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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig · 1928-11-30 · 48 (30.11.1928) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
Volume
4 (1928)
Issue
48 (30.11.1928)
Date
1928-11-30
Page
[Seite] (sequence 5)
Language
German
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GEMEINDEBLATT DER ISRAELITISCHEN RELIGIONSGtMElNDE ZU LEIPZIG Seite 3 «inen Stellvertreter desselben, von welchen Wahlen der Gemeinde' durch Circulare von Seilen des ueineiudcvoi Standes Kenntnis gegeben wird. § 3. Der Vorsitzende und resp. dessen Stellvertreter bildet das Organ der Conimission, dem Vorstande, sowie der Gemeinde gegenüber und vollzieht die der Conimission obliegenden Pflichten entweder selbst, oder durch einen seiner Kollegen. § 4. Die Obliegenheiten der Commission sind: a) Fürsorge für das vor und nach eingetretene! Sterbefälle beobachtende Cermoniel. b) Organisation und Erhaltung einer frommen Brüderschaft (Chebra kedoscha) die das Waschen, Reinigen, Bekleiden und die anderen dabei Röthigen frommen Handlungen aelbstthätig besorgen. — c) Aufrecliterhaltung der Ordnung beim Leichenzuge und auf dem Friedhofe, d) Bezahlung der Wärter und der sonstigen nicht unentgeldlich zu leistenden Dienste für Rechnung der Angehörigen des Verstorbenen, falls diese der ( ommission solche zu übertragen wünschen. § 5. Ei wird die Aufgabe der Commission sein, ein Buch einzurkhten, wo alle Sterbelalle sowohl hiesiger als fremder verzeichnet werden, und muß dasselbe auch, soweit thunlich ein Verzeichnis der bereit* Verstorbenen und auf dem hiesigen israelitischen Friedhofe Beerdigten unter Angabe der Heimat, des Sterbejahres und Sterbetages nach jüdischem und bürgerlichem Datum enthalten. 9 0. Sobald dem Vorsitzenden enrwede runmittelbar, oder durch den Gsmcindedisner Mittheilung gemacht wird, dali ein hier anwe- »•odsr laraeüt dem Tode nahe ist, tragt derselbe sofort dafür Sorge, Ja» a) daß die bei Sterbenden Üblichen (iebete durch eine ganügende Anzahl von Personen verrichtet werden. — b) dali nach eingetreteneu Todesfällen die Leiche von 2 Männern und resp. Krauen bewacht werde. c) dali die Beerdigung nicht vor Ablauf von drei Tagen Statt linde, wenn nicht gcsundhcitspolizeiliche Rücksichten eine Abwecihung hiervon nöthig machen. — § 7. Das Waschen, Reinigen und Bekleiden geschieht geräuschlos und zwar nach herkömmlichem Brauche mit Vermeidung allen Prunkes. § 8. Die Leinengewinder werden durch die Commission zu einem für alle gleichmäßig festgesetzten Preise geliefert, für Anne unentgeltich. Jj 9. f>ie Leichcnbegleitung geschieht in einem, nach Anleitung der Commission geordneten Zuge. 5 10, Auf den Friedhol angelangt wird der Sarg aus dem Wagen genommen und von den durch die Commission damit betrauten Personen unter RezitirtUtg des 01, Psalms vor das bestimmte Grab gesetzt, wo er bis nach Beendigung des Psalm et bleibt: u. haben sich sämtliche Anwesenden jeder Einmischung sowohl in Anordnung, sowie in Ausführung ZU enthalten, sondern Alles der Commission u. resp. den damit betrauten Personen zu überlassen. — § II. Wird von Seiten der Angehörigen die Abhaltung einer Grabrede gewünscht, wovon sie dem Prediger entweder unmittelbar, oder durch die Commission einen Tag vor der Beerdigung Anzeige zu machen haben, so bleibt der Sarg bis nach Abhaltung des Vortrages über dem Grabe. § 12. Nach Versenkung des Sarges wird der übliche Ziduek hadiu, oder an Tagen, wo solches ausfällt, ein Psalm in würdiger Weise vom Vorbeter recitirt, wobei es den Anwesenden freisteht, geräuschlos nHzubeten: hierauf folgt dei Kadisch der Leidtragenden in Gemeeinschaft mit dem Vorbeter, wobei die übrigen Anwesenden bis auf die üblichen Responsorien sich ganz ruhig ZU verhalten haben, und sollen auch die Responsorien in würdiger, dein Lrnste de» Moments und des Ortes angemessener Weise ohne alles Geräusch gesprochen werden. 5 13. Den Anordnungen der t ommission ist in allen diesen Punkten unbedingt Folge zu leisten. i 9 14. Den Hintccrlasscncn steht es frei, die Anfertigung des Leichensteins entweder selbst zu besorgen, oder durch die (Kommission besorgen zu lassen, jedenfalls aber haben sie die dazu bestimmte Anschrift, bevor solche auf den Stein kommt, der Commission zur Genehmigung vorzulegen und muH das Setzen des L ei- HilftTerelD Israelit. Gewerbetreibender Leipzig zu Sonntag, den 2. und Montag, den 3. Dezember 10-13 Uhr findet in unserer Geschäftsstelle. Brühl 24 II, eine Ausstellung d. BekieldungsjejenstSnde zur Kinderbesehenltung statt. Alle unsere Mitglieder, Freunde und Gönner laden wir zur Besichtigung herzlichst ein.— Die Verteilung der Kleidungsstücke beginnt am 4. Dez. Die Gesuchsteller werden mittels Postkarte benachrichtigt. DhR VORSTAND MBHHHHHBBn MBSKBWMWBBBM^SBBBBBKBKKBBKBBBB^M A Centrai-Theater Ii I -Betriebe ■ B Anton Schneider C.T-Caslno das eleganteste Tanz-Cabarett Der große Erfolg! »^AWWVavAv^^/^A.aa^^A/^ Künstlerische Leitung; Direktor Kurt Kaiser

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