Jüdisches Gemeindeblatt und Nachrichtenblatt der Gemeindeverwaltung der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Journal
- Jüdisches Gemeindeblatt und Nachrichtenblatt der Gemeindeverwaltung der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Volume
- 14 (1938)
- Issue
- 18 (6.5.1938)
- Date
- 1938-05-06
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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illl» UND NACHR1CHTENRIATT DER GEMEINDEVERWAL^ füNG DER ISRAELITISCH EN REÜ6I0NSGEM E1NDE ZU LEIPZIG ABGEMELDET BEIM SONDERBEAUFTRAGTEN DES REICHSMINISTERS TURMMM6 UND PROPAGANDA BEFR.ÜBERWACHU NG DER im 6. MAI 1938 / / / 5. I J A R 5698 14. JAHRGANG / NUMMER 18 Vorauszahlung auf die Gemeindeanlage 1938. Wie bereits unmittelbar nach dem Bekanntwerden des die jüdischen Gemeinden betreffenden Reichsgesetzes vom 28. März 1938 von der Reichsvertretung der Juden in Deutschland mitgeteilt wurde, hat sich durch dieses Gesetz an den Pflichten und Rechten der Gemeindemitglieder gegenüber den jüdischen Gemeinden nichts geändert. Die inzwischen erfolgte Klärung der Verhältnisse hat die Richtigkeit dieser Mitteilung erwiesen. Die Gemeindemitglieder sind also genau wie bisher rechtlich verpflichtet, die von den Gemeindekörperschaften ordnungsgemäß festgesetzte Gemeindeanlage pünktlich zu entrichten. Die Festsetzung des Satzes der Gemeindeanlage 1938 kann jedoch erst erfolgen, wc.in die erforderlichen Unterlagen vorliegen. Dies ist noch nicht der Fall, deshalb wird zunächst — wie in den Vorjahren — eine Vorauszahlung auf die Gemeindeanlage 1938 erhoben. Sie beträgt ein Drittel des Gesamtbetrages der Gemeindeanlage 1937 und ist am 16. Mai 1938 fällig. Die Fälligkeit weiterer Zahlungen wird noch bekanntgegeben. In den später zu erteilenden Veranlagungsbescheiden wird die Gesamthöhe der Gemeindeanlage mitgeteilt; die geleisteten Vorauszahlungen werden in Anrechnung gebracht. Wenn in diesen Tagen Gemeindemitgliedern Vorauszahlungsbescheide zugehen, in denen als Fälligkeitstag der 2. Mai 1938 und als Absendetag ein Datum im April 1938 enthalten ist, so wird durch diese Bekanntmachung der im Vorauszahlungsbescheid enthaltene Fälligkeitstermin abgeändert in den 16. Mai 1938. Als Absendetag dagegen gilt das Datum des Poststempels. Die Notwendigkeit der Einsparung von Zeit und Geld veranlaßt uns, von einer Berichtigung jedes einzelnen bereits früher versandfertig gemachten Vorauszahlungsbescheides abzusehen. Wir ersuchen die Gemeindemitglieder dringend um pünktliche und vollständige Entrichtung der Vorauszahlungen. Die Einzahlungen können werktäglich von 9.30 bis 13 Uhr an der Gemeindekasse, Walter-Blümel-Straße 10, I. Etg., erfolgen. Außerdem ist Überweisung des Vorauszahlungsbetrages unter Angabe der Gemeindesteuernummer auf das Postscheckkonto Leipzig Nr. 50533 sowie auf die Bankkonten: Stadt- und Girobank Leipzig; Commerz- und Privatbank Aktiengesellschaft Filiale Leipzig; Handelsbank Iwria e.G.m.b.H. Leipzig Cl, Ritterstraße 23—29 (Ölßnershof); Bankhaus Kroch jr., K.G.a.A., Leipzig Cl, Goethestraße 2, zulässig. Leipzig, den 2. Mai 1938. Der Vorstand der israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig. Rechtsanwalt Dr. Löwen heim Fremdenrecht. Einwanderung in ein fremdes Land ist nicht nur ein seelisches, sprachliches, gesundheitliches und wirtschaftliches Problem, es ist auch ein