Jüdisches Gemeindeblatt und Nachrichtenblatt der Gemeindeverwaltung der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Journal
- Jüdisches Gemeindeblatt und Nachrichtenblatt der Gemeindeverwaltung der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Volume
- 14 (1938)
- Issue
- 24 (17.6.1938)
- Date
- 1938-06-17
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
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Seite 2 17. Juni 1938 Nr. 24 Fall ergeben sich wieder bedeutend? Unterschiede je nachdem, ob du? Veräußerung im normalen Wirtschaftsverkehr (Handelswert) oder unter außergewöhnlichen Umsttnden (Uquidaiions- "der Versteigerungswert) erfolgt, ob eine normale Nachfrage besteht (Harkt- oder Karswert)) oder oli das Objekt für einen Interessentenkreis besondere Vorzüge hat (Liebhaberwert). Die VO. v. 86.4.1988 schreibt deshalb die Bewertung nach einem ■ans bestimmten Gesichtspunkt vor, nämlich nach dem ,,gemeinen Wert" j g \\. . Der g.W. isi ein feststehender Begriff des Steuerrechts. Kr iat aber etwas durchaus anderes als der steuerliche „Einheitswert", der praktisch häufig nichts weiter isi, als ein schematisch vereinfachter Ertragswert Das Reichsbewertungsgesetz definiert dagegen den g.W. wie folüt: „Der g.W . « ird dnrrh den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirttchaftagnta bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Als persönliche Verhältnisse sind auch Vetfügiingsbosrhr.inkungen anzus hm, die in der Person des Steuerpflichtigen "der eines Rechts Vorgängers begründet sind Das gilt insbesondere für Verfügungsbcschränkiingen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen." Danach ist der g.W. kurz gesagt der normale Verkaufs wert eines Gegenstandet, Nur der Wirtschaftsverkehr bringt einen Verkauftwerl und damit einen E.W. zur Entstehung. Kr ist ein „Verkehrswert". Dinge, die keine Wirtschaftsgüter sind und nieht in den Wirtschaftsverkehr gelangen, sind ohne g.W. Friedhöfe, Grabstätten "der Kultgeräte haben keinen g.W., höchstens einen Materialwert. Das bedeutet aber nun nicht, daß ein g.W. auch dann nieht besteht, wenn das Wirtschaftsgut schwer veräußerüch oder zur Veräußerung nicht geeignet oder nieht bestimmt ist (wie z. I!. Auleile an FainiliongStellschatten, Forderungen ' der Anteile an Handelsgesellschaften). Der g.W. isi eine fiktive Größe. Ks ist zu fragen, wie der Gegenstand einzuschätzen wäre, wenn er verkauft werden sollte und müßte Da der g.W. außerdem ein Normal wert ist, sind für ihn auch nur rein objektive Merkmale entscheidend. Daß etwa ein Sammler bereit wäre, für den Gegenstand einen sehr hohen Preis zu zahlen, weil er zur Komplettierung ih r Sammlung dient "der aus dem Besitz einer berühmten Persönlichkeit stammt, bleibt ebenso außer Betracht wie der Preisdruck, dem ein Wirtschaftsgul wegen der Zwangslage seines Eigners etwa hei Geschäftsauflösung oder Auswanderung unterliegt. Der normale Verkehrtwert einer Sache wird belli mm t durch ihren Preis. Kür die Ermittlung des g.W. wird also die Veräußerung an einen Käufer unterstellt, der für den Gegenstand Interesse hat und bereit ist, dafür einen angemessenen dem Gegenwerl entsprechenden Preis zu zahlen, bei dem auch der Verkäufer auf seine Rechnung kommt. Der am Stichtag "der kurz vor oder nachher talsächlich er S i e 11e Preis ist also nicht schlechthin maßgebend. Kr konnte ja z. I!. dadurch beeinfluß! sein, daß Käufer und Verkäufer verwandt sind. Auch der Börsen- oder Marktpreis braucht nicht maßgebend zu sein, z. B. im Kalle eines Börsenkrachs, wohl aber bei bloß ungünstiger Konjunktur. Immer aber gibt der tatsächlich er sielte oder erzielbare Preis den wichtigsten A n Ii ii I tsp unkt für den