Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Volume
- 4 (1928)
- Issue
- 13 (30.3.1928)
- Date
- 1928-03-30
- Page
- [Seite] (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Saite 2 fcr« difs noch sieht geschehen ist, dem Leiter der Schule eine Erklärung darübei abzugeben haben, daß ihre Kinder am Religionsunterricht teilnehmen sollen. Ls empfiehlt sich, diese Erklärung schritt- Ich in folgende! Form zu bewirken: „An die Schulleitung der ...schule. Ich erkläre, dar! mein Kind ......, Schüler der ...Klasse, an dem israelitischen Religionsunterricht im Sinne der Reichsverfassung teilnehmen soll. Name......... Stand......... Ort........ D*tum . . W ohnung....." Vordrucke zu dieser Anmeldung stehen aul dem Gemeindeamt kostenlos zur Verfügung. Leipzig, am 13. März 1928. Der Vorstand der israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig. Beginn des Religionsunterrichts in der Religionsschule I Der Unterricht im neuen Schuljahr beginnt a) für die Hauptschule am Mittwoch, 1$. April, nachmittags 3 l'hr, mb Schulgebäude der 32. Volksschule, Yorkstr. 2—4, Schulsaal, b) ftir die Ostschule am .Wontag, 16 April, nachmittags 3 Uhr, Zedakah und Wohlfahrtspflege Von Oemeinderabbiner Dr. Jakob Horovitz, Frankfurt a. Main Nachstehenden Aufsat/ entnehmen wir der Zeitschrift ..Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge" Nr. 9 (Marz 1928) Das Vorurteil, daß die organisierte Wohlfahrtspflege dem alt jüdischen Begriff der Zedakah widerstreite, ist ebenso verbreitet wie unberechtigt. In talmudischer Zeit gab es keine Gemeinde, die nicht ihre Kuppä, d. i ihre Armenkasse gehabt hatte. Eine weitere Einrichtung, Tunchui, ,Sliii«i ' genannt, ergänzte sie zumeist, die die Aermsten der Atmen taglich mit Speise versah. Liell jene ihre Wohltaten nur Ortsansässigen zuteil werden, so sorgte diese auch für die Durchwandernden In allem Wandel der Zeiten erhielt sich die öffentliche Annenfürsorge innerhalb der jüdischen (iemeinde. Maimonides darf für seine und die vorangehenden Zeiten feststellen: „Nie haben wir von einer (iemeinde gehört oder eine Gemeinde gesehen, die nicht ihre Armenverwaltung hatte." Dort, WO der Wohlhabende sich seiner Verpflichtung vollkommen entzog wder auch nur weniger spendete, als er zu geben imstande gewesen w.ire, wurden seitens des jüdischen <iemeinwesens Zwangs- ■aBregelfl ergriffen. Selbst am Vortage des Sabbat konnte ein Widerstrebender gepfändet werden. So stieng man indessen gegen die in diesem Betracht Säumigen vorging, mit ebenso zarter Rücksieht wurden diejenigen behandelt, die mehr zu spenden pflegten, als sie kraft ihre- Vermögens hätten spenden dürfen. An sie besonders heri anzutreten ist dem Armenpfleger auf das strengste untersagt. Zeigt die erste Anordnung, dall es seit altersher auch innerhalb der Judenheit Menschen gegeben hat, wie sie leider in allen Kreisen und ■u allen Zeiten zu linden sind, so ist die zweite ein Zeugnis für die erzieherische Kraft des jüdischen Gesetzes. Mulite dieses doch die Bestimmung treffen, daß auch der Wohlhabende nicht mehr als den fünften Teil seines Einkommens den Armen spende. Der Zehnte, den sc, viele in unserer Zeit als das Höchstmaß dessen ansehen, was man den Armen zu geben verpflichtet ist, ist in Wahrheit nur der Mindestbeitrag, den jeder, der es auch nur einigermaßen vermag, den Armen zur Verfügung stellen soll. Den, der ihn gibt, nennt Maimonides einen mittleren, das will sagen einen anständigen, einen Durchschnittsmenschen. Erst, wer mehr gibt, rückt in die Reihe der eigentlichen Wohltater auf. Aber auch, wer selbst schwer mit des Lebens Not ringt, soll wenigstens einen genau bestimmten kleinen Mindestbetrag den Armen zuwenden. Auch, wenn er im Augenblick wenig zu leisten vermag, soll er sich die Gewöhnung und die Ge» ■ugtuung erhalten, ein Spender zu sein Maimonides und ihm folgend der Verfasser des Schulchan Aruch ■nterscheidet acht Stufen der Wohltätigkeit. An fünfter Stelle steht I* dieser Aufstellung — von den drei letzten sehe ich hier ab — derjenige, der nicht erst wartet, bis der Arme sich bittend an ihn wendet, sondern aus eigenem Erkennen und tiefem Mitempfinden weiß ■nd aufspurt, wo zu helfen ist, rasch zur rettenden Tat schreitet und •eine Gabe in einer Weise darreicht, die es dem Empfangenden leicht nacht, sie anzunehmen. Höher im Range steht die Wohltat, bei der der Gebende spendet, ohne daß er weiß, wem er gibt. Wertvoller ■och dünkt den Gesetzeslehrern auf Grund unserer Religionsquelim Schulgebäude der lü. Volksschule, Täubchenweg 2, c) für die Südschule am Montag, 16. April, nachmittags 5 Uhr, im Schulgeblude der 1. Höheren Mädchenschule, am Schlctterplatz, d) für die Westschule am Dienstag, 17. April, nachmittags 3 Uhr, im Schulgebäude der 47. Volksschule. Elisabethallee 24—26. Die angegebenen Zeiten sind pünktlich einzuhalten. Die Schüler und Schülerinnen dis Fortbildungsunterricht* versammeln sich am Mittwoch, 18. April, nachmittags 5 Uhr, pünktlich im Gemeindeamt, Löhrstraße 10, zur Besprechung des Stundenplans. Leipzig, am 13. März. 1928. Der Direktor Rabb. Dr. (ioldmann Beginn des Religionsunterrichts in der Religionsschule II Der Religionsunterricht für das neue Schuljahr beginnt am Montag, 16. April, in der Höhren Israelitischen Schule, Gustav-Adolf-Str. 7, um 3,30 Uhr nachmittags. Die Schüler und Schülerinnen des Fortbildungsunterrichts versammeln sich am Montag, 16. April, im Gebäude der Höheren Israelitischen Schule, Gustav-Adolf-Str. 7, um 5 l'hr nachmittags. Leipzig, am 13. März 1928. Der Direktor Rabb. Dr. Carlubach len die Spende, bei dei der Wohltäter wohl weiß, wem sein Beitrag zufließt, der Nehmende aber nie und nimmer erfährt, von wem er ihn empfängt. Der große Rabbi nennt die letztgenannte Arl, die nach menschlichem Ermessen die Aussicht bietet, dall dort geholfen wird, wo eine Hilfe wahrhaft angebracht ist, bedingungslos gut. Nur eine einschränkende Bemerkung fügt er an. Für die Prakvis empfiehlt er diese Methode nur unter der Voraussetzung, dall an dem Wohnsitz, des Spendenden keine zuverlässige und wohlgeordnete Armenpflege besteht. Ist diese Stufe die dritte, so steht an zweiter Stelle diejenige, bei der der Gebende nicht weiß, wem er gibt, und der Empfänger nicht den Namen des Spendenden kennt. Hier geschieht das Gute nur aus den edelsten und reinsten Beweggründen heraus. Sie stellt die Mlzwah, die gute Tat, die nur um ihrer selbst willen geschieht, dar. Als auf eben derselben Stufe stehend bezeichnet der Meister den, der seinen Beitrag der Armenkasse gibt. Ist doch auch dann die Verbindung zwischen dem Gebenden und dem Empfangenden gelöst, dabei aber der Vorzug gewonnen, daß die Hilfe auf Grund sachkundigster Prüfung gewährt wird. Von einer solchen Prüfung sieht das jüdische Religionsgesetz ab, wenn es sich um die Verabreichung von Speise handelt. Auf diese hat jeder ein Anrecht. Wird etwa Kleidung von jemandem erbeten, den man nicht ohnehin kennt, so soll der Bitte nicht ohne vorherige Untersuchung entsprochen werden. Wo aber könnte eine solche Untersuchung besser stattfinden als dort, wo alle Fäden zusammenlaufen! Ich habe mit vollem Bedacht die Bestimmungen des jüdischen Gesetzes für sich sprechen lassen und sie nur hie und da mit einigen erläuternden Bemerkungen versehen. Wie viel besser stände es um unser Wohlfahrtswesen, wenn sie diejenige Beachtung fänden, die ihnen gebührt. Als das Ideal erscheint in ihnen allen die geordnete, von allen Nebenansichten freie Wohlfahrtspflege. Allerdings wird dabei angenommen, daß an der Spitze des Wohltätigkeitswesens eine Persönlichkeit steht, die allgemeines Vertrauen genießt. Ja, es wird verlangt, daß, wer es leitet, ein „Chochom" sei; der seines hohen Amtes mit derselben Uneigennützigkeit und Sachkenntnis waltet, wie einst Rabbi Chananja, der Sohn des Tradjon. Die Erklärer sind verschiedener Meinung darüber, wie diese Forderung zu verstehen sei. Manche glauben, daß der leitende Mann keineswegs ein jüdischer Gelehrter sein müsse. Es genüge, wenn er auf dem in Betracht kommenden Gebiet diejenige Eignung besitze, die den genannten Tannaiten auszeichnete. Das Wort „Chochom" ist in dieser Auffassung weniger als Gelehrter denn als Fachmann zu verstehen. Andere, unter ihnen kein geringerer als der berühmte Rabbi David ben Simra, sind indessen der Meinung, daß an der Spitze des Armenwesens nur ein Gesetzeskundiger stehen dürfe. Dieser allein schaffe die Gewähr, daß die Wohlfahrtspflege ganz in dem hohen Sinn und in dem milden Geiste des Judentums geübt wird und nicht zu einem bloße* Bürokratismus und Formalismus erstarre. Ob man nun der einen oder der anderen Auffassung zuneigt, nie und nimmer darf es dahin kommen, wie es leider da und dort in manchen jüdischen Gemeinden gekommen ist, daß die Armenfürsorge gewissermaßen zu einer ideellen Altersversorgung besserer Stände wirp ifür diejenigen, die sie ausüben. Keiner wird verkennen, wie viele hingebende und gesegnete Arbeit von erfolgreichen, organtsato« risch begabten Kaufleuten, die zugleich ihr Herz am rechte« Rodt