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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig · 1927-07-22 · 29 (22.7.1927) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
Volume
3 (1927)
Issue
29 (22.7.1927)
Date
1927-07-22
Page
[Seite] (sequence 3)
Language
German
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3. Dabrun«, Dr. 29 22. 3ull 1927 mtioMkt der Jzr&eliti$chen Am-Mchzs HdxhrickieHW* ^cltr GeHieiMdeverw*ltHM kz l iqionZqz mzindz m & w «i tlKtAKK %S \ Du Gemeindeblstt erscheint wöchentlich am Freitag. Den Mitgliedern der Religionsgemeinde wird es unentgeltlich durch die Post zugestellt. Bezugspreis für N'Chtmitgliedei monatlich 60 Plennige. Anzeigenannahme: W. TtichM. Clockenstraße 11, Telephon 144«. SrhrtftleiiLr.g: Cerr.eindeialu. Custav Cchn, Lt'pvig, Lohistr. 10. Telephon 29641. :: Druck und Verlag. W Teicher, Leipiig, Clockenitr. 11, Telephon 14449. An zeioenprei&e: Die 4 gespaltene mm-2eile SO Pfg. Familien- und kleine Anzeigen 10 Pfg. L'mschlagseiten und Teitinserate nach lesend. Tarif. Für den Insc ratenteil: J. Kühne. Relchelstr. 7 (Telephon 14449).» D;e Schriftleitung übetnirrmt für die unter dem Namea c"es Verfasseis erscheinenden Beiträge und d e Vtreir.srachrichten nur die pießgeset7.licl:e Verantwortu.'.g. Nachdruck nur mit Quellenangabe tnd Genehm gung den Verfassers gestattet. ~ " Amiliche Bekanntmachungen der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig Wählerliste Gegen Ende dieses Jahres findet die satzungsmäßige Wahl zur Gemeindevertretung statt Wahlberechtigt sind alle männlichen und weiblichen Gemeindemitglieder, die am Wahltage das 20. Lebensjahr vollendet haben und in der Wählerliste aufgeführt sind. Um eine vollständige und richtige Wählerliste zu erhalten, geben wir schon jetzt den Gemeindemitgliedern Gelegenheit, werktäglich von 9 — 4 Uhr im Gemeindeamt, Löhrstraße 10' Einsicht in die vorläufige Wählerliste zu nehmen und Beriehtigungsanträge zu stellen. Wahlberechtigte Gemeindemitglieder, die in der vorigen Wählerliste gar nicht oder nicht richtig aufgeführt waren, oder bis zum neuen Wahltage 20 Jahre alt werden oder innerhalb des Gemeindebeziiks neu zugezogen oder umgezogen sind oder durch Verehelichung einen anderen Familiennamen angenommen haben, haben besondere Veranlassung nachzuprüfen, ob sie richtig in der Wählerliste stehen, und erforderlichenfalls d:e Berichtigung zu beantragen. Der Vorstand Leipzig, den 27. Juni 1927. der israelitischen Religionsgemeinde /u Leipzig. i Bekenntnisschule im neuen Reichsschulgesetz-Entwurf •••••••••«•• D •■•»•••••••• |ie von der Reichsregierung verabschiedete Schulvorlage, die den Namen Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung der Artikel 14h Abs. 2 und 14') der Reichsverfassung4' fühlt, gelangt soeben zur Veröffentlichung. § 4, der die : Ueberschrif t »Di e Bekenntnissc Iiu Ie" traut, lautet: 1. Voraussetzung für die Einrichtung einer Volksschule eines bestimmten Bekenntnisses (Bekenntnisschule) ist, daß ihr die gemeinschaftliche Pflege dieses Bekenntnisses eine Religionsgesellschaft besteht, welche die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt. (Artikel 137, Abs. ö, RV.) 2. Die Bekenntnisschule dient zur Aufnahme von Kindern eines bestimmten Bekenntnisses, sowie von Kindern eines verwandten IVkenntnisses (Abs. 8); doch können aus besonderen Orfinden auch andere Kinder eingeschult werden. Durch die Aufnahme solcher Kinder verliert die Schule nicht den Charakter als Bekenntnisschule. 3. Die Bekenntnisschule wird nach dem Bekenntnis näher bezeichnet als evangelische, katholische, jüdische Volksschule. Sie erfüllt die Unterrichts- und Erziehungsaufgaben der deutschen Volksschule gemalt den (ilauben, in dem die Kinder erzogen werden. Lehrpline, Lehr- und Lernbücher sind der Eigenart der Schule anzupassen. Im Leben der Schule sind, unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 130, Abs. 4 und 149, Abs. 2 der Rcichsverfassung, die dem Bekenntnis eigenen religiösen Hebungen und Gebräuche zu pflegen und die dem Bekenntnis eigenen Feier- und Gedenktage ZU berücksichtigen. 4. Der Religionsunterricht ist für alle Klassen ordentliches Lehrfach. V An der Bekenntnisschule dürfen (abgesehen von den Ausnah nen der Abs. h und 7) nur solche Lehrkräfte hauptamtlich angestellt wilden, die dem Bekenntnis der Kinder, für welche die Schule bestimmt ist, oder einem verwandten Bekenntnis angehören, Vorübergehende Verwendung anderer Lehrkräfte isi ans besonderen Gründen zulässig, (>. Zur Erteilung von gesondertem Religionsunterricht an Kinder eines Minderheitsbekenntnisses (S 14, Abs. 2) kann eine dem Minderheitsbekenntnis angehörige Lehrkraft angestellt werden, wenn die Beschaffung dieses Unterrichts auf andere Weise nicht möglich ist. Diese Lehrkraft kann auch mit anderem Unterricht betraut weiden. 7. Die Vorschrift des Abs. 5, Sat/ I bezieht sich nicht auf diejenigen Lehrkräfte, die zur Erteilung des technischen Unterrichts verwendet werden. 5. Bekenntnisse sind verwandt, wenn die obersten Stellen der zuständigen ReUgionsgesellschaften dies gegenseitig anerkennen. Die Schulaufsicht der Religionsgesellschaft e n, 55 13 (Abs. 1 und I) lautet: ().) In die örtlichen Schulverwaltungskörper, denen Schulen unterstehen, au welchen Religionsunterricht ordentliches Lehrfach ist, ist je ein Vertreter der entsprechenden KeligionsgcseUschafl (evang. Pfarrer, kathol. Pfarrer, Rabbiner) mit Sitz und Stimme aufzunehmen. (4.) Den Vertreter der Religionsgesellachaft beruft die Schulaiifsichtsbehörde auf Vorschlag 'der betreffenden iRetigionsgesellschaft. Der Religionsunterricