Jüdisches Gemeindeblatt und Nachrichtenblatt der Gemeindeverwaltung der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Journal
- Jüdisches Gemeindeblatt und Nachrichtenblatt der Gemeindeverwaltung der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Volume
- 14 (1938)
- Issue
- 14 (8.4.1938)
- Date
- 1938-04-08
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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TUNG DERISRAELtTISCHEN RELIGI0NS6EME1NDEZU LEIPZIG ANGEMELDET BEIM SONDERBEAUFTRAGTEN DES REICHSMINISTERS PURVOLKSAUFKLÄRUNG UND PROPAGANDA BETR.QBERWACHUH6 DER GEISTIG UND KULTURELL TÄTIGEN JUDEN IM DEUTSCHEN REICHSGEBIET. 8. APRIL 1938 / 7. NISSAN 5698 14. JAHRGANG / NUMMER 14 Zum neuen Gemeindegesetz. Durch das Reichsgesetz über die Rechtsverhältnisse der jüdischen Kultusvereinigungen vom 28. März 1938 ist bestimmt, daß die jüdischen Synagogengemeinden und ihre Verbände die Stellung als Körperschaften des öffentlichen Rechts verlieren. Sie tragen fortan den Charakter rechtsfähiger Vereine des bürgerlichen Rechts. Durch diese Maßnahme wird die Stellung der Oemeindemitglieder zu derjenigen Synagogengemelnde, der sie angehören, nicht berührt. Ihre Verpflichtungen gegenüber ihrer Gemeinde bestehen unverändert fort. Im Rahmen der neuen Form verbindet das gleiche rechtliche und sittliche Band die Gemeinde und ihre Mitglieder: Unverändert werden die jüdischen Kultusvereinigungen und Verbände als privatrechtliche Körperschaften sich weiterhin ihrer Aufgabe der kulturellen und sozialen Betreuung ihrer Mitglieder widmen. Unverändert besteht die rechtliche und sittliche Pflicht jedes Gemeindemitgliedes, durch finanzielle Leistungen und durch Teilnahme am Gemeindeleben wirtschaftlich und moralisch der Gemeinde und den Einrichtungen der jadischen Gemeinschaft zu dienen. Die Reichsvertretung der Juden in Deutschland Dr. Baeck Gustav Cohn: Jüdische Selbstverwaltung im Altertum. Vor einigen Wochen wurde in unseren Blättern auf die Aufgaben hingewiesen, vor denen die Erforscher unserer jüdischen Geschichte stehen. Die großen Darstellungen, vor allem von Heinrich Oraetz und Simon Dubuow, sind vielleicht gerade darum so bedeutend, weil sie von ihren Verfassern in genialer Schau geschaffen wurden, ohne daß überall die grundlegenden Vorarbeiten zur Verfügung standen. Beim Fortschreiten der gemachten Einzclstudieii aber wird deutlich, dal) die (ieschichtswerke, die uns heute dienen, in manchem wesentlichen Moment der Überprüfung und der Ergänzung bedürfen, weil dadurch, und bisweilen in sehr gewichtigen Verhältnissen, auch eine neue Beleuchtung der bestehenden Geschichtsauffassung herbeigeführt wird. Die Versuche, ein großes Bild der jüdischen Geschichte zu entwerfen, waren gewiß notwendig. Aber die Eiuzeluntersuehungen wurden durch sie nicht nur nicht überflüssig, sondern nur noch zwingender, weil erst so der Gesamteindruck in allen seinen Teilen bestätigt oder aber auch bei neuen Ergebnissen als unzuverlässig berichtigt werden kann. Unter diesem Gesichtspunkt werden erfreulicherweise gerade jetzt wieder Forschungen zur jüdischen Geschichte mit dem Rüstzeug wissenschaftlicher Methoden unternommen; und es verlohnt sich, auch wenn es sich um Werke handelt, deren Durcharbeitung und Prüfung mehr den Gelehrten oder doch den in der Geschichte aufs genaueste Unterrichteten angeht, einem weiteren Leserkreis die interessanten Resultate solcher Arbeiten näherbringen. Das gilt von den Arbeiten Elias Bickermanns, über die wir kürzlich berichteten; und gilt in gleicher Weise von „Studien zur jüdischen Selbstverwaltung im Altertum", die Hans Zucker (1936 im Schocken Verlag, Berlin) erscheinen ließ. Eine umfassende Vertrautheit mit den jüdischen Quellen und den niclitjüdischen Darstellungen gibt dem Forscher den Stoff an die Hand, um die Entwicklung