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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig · 1928-06-29 · 26 (29.6.1928) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
Volume
4 (1928)
Issue
26 (29.6.1928)
Date
1928-06-29
Page
[Seite] (sequence 4)
Language
German
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S«te 2 OEMEINOEBLATT DER ISRAELITISCHEN REUQJONSGEMEINDE, LEIPZIQ Qruinl df-i Haushattplanes durch Gemeindebeschluß festgesetzt. , § 3 Steuerpflichtig sind alle- GemeindcmitgHcder, die zur Reichseiu- Hotnmeiistcticr herangezogen werden. Von der Gemcindeanlage befreit sind: t. die besoldeten Beamten und Angestellten der Gemeinde, 2 die nach der Reichsgesetzgebung zur Reichswehr gehörenden Personen, 3. Personen, die ans Mitteln der öffentlichen Fürsorge und Armenpflege laufend unterstützt werden. § 4 Die Verwaltung der Steuer geschieht durch die Religionsgei neinde. Der Gemeindevorstand bestimmt die Zeit der Fälligkeit; I er ist ermächtigt, anzuordnen, daß bis zum Empfang des Gemeinde- ] anlagenbescheides Abschlagszahlungen auf die Qetneindeanlagen zu leisten sind. § 5 Die Gemeindeanlage wird errechne! von der Einkommensteuer, zu der der Steuerpflichtige für das Kalenderjahr 1°27 oder das Wirtschaftsjahr, welches in diesem Kalenderjahr geendet hat, veranlagt worden ist. Als veranlagt gelten auch die durch Steuerabzug vom Arbeitslohn abgeführten oder verwendeten Beträge. \, i Steuerpflichtigen, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn UHterliegen und außerdem veranlagungspflichtig sind, wird die Qcsowohl vom Steuerabzug all auch von der veranlagten ReichseinkommentteueT erhoben, soweit diese Steuerpflichtigen nicht om Gesamteinkommen zu veranlagen sind. In diesem Falle I sieh die Sondererhebung vom Steuerabzug. Liegt jedoch zur Zeit der Ausschreibung der Oemeindeanlagenbeschelde die (Jei Samtveranlagung noch nicht vor. so werden diese Steuerpflichtigen zunächst auf Grund des Steuerabzuges herangezogen. Wird das < iesamteinkommen spater veranlagt, so ist der auf den Steuerunterschied zwischen dem veranlagten Oesamteinkommen und dem Steuerabzug vom Arbeitslohn entfallende < icmciiidcanlagcubctrag nachzufordern. § 6 Die Beitragspflicht beginnt im Falle dis Zuzugs in den Gi mcir.dcbezirk oder des Eintritts in die israelitische Religionsgcsellsehalt mit dem auf den rag des Zuzugs oder des Eintritts folgenden Monat und endet im Falle des Verzugs aus dem Gcmcindcbczirk oder des Austritts aus der israelitischen Religionsgesellschalt mit Ablauf des M mats, in w elchem der Verzug oder der Austritt stattfindet. §7 Der Steuerpflichtige erhalt einen Bescheid über die Höhe und die Fälligkeitszeil der zu leistenden ersten Zahlung. Die Muhe und die Fälli keitszeil weiterer Zahlungen könnnen durch öffentliche Bekanntmachung mitgeteilt werden. I § 8 Die Höhe der endgültigen Ocmcindeanlage ist bekanntzugeben; öffentliche Bekanntmachung ist zulässig. Weicht die endgültige Gemeindeanlage von der Summe der bereitsd gezahlten Beträge ab, so ist dem Steuerpflichtigen ein schriftlicher Bescheid zu erteilen; der Unterschied ist durch Zahlung auszugleichen. § 9 Von ruckständigen Gemeindeanlagen werden Verzugszinsen entsprechend den für die Reichseinkommensteuer geltenden Bestimmungen erhoben. § 10 Der Besteuerte kann innerhalb eines Monats nach Empfang des Bescheides (SS 7, 8) bei der Stelle, von der der Bescheid ausgegangen ist, schriftlichen Einspruch erbeben. S 11 Ueber den Einspruch entscheidet der Qemeindevorstand. Gegen dessen Entscheidung ist binnen 2 Wochen nach Empfang der Benachrichtigung Berufung an den Berufungsausschuß zulässig. Der Berufungsausschuß besteht aus drei steuerpflichtigen Mitgliedern der Religionsgemeinde und zwei Qemeiitdeverordneten und wird von der Qemeindesitzung gewählt. Die Entscheidungen des Ausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefallt und sind endgültig. § 12 Der Einspruch sowie die Berufung können nicht darauf gestütet werden, daß der Besteuerte zur Reichseinkommensteuer zu Unrecht herangezogen oder zu hoch veranlagt worden sei. S 13 Ueber Oesuche um Erlaß oder Ermäßigung der Gemeindeanlage