g.V\ , und nur aus triftigen (Iriinden kann von ihm abgewichen werden. Insbesondere ist zu beachten, daß heute die Vorschriften der Preisstoprerordnung Kiemente der normalen Marktlage sind Eine höhere Bewertung des Objekts als für den 17. Oktober 1936 isi demnach schlechthin unzulässig. Der normale Geschäftsverkehr wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß etwa der käuferkreis sehr klein ist - wie etwa für hochwertige Kunstwerke oder daß es sich um einen örtlich beschrankten Verkehr band eil wenn z B. in einer bestimmten Gegend die GrundstQckspreise allgemein wegen wichtiger Bauvorhaben in die Höhe oder wegen Eröffnung anderer Verkehrswege heruntergegangen sind, selbst wenn der Grundstücks*! Iru den danach erzielbaren Dreis nicht rechtfertigt. Dagegen i-t dei in der Pfand- oder Zwangsversteigerung erziehe Preis kein normaler, da der Eigentümei an der Preisbildung nicht teilnimmt und der Itiehlcr den /uscldaa erteilen muß. auch wenn nur ein Interessent bietet. Einige praktische Beispiele mögen die vorstehenden Grundsätze erläutern i. Grundstöcke. In erster Linie ist zu tragen, ob ein Kaufpreis außerhalb der Zwangsversteigerung aus neuerer Zeit vorliegt. .Sonst bitten die Kaufpreise |>caachbarti und nach Art und Beschaffenheit ähnlicher Grundstucke einen Anhalt Sind auch solche nicht zu ermitteln, so muß man auf die Gestehungskosten getrennt nach Boden- und Uehäudewert - unter Berücksichtigung des inzwischen etwa veränderten Banindez zurückgreifen. Vieh- Landesfinanzämter haben für die verschiedenen Grundstücksgruppen ihre Bezirks Mietwohnhäuser, Geschäfts- und Fabriksgrundstücke, Einfamilienhäuser, Altbauten, Neubaus besitz) Bewertungsrichtlinien berausen, die zweckmäßig tu Bäte gesogen werden. Kür Fabrik-, Hoteluml Warenhausgrundstlicka sind eingehende Vorschriften in einem Hundert aß des RFinMin. v. '.•■:!. 2. 1986 enthalten. Grundstücksbetsatungen oder - Berechtigungen beeinflussen den g.W. nur, wenn es sich um dauern:' Vorzüge oder Nachteile handelt, die der Grundstücks verkehr bei dei Bewertung mit in Rücksicht zieht. Hypotheken bleiben als > selbstrei adlich außer Betracht. Dagegen wirken wertmindernd dingliche Vor- Wegerechte, lebenslängliche Wohnrechte, Anliegerbeiträge, werterhöhend dagegen Konzessionen, die mit dein Grundstück verhun den sind (/.. B. Apotheken. Sei ank- und Mühlenrechto). Die Wertluwachitteuer, die beirrt Verkauf zu zahlen is*. hat rein persönlichen Charakter, Sie bleibt für die Bewertung außer Betracht. Ist das Grundstück für einen bestimmten Zweck gebaut, so ist diese Beschaffenheit für die Bewertung von besonderer Bedeutung. Auch besonders günstige oder ungünstige Mietverträge können im gleichen Sinn von Einfluß sein. 2. Betriebtanlagen insbesondere Maschinen. Bei ihnen kann anders als hei Gegenständen des Umlaufvermögens keim- Schlußfolgerung daraus gezogen werden, was heim Verkauf ähnlicher Gegenstände in anderen l allen erlöst wurde, denn sie sind nicht zur Veräußerung bestimmt und es gibt deshalb für sie keinen Vlarktpreis. Kür sie, insbesondere für Maschinen, isi von den Gestehungskosten auszugehen und die Abnutzung durch Vergleich der bisherigen Gebrauchsdauer mit der normalen Lebensdauer zu errechnen. Für etwaige Veraltung des Modells und für die Entwertung durch Ingebrauchnahme sind Abschläge zu machen. 8. Aktien und G.m.b.H.