Kcchtsproblent, und die Aufgaben, die dieses Problem stellt, werden nicht geringer dadurch, dall es in seiner weittragenden Bedeutung weniger leicht erkennbar ist. Was damit gemeint ist, mag einmal daran verdeutlicht werden, W :is alles ein Auslander oder ein Staatenloser in Deutschland beachten muH, um nicht mit dem (leset/ in Konflikt /u kommen und das Recht auf Aufenthalt und Erwerb EU verwirken. Für die Einreise braucht er eine Pcrsouallcgitimation (Pali oder Pallersatz) und meist einen deutschen Sichtvermerk, Er muH dann dafür sorgen, dal! er (lauernd im Besitz eines gültigen Passes bleibt und eine etwa nötige Verlängerung rechtzeitig beantragt. Er darf die Meldepflicht bei jedem Wohnungswechsel nicht versäumen. Er muH an jedem Ort, •n dem er länger verweilen will, eine polizeiliche Aufenthaltserlaubnis erwirken und sie, wenn sie befristet wird, rechtzeitig erneuern lassen. Will er eine unselbständige bezahlte Arbeit annehmen, so bedarf er einer besonderen Erlaubnis oder eines Bcfreiungsscheines, sein Arbeitgeber einer Beschäftigungsgeuehmigung. Will er selbständig tätig sein, so stehen ihm eine erhebliche Anzahl von Berufen überhaupt nicht offen. In anderen (iewerbezweigen bestehen Beschränkungen besonders dann, wenn das Gewerbe nicht ausschließlich am Wohnort und von einer festen Betriebsstätte aus betrieben wird (Legitimationskarte, Wandergewerbeschein, Stadthausierechein). Er hat sich dann in die Organisation der gewerblichen Wirtschaft einzugliedern, deren Ausweise und Berechtigungsscheine in zahlreichen Fällen praktisch Überhaupt erst eine erfolgreiche Ausübung des Berufs ermöglichen. So muH der Ausländer und Staatenlose schon eine f ülle von Hindernissen nehmen, ehe er überhaupt eine Existenz aufbauen kann. Auch dann aber steht er noch häufig vor Erschwerungen, die den Inländer nicht treffen. Solche bestehen insbesondere im Prozeß* und im Steuerrecht. Die Gesamtheit aller dieser Normen fallt mau unter dem Namen „Fremdenrecht" zusammen, und dieses Gebiet ist um so schwieriger und verwickelter, als es vielfach nicht für das ganze Reich einheitlich, sondern in den einzelnen Ländern sowohl materiell wie in bezug auf das Verfahren verschieden geregelt und zum Teil gar nicht in Gesetzen, sondern in internen Dienstanweisungen der Verwaltungsbehörden und Grundsätzen der Verwaltungspraxis niedergelegt ist. Es fehlt leider vollständig an Werken, die dem Fremden der das Objekt aller dieser Vorschriften ist einen Überblick geben und einen Weg durch das Paragraphendickicht bahnen helfen. In diese Lücke tritt das wohlfeile Schriftchen von Justizrat Jacob Listner, Berlin: „Jüdische Ausländer und Staatenlose in Deutschland" (Verlag Joseph Jastrow, Berlin W 13, 1,50 RJML), und es erhöht die Bedeutung des Werkes, da Ii es, wie sein Titel sagt, die fremdenrechtlichen Fragen besonders unter dem Qesichtspunkl der jüdischen Belange behandelt. Ist doch die Zahl der Juden ganz besonders unter den Staatenlosen in Deutschland groll. Die Schrift verzichtet auf eine umfassende Vollständigkeit, auf nähere Quellenangaben und auf die Erörterung von Spezial- und Streitfragen. Aber dem Fremden, dem sie ja dienen soll, ist sie ein sicherer Führer, und überall zeigt sie den klugen Blick des erfahrenen Praktikers. Das gilt insbesondere für den Rat, es mit den steuerlichen Pflichten genau zu nehmen, deren Verletzung leicht zur