oder um deren Stundung entscheidet der Qem :in! vorstand. Erlaß oder Ermäßigung der Reichseinkommensteuer ist für die Gemeinde* anläge der Religionsgemeinde ohne weiteres wirksam. § 14 Die Beitreibung rückständiger Gemcindennuricu erfolgt nach vorgSngiger Mahnung, die durch öffentliche Bekanntmachung geschehen kann, auf Antrag des Vorstandes der Religionsgemeinde durch die Finanzämter und deren Hilfsstellen im Wege der Zwangsvollstreckung. § 15 Die mit der Bearbeitung von Steuersachen befaßten Personen sind verpflichtet, die aus Anlall ihrer Mitwirkung zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen streng geheimzuhalten. § IE) Die Steuerordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1928 ab iät Kraft. Leipzig, den 7. Mai 1<)28. Der Vorstand der israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig. Meditationen zu Rousseau Anläßlich -eines 150. Todestages. (2. Juli 1778.) Von S. Meiseis. ibl keine Verbindungshriickc zwischen Rousseau und Judentum. Irgendwelche gestige Beziehung, irgendwelche im Geistigen herrscht i le Wt fisdwirkung zwischen Rousseau und Judentum laßt sich schlechterdings nicht feststellen. Einflüsse des geistigen Judentums auf RousseaUS Denkweise durften kaum nachzuweisen sein; Einflüsse Rousseaus auf die Geisteswissenschaft des Judentums sind nachweisbar nicht vorhanden. Es handelt sich hierbei um eine Wanderung auf zwei getrennten Wegen, die parallel laufen und sich niemals kreuzen; auf solchen Wegen begegnet man einander nicht. Rousseaus Weltanschauung nimmt ihren Ausgangspunkt von Naturgegebenem und hat ihre Z'.elrdi ung auf die Ordnung *det Natur. Das Judentum geht vom (löttiichcn aus, vom göttlichen Gesetz, und hat kein anderes Ziel und kennt keine andere Aufgabe, alt dieses Gesetz in der Welt zu verwirklchen. Gleichwohl gibt es bei Rousseau einen Punkt, wo sich seine Gedankenwelt mit der des Judentums berührt, wenngleich auch hier die Prämissen voneinander abweichen. Wir meinen: Rousseaus Mahnruf zur Menschlichkeit. Wir meinen den 1 lochpunkt seiner Erkenntnis, daß es eine Forderung wahrer Sittlichkeit sei, den Menschen z& Menschlichkeit zu erziehen. Der Mensch ist von Natur gut - das ist eine Grundanschauung Rousseaus, aus der mit Notwendigkeit hervorgeht, daß der Mensch zum Natürlichen zurückkehren müsse, m zu sieh selbst, zur menschlichen Natur, zur Menschlichkeit zurückzufinden. Nietzsche lehrt den l ebermenschen, Rousseau aber lehrt den menschlichen Menschen. In seinem Erziehungssystem will er den Weg zeigen nicht nur zurück zur Natur, sondern auch hinauf zum wahren Menschentum. Denn darin, im wahren Menschentum, ist alles inbegriffen, was den sittlichen Lebenswandel ausmacht. Menschlich sein heißt, gut sein, frei sein, tugendhaft sein. Menschlichkeil ist etwas Gottgefälliges und Naturgcwolltcs. Es gibt für den Menschen nichts Höheres als Menschlichkeit. Als ein Priester der Humanität und Apostel der Menschlichkeit schrieb Rousseau im „Emile" jene berühmte Stelle, die da lautet: „Mensehen, seid menschlieh! Das ist eure Pflicht. Seid menschlich gegen alle Stände, gegen alle Lebensalter, gegen alles, was der menschlichen Natur eigen ist. Es gibt keine höhere Weisheit als Menschlichkeit!" Das sagte der Jude auch, nur mit ein bißchen andern Worten. Die Losung „Menschen, seid menschlich!" hat das Judentum in den Jahrhunderten seiner Leidensgeschichte oft und oft in die Welt gerufen. Das Ideal der Humanität floß vor allem aus den Quellen der judischen Ethik. Vielfach aber waren die an den Juden begangenen Unmenschlichkeiten, die Lautsprecher, die den Mahnruf zur Menschlichkeit in die Welt hinaussandten. Oefter aber kam es vor, daß die Unterdrückungen auch diesen Mahnruf unterdrückten. Gar vieles, was die Juden fühlten und dachten, mußten sie still in ihrem Busen bewahren. In Zeiten der B drängnis durften sie nicht einmal die Lehren der Humanität zu verkünden wagen. In solchen Zeiten mußte der Jude auch mit dem Worte behutsam umgehen; von Haß umgeben, von Feindschaft umlauert, wie leicht konnte da das Wort bewußt mißdeutet, wie leicht der ausgesprochene

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