Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Volume
- 5 (1929)
- Issue
- 38 (20.9.1929)
- Date
- 1929-09-20
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
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$emeiuöeblatt DER ISRAELITISCHEN RELIGION SGE-ME-IN DE- ZU I III D/Mwm AMTLICHES NACHRICHTENBLATT LkU I m Am l\7 DER GEMEINDEVERWALTUNG! Das Crmrlndcblatt crwhelnt |rdrn Freitag und wird den Mitgliedern der Rellglonagemrlnde unentgeltlich durch die Pont zugotcllt - Schrlftlrltung: Ccmrlndrrabblncr Gustav Cohn, Lclpilg, Lohrstraße lo NUMMER 18 / JAHRGANG 5 FREITAG 20» SEPTEMBER 1020 Anzclgrnvn waltung und Druck: ButiulruduTti Augunt Prirs, Leipzig, Brüderstr. 59 - 1'iTnrul 70C106 - Post- «cfarck Leipzig - Nadulrud nur mit Quellenangabc und mit (*enchmlgung des Verfassers gestattet Auslegung der Wählerliste Gegen Ende dieses Jahres ist die Wahl von 11 Gemeindevertretern vorzunehmen. Der Tag der Wahl sowie alles Nähere wird noch bekanntgegeben. Die Wählerliste liegt vom 16. bis mit 27. September 1929 (außer Sonnabend) von 9—4 Uhr, am Sonntag, den 22. September 1929, von 10—1 Uhr im Gemeindeamt, Löhrstraße 10zur Einsichtnahme für die Wahlberechtigten aus. Innerhalb der Auslegungsfrist kann gegen die Aufnahme oder Wcglassung eines Namens schriftlich Einspruch bei dem unterzeichneten Vorstand erhoben werden. Wahlberechtigt sind alle im Gemeindebezirke wohnenden männlichen und weiblichen Gemeindemitglieder, die bis zum Wahltage das 20. Lebensjahr vollendet haben und in der Wählerliste aufgeführt sind. Leipzig, den 6. September 1929. Der Vorstand der israelitischen Religionsgememde zu Leipzig DER SCHULFREIE SABBATH Von Rabbiner Dr. Ephraim Carlcbach Eifrige Bemühungen haben jetzt zu einer grundlegenden Änderung der die Juden betreffenden Bestimmungen im sächsischen Schulgesetz geführt. Es ist den Vorstellungen des Sächsischen israelitischen Gemeindeverbandes und den Eingaben des Weltverbandes der Schomre-Schabbos gelungen, das Volksbildungsministerium davon zu überzeugen, daß kein Grund vorhanden sei, die Frage der Schulbefreiung jüdischer Kinder an Sabbaten und allen Festen des jüdischen Jahres in Sachsen anders zu behandeln, als es die übrigen deutschen Bundesstaaten tun; das Ministerium hat daher in einer Verordnung vom 21. August 10'2l) den Schulleitungen gestattet, auf Antrag der Erziehungsberechtigten den Dispens vom Schulbesuch zu erteilen und nur die Bedingung daran geknüpft, daß von Seiten der Eltern für einen Ersat/unterricht gesorgt werde, der der Genehmigung und Kontrolle der Schulleitung unterliegt. Wir haben alle Veranlassung, diese Erfüllung einer gerechten Forderung mit herzlichem Danke zu quittieren. Wir haben um so mehr Grund dazu, als w ir, wie sich jetzt herausstellt, die Motive der Regierung bei ihrer bisherigen ablehnenden Stellungnahme verkannt haben. Dieselbe beruhte nicht auf Voreingenommenheit gegen unsere Religionsgemeinschaft Jener zu trauriger Berühmtheit gelangte Fleißnersche Erlaß über Schulbefreiung an staatlich nicht anerkannten Feiertagen richtete sich gegen alle Religionsgesellschaften in gleicher Weise und traf die Katholiken nicht weniger hart als die Juden. Die religionsfeindliche Periode war aber nur von kurzer Dauer; im Ministerium zog sehr bald wieder ein Geist der Versöhnlichkeit ein; man erkannte, daß man in Fragen des Gewissens nicht einfach diktieren, religiöse Belange nicht mit einem Federstrich abtun könne, und begann langsam wieder einzulenken. Eine Ministerialverordnung, zumal eine solche, die sich erst unter Kampf und Widerspruch durchgesetzt hatte, konnte man nicht nach kurzer Zeit schon einfach annullieren, aber man milderte sie, beschränkte ihre Geltung. Damals w urden die Vertreter der verschiedenen Religionsgesellschaften um Angabe ihrer höchsten und wichtigsten