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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig · 1934-04-13 · 15 (13.4.1934) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
Volume
10 (1934)
Issue
15 (13.4.1934)
Date
1934-04-13
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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5 4. 8* ^7 - * t Auflage 4250 Stück *JB£\ I/py DER ISRAELITISCHEN RELIGIONSGfcM&INDfc ZU LEIPZIG AMTLICHES NACH RICHTEN BLATT DER GEMEINDE-VERWALTUNG» Schriftleitungi Oemeinderabbiner Oustav Colin Leipzig Walter Blümel-Str. 10. - Nachdruck nur mit Quellenangabe und mit Genehmigung des Verfassers gestattet Nummer 15 ■ Jahrgang 10 13. April 1934 Anzeigenannahme! E. Ooldfreund, Leipzig 05, Cichoriusstraße 2a, Fernsprecher Nr. 60771 Druck: Druckerei der Werkgemeinschaft, Leipzig C 1. Jüdisches Schul werk. Die Leipziger jüdische Schule soll unter weitgehender Mithilfe der Gemeinde auf eine neue Grundlage gestellt werden. Voraussetzung für die Erhaltung und den weiteren Ausbau der Schule ist der pünktliche Eingang des Schulgeldes. Dasselbe ist in den ersten fünf Tagen jedes Monats im voraus an die Schulkasse Gustav-Adolf-Straße 7 oder auf Postscheckkonto Nr. 67007 der Höheren israelitischen Schule zu entrichten. Säumige Zahlungsflichtige werden einmal gemahnt. Bleibt die Mahnung fruchtlos, so wird das Schulgeld durch Erheber eingezogen, die Einziehungskosten fallen dem Zahlungspflichtigen zur Last. Wird auch dann das Schulgeld nicht bezahlt, so kann das Kind die Schule nicht weiter besuchen. Leipzig, den 4. April 1934. Der Vorstand des Israelitischen Schulvereins e.V. Das neue Ausweisungsrecht. Von Rechtsanwalt Dr. Hans Löwenhelm. Die neue Einstellung des Staates ZU den Fragen der Bevölkcr. ngspolitik hat auch eine wesentlich stärkere Neigung der Hehörden zur Folge gehabt, sich unerwünschter Fremder durch Ausweisung ZU entledigen. Die Ausweisung ist eine Maßnahme der Fremdenpolizei und die FremdenpoUzei lag wenn auch unter 1 ifsieht des Reichs doeh im wesentlichen in den Händen der 1 Inder. So kam es, dali je nach den in den ein/einen deutscheu ändern geltenden Bestimmungen und je nach der mehr oder went; ger entschiedenen Stellungnahme der ein/einen Laudesverwaltungsb liördcn zu den neuen Fragen, im Verlaufe des letzten Jahres eine starke Verschiedenheit in der Handhabung der Ausweisung*« pi ixis eintrat. Die Fülle und Mannigfaltigkeit der Ausweisung*, gründe und der gegen die Ausweisungsbefehle gegebenen Rechts* "u tel muiite zu UngieichmäBigkeHen und zur Rechtsunsicherheit Ith en. Dieser Zustand wurde dadurch verschlimmert, dal) die Lander immer nur aus den Grenzen ihres Territoriums ausweisen konnten. So genügte der Ausgewiesene dem Befehl, indem er 1 ft nur wenige Kilometer weiter jenseits der nächsten Landese sich niederüeB, weder ihm noch dem Staat zu Nutz und mmen, da er oft nur der dortigen Verwaltungsbehörde neue krbeit mit einem weiteren Ausweisungsverfahren machte, um dann seine Wanderung über die nächste der 18 deutschen Landesgrenzen anzutreten, bis sich aus dieser zwecklosen Odyssee am Schiuli, da I stünde zur Reichs Verweisung nicht vorlagen, unlösbare Recht* - Probleme ergaben und dem Reichsministerium ein Kopfzerbrechen machte, das wichtigerer Objekte w.irdig war. Dieser kaum noch erträgliche Zustand verlangte schon längst nach Abhilfe. Der Obergang ler Hoheitsrechte der Länder auf das Reich im Januar ds. Js. gab die erwünschte Gelegenheit zu Höhere Israelitische Schule und Israelitische Volksschule. Der Unterricht beginnt am Montag, den 16. April 1934 vorm. 8.30 für die Realschule im Schulgebäude Gustav-Adolfstr. 7 für die Volksschule im Gebäude des Vereins für Volkswohl, Walter Blümelstralie 7 für die Mädchen Massen 1 3 der Volksschule (6. 8. Schuljahr) im Städtischen Schulgebäude Lortzingstraße. Da die Vorarbeiten für die Einrichtung eines Fortbildungsunterrichtes für die volksschulentlassenen Schüler und Schülerinnen noch nicht beendet sind, muß der Beginn des Unterrichtes bis auf weiteres verschoben werden. Alle Fortbildungsschulpflichtigen müssen sich zunächst an der zuständigen Städtischen Fortbildungsschule anmelden. Die Schulleitung. einer Reform. Sie ist unter Aufhebung aller anderen verstreuten bisherigen Bestimmungen mit einem am 23. März 1934 verkündeten „(ieset / über Reichs Verweisungen" durchgeführt wor den, das in anerkennenswerter Weise Ordnung und Klarheit für die Zukunft schafft und in der Sache selbst eine Gerechtigkeit und MiBigUOg zeigt, die es künftig verhüten wird, dall sich einer der Betroffenen als das Opfer überscharfer Verwaltungshandhabung fühlen kann. Behörden, Anwälte und Parteien »lehen ab i. Juni 1934 dein Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen (ieset/es auf sicherem Rechtsbodcn. Der Hauptgrundsatz des neuen (iesetzes ist: Es gibt nur noch Ausweisung aus dem gesamten Reichsgebiet. Hlolie Verweisungen aus dem Gebiet eines Landes finden nicht mehr statt, ohschon das AusweisungS v e r f a h r e n weiter hei den

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