. Auf der anderen Seite wird von den Behörden aber auch mitunter eine Maßnahme in die Form der bloßen Abweisung gekleidet, obwohl sie inhaltlich einer Ausweisung nahe/u gleichkommt. Insbesondere haben vielfach Stadt- und Gemeindevorstände, Landräte und Kreisbehördeu Ausländern oder Staatenlosen den weiteren Aufenthalt in ihrem Bezirk verboten, obwohl sie dort schon viele Jahre ansässig waren. In anderen deutschen Orten oder Bezirken wurde den Betreffenden dann aber der Neuzuzug nicht gestattet. Eine solche Form der beschränkten „Ausweisung" wird man jetzt weniger als je für zulässig erachten können. Zum Schluß sei noch hervorgehoben, daß das Gesetz sich in keiner Form mit den Fragen der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Rückwanderung deutscher Emigranten beschäftigt. Es regelt ausschließlich die Reichsverweisung von Ausländern. Ausländer im Sinne des Gesetzes sind Staatsangehörige eines fremden Staates und Staatenlose. Auch ändert das Gesetz nichts an der Rechtskraft bereits erfolgter Ausweisungen. Ja bis zum I, Juni 1934 sind sogar bloße Landesverweisungen und Ausweisungen aus anderen als den neuen gesetzlichen Gründen noch möglich. Erlangen diese Ausweisungen aber bis zum 1. Juni 1934 nicht die Rechtskraft, d. h. wird über etwa eingelegte Beschwerden his dahin nicht endgültig entschieden, so werden sie hinfällig, wenn sie dann mit dem neuen Gesetz nicht mehr im Einklang stehen. Jüdische Zeitschau. Die Änderung des Anteils der Juden an den akademischen Berufen in Deutschland. Der bekannte Bevölkerungsstatistiker Dr. Felix A. Theilhaber hat Untersuchungen über die Änderungen der Berufsverhältnisse bei der jüdischen Akademikerschaft Deutschlands angestellt, die zum erstenmal ein umfassendes Bild von der durchgreifenden Neuordnung auf diesem Gebiete liefern. Dr. Theilhaber stellt fest, daß das starke BUdufigsstreben dei deutschen Juden am Ende des 19. Jahrhunderts zu einer übermäßigen Ansammlung jüdischer Jugend an den Hochschulen geführt hat; die Juden machten bis b" ii, an der medizinischen I kultäl sogar zeitweise bis 18 o/0 und an der juristischen bis zu 10 . der Studentenschaft aus. 1932 war der Prozentsatz, der rekhsdeutschen jüdischen Studenten bereits auf die Hälfte herabgesunken. Infolge des scharfen Geburtenrückgangs bei den Juden tl tt nierte der Zustrom jüdischer

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