-Anteile. Für Papiere, die an der Börse gehandelt werden, entscheidet in der Hegel der Börsenkurs. Werden sie jedoch nicht notiert, so gilt ihr innerer Werl. Er richtet sich nach der Höhe des Rein Vermögens, des nominalen Grundkapitals und des durchschnittlichen Beingewinns unter Berücksichtigung des Risikos, kapitalisiert nach dem geltenden landesüblichen Zinsfuß für langfristige Anlagen. Besonders zu beachten ist, daß der g.W, in vielen Kälten nicht, mit demjenigen Wert übereinstimmt, der bei der Veranlagung zur Vermögenssteuer oder zur Reichsflücbttteuer oder bei der Bilanzierung für Zwecke der Einkommensteuer anzusetzen ist. So schreiben die Steuergesetze vor: „für die zu einem gewerblichen Betrieb gehörigen Wirtschaft*- gütcr die Einschätzung nach dem Teilwart, in einzelnen Fällen nach dem Anschaffimgswert; für Kapitalforderimgcn uml Schulden die Einschätzung nach dem Nennwert; für den Kapitalwert von wiederkehrenden und lebenslänglichen Nutzungen die Berechnung nach einem besonderen Multiplikator; für landwirtschaftliches und gärtnerisches Vermögen die Einschätzung nach dem EitragSWSTt; für IfietwohngrondttOcke und gemischtgeuutzte Grundstück«' die Einschätzung nach dem Einheitswert; für Wertpapieer und Anteile die Einschätzung nach dein Steuerkurswert." In allen diesen lallen ist jetzt zur Ermittlung des g.W. eine Neubewertung eiforderlich. Die amtliche Anleitung zur Ausfüllung des einzureichenden Vermögensverzeichnisses gibt dazu für einzelne Wirtschaftsgüter bindende Richtlinien. a) Rei Wertpapieren und Anteilen gleich ob zum Betriebs- oder Privatvennögen gehörig gilt der amtliche Kurswert, wenn sin solcher im In- oder Ausland besteht. Für annotierte oder amtlich nicht notierte Werte gilt der g.W. (s. oben unter i!.;, wenn es sieh um Aktien oder Maxe handelt; sonst der Nennwerl, wenn nicht besondere I mstande eine Abweichung von diesem begründen. b) Zahlungsmittel, Bank-, Genossen Schafts- und andere (iiithaben, sowie Forderungen und Sc hulden aller Art, gleich ob diese Werte zum Betriebs- oder Privatvennögen gehören, sind grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besonders zu begründende Einstände eine Abweichung rechtfertigen. Dabei sind Wertein ausländischer Währung zum Mittelkurs des 27. April l*.K18 für Auszahlungen in Beichstnark umzurechnen. c) Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen sind mit - Drittel der Iiis zum Stichtag bezahlten Prämien oder Beiträge oder mit dem Rückkaufswert dieses Tages zu bewerten. d) Bei lebenslänglichen, immerwährenden oder ihrer Hauer nach unbettil.....ten Beuten und Natzungen wird der Wert der einjährigen Nutzung in einer Weise vervielfältigt, welch«; die Anleitung näher bestimmt Auch für die Berechnung des Wertes der einjährigen Nutzung enthält die- Anleitung bestimmte Vorschriften. e) Hinsichtlich des Betriebsvermögens bringt die Anleitung insofern eine Erleichterung, als feir die Feststellung des Bestandes vom letzten Ordnungsmäßigen Abschluß (Bilanz) zwischen dem 81. Dezember 1981 und 27. April 1938 ausgegangen werden kann. Besonders zu beachten ist aber, daß ohne üucksichl hierauf für die Bewertung trotzdem der g.W. am 27. April 1988 maßgebend bleibt. Ks braucht also zwar keine neue Bestandsaufnahme (Inventur) zu erfolgen, jedoch ist unter allen Umständen eine Nachprüfung der Bewertung unter den neuen Gesichtspunkten eiforderlich. Judische Zeitschau ReUgMhM Auswanderer-Betreuung. Die Agudas lisroel, OlitT-tthand Berlin, hat eine Stelle für religiöse Auswanderer-Betreuung ab I.Juni eingerichtet, die die Aufgabe hat, die Auswanderer aller Kreise, unabhängig von jüdisch-politischen Gesichtspunkten, in ideeller und technischer Hinsieht so zu fordern, daß sie ihre thoragemäße Lebensführuiii; im ZieUande fortsetzen können. Die „Religiöse Auswanderer-Betreuung Agudas Jisroel Berlin" wird u. a. die Auswanderer über die jüdisch-religiösen Verhältnisse im Zieliande (Gemeinde, Schulwesen, KasrhruthrerhältnksSC iisw.i und Ober die Möglichkeiten der rituellen Versorgung auf der Fahit informieren.