des durch Palästina bestimmten jüdischen Lebens in dem Zeitraum von Esra bis etwa um die Entstehung des |ialästinensischen Talmuds auf den Einfluß hin zu unterstreichen, Jen die Organe der Selbstverwaltung darauf ausüben konnten. Wie wichtig eine solche Sonderbetrachtung ist, zeigt sich an den mancherlei Feststellungen, zu denen sie den Verfasser führt. Bei der Verwaltung des jüdischen Gemeinwesens ist zwischen den seitens der persischen Reichsregierung (bzw. ihrer Nachfolger) Beauftragten und den jüdischen Verwaltungsorganen zu unterscheiden Esra, und noch eindeutiger Nehemja, sind vom persischen Köllig bevollmächtigt; Nehemja wird auch ausdrücklich als Statthalter bezeichnet. Als jüdische Behörden wirken, wie schon in dt, vorcxilischen Zeit, der Hohepriester und die Ältesten (die Oberhäupter der Geschlechter). Zucker verfolgt nun den äußerst Interessanten Verlauf des Auf und Ab in der Machtstellung des Hohepriester« und den Wandel in der Zusammensetzung und den Punktionen der „Ältesten". Unter Esra und Nehemja erleidet der Einfluß des Hohcpriesters Starke Einschränkung; seine Stellung wächst dann aber wieder in demselben Maße, in dein die persische Macht zerfällt. Unter den plpleniäeni ist seine Bedeutung so groß, daß Verhandlungen der Reichsbchöiden mit ihm, nicht mit dem Rat der Ältesten, geführt werden. Die Verhältnisse ändern sich dann aber vollständig durch die Makkabäcrkämpfe und die dadurch bedingte politische Neugestaltung. Die alte Einrichtung der Ältestenschaft hatte ein durchaus anderes Gepräge erhalten. In ihr waren die altadeligcn Familien vielfach durch die Sofrim verdrängt worden, die Schriftgelehrten, die in der Gesetzeserkenntnis ihre Hauptaufgabe sahen, und auf die nun mehr und mehr die Bezeichnung als sekenim — Älteste überging. Zucker sieht (ebenso wie Bickcrmann) enge Beziehungen zwischen Juda Makkabi und dieser so umgewandelten Körperschaft der „Ältesten", die ihn bei der Durchführung des Aufstandes wirksam unterstützte, und zeigt damit den Ausgang für den immer stärker werdenden Gegensatz zwischen den Schriftkundigen, die das jüdische Leben ihrer Zeit gegenwartsnah zu formen bestrebt waren, indem sie das Gesetz der Thora deuteten, und den alten führenden Geschlechtern, die sich allem Neuen widersetzten, nicht zum wenigsten, weil sie ihre politische Bedeutung vor Beeinträchtigung wahren wollten. Heide Anschauungen verdichteten sich zu den politischen Gruppen der Pharisäer und der Saddukäer, der Fortschrittler und der am Alten Festhaltenden. Der Waudlungsprozeß zeigte sich schon in vollem Gange, als Simon der Makkabäerfürst in sich die politische Führung und die Hohepriesterwürde vereinte: er durchsetzte die Gerusie, d. h. den Rat der Ältesten mit den ihm nahestehenden Schriftgelchrten. Unter seinem Sohne Johann Hyrkan kommt dann der Haß des zurückgedrängten Adels und der Priester zum Durchbruch, und es beginnen die unseligen Kämpfe, die viele {ahre lang tobten und den Zerfall der Hasmonäerherrschaft zur blge hatten: Judäa wird abhängig von den Römern, ein Fürst, den die Juden nie als einen der Ihren anerkannten, Merodes, vollendet die Angliedcrung au Rom, das den kleinen Staat als römische Provinz in sein Weltreich einfügt. Die Machtbefugnisse werden wieder geteilt; die Hohepriester sind in den Grenzen, die der jüdischen Selbständigkeit gezogen sind, die Spitze der Verwaltung. Sie gehören der saddukäischen Partei an. Die eigentliche polltische Macht ist aber auf die Pharisäer übergegangen, die in dem großen Gerichtshof in der Quaderkammer, als Nachfolger der einstigen Gerusie, mit ihren Auslegungsmethoden versuchen, die Halacha aus den Bestimmungen der Thora herzuleiten, sich dabei aber nach den Vorstellungen richten, die sie zu Achtung! Für nächste Aasgabe bereits Dienstag Anzeigen- und Redaktionsschluß