Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Volume
- 3 (1927)
- Issue
- 35 (2.9.1927)
- Date
- 1927-09-02
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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3. üabrgutg, nr. 35 2. S*pt«mb«r 1927 nty^ktt JehMteelitiSc Äm-Hichss Mbchrichienkh ^Jer Q^Hieirtdeverw^ltuM kz Ugiongqc mzmdz m CcKbA k i). 1$ Das Gemrin MbtMi ersehe nt wöchentlich am Freitag. Dan Mttgllsderr t»;t Relii|ionsgemeinde wird ea un- itgcltlich durcu die Prst zugeatellt. Bezugspreis für N..M-fi«g|ied8r monatlich 60 Pfennige Anzeigt n annähme: W. T,tchar. ClockenMraBe 11. Telephon 14+49. SrtmtHetung: Gemein Jexabb. Gustav Cohn, Leipzig, L&hTst. 10. 1 clrphon 29&41. :: Druck und Verlag; V.. Teicher, Leipzig, Glocifenstr. II, Telephon 14449. An mioenf reise; Die 4 tzscpaltene mm-Zeile 20 Pfg. Farmifien- und kleine Anzeigen 10 Pfg Umachlegseiten und "teitinserate n»ch besond. Tauf. Für den Inse TateWeil: ], Kühne, »eichelstr. 7 (Telephon 14449). Die Schriftleitung übernimmt für die unter dem Namen des Verfassers erscheinenden Beiträge und die Vereinsnachrichten nur die preßgesetzliche Verantwortung. Nachdruck nur mit Quellenangabe und Genehmigung des Verlassers gestattet. Amiliche Bekanntmachungen der I sra«4Wschtn ««llgionsäemeinde zu Leipzig Austestung der Wählerliste Gegen Ende dieses Jahre* ist die Wahl von 11 GemeindeVertretern vorzunehmen. Der Tag der 'Wahl sowie alles Nähisre wird noch bekanntgegeben. Die Wählerliste liegt vom 5. bh mit 16. September 1927 (außer Sonnabend) von 9—16 Uhr, am Sonntag, den 11. September, von 110—13 Uhr, im Gemeindeamt, Löhrstraße 10, 1, zur Einsichtnahme für die Wahlberechtigten aus. innerhalb der Auslegungsfrist kann gegen die Aufnahme oder Weglassung eines Namens schriftiiA Einspruch bei dem unterzeichneten Vorstand erhoben wetäen. Wahlberechtigt sind alle;im Gemeindebezirke wohnenden männlichen und weiblichen Gemeindemitglieder, die bis zum Wiftiltage das 20. Lebensjahr vollendet haben und in der Wählerliste .aufgfltührt sind. Leipzig, den 1. September 1927. Der Vorstand der israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig. Steuettudnung Die in der < iontcitiäesit/untf voni 7. Juli 1927 beschlossene, vom Ministerium für Volksbildung gSttthmigte Stetierordnang für das Gemeinderechnurrgsjahr 1927 (1. Äptl. 1927 bis 31, März 192$) wird «lachstehend im Wortlaut hekanartguiyben. Außerdem liegt diese Stcuer.ordmiiig gemäß § 37 des Gemeindc- «tatuts vom 5. bis mit lb. September I9?7 werktäglich von 9—13 Uhr im Gemeindeamt, Löhrstr. 101, zur EitiKChtnahme für die Gemcindetnitgkeder aus. Leipzig, den 2. September 1927. Der Vorstand der israelitischen Religjonsgemeinde zu Leipzig. Stetterordnung für die israelitische Religionsgemeinde zu Leipzig für das Gemeinderechnungsjahr 1927 (1. Apr. 27 — 31. März 28) § 1. Der Sceufrbedarf der GemeUklc wird durch Zuschläge zur ReichseiniuomtBeactcucr gedeckt; auf <J'i£ Erhebung der Steuer (Geantfmdeantyge) finden die Vorschriften des Sächsischen Gesetzes Aber das Steutrrecht der öffentrkh-rechtlidjen Religionsgesetlvchaften tyom I.Juli J921 (G,B), 5.202), Religionsstmergesetz, in Verbindung mit dem Ahänderungsgcsetz vom 23. Juni 1923 (G.BI, S. 151) Anwendung. § 2. Die Höhe des Zuschlages zur Rcichscinkommcnstcucr' wird auf Grund des Haushaltplaius durch Gcnicindcbcschlti» festgesetzt. § 3. Steuerpflichtig sind alle Gemeindemitglieder. die zur Reiehseinkomiuensteucr herangezogen werden. Von der Gcmcindeaiilage befreit sind: 1. Die besoldeten Beamten und Angestellten der Gemeinde, 2. die nach der Reichsgesetzgebung zur Reichswehr gehörenden Personen, 3. Personen, die aus Mitteln der öffentlichen Fürsorge und Armenpflege unterstützt werden § 4. Die Verwaltung der Steuer geschieht durch die Religionsgemeinde. Der Qemdndevorttand bestimmt die Zeit der Fälligkeit; er ist ermächtigt, anzuordnen, da» bis zum Empfang des Gemeindean- Ltgeabeacbctdet Abschlagszahlungen auf die Gemeindeanlagen zu leisten sind. § 5. Die Gemeindeanlagc wird errechnet von der Einkommensteuer, zu der der Steuerpflichtige für das Kalenderjahr 1926 oder das Wirtschaftsjahr, welches in diesem Kalenderjahre geendet hat, veranlagt worden ist. Als veranlagt gelten auch die durch Steuerabzug vom Arbeitslohn abgeführten oder verwendeten Beträge. Von Steuerpflichtigen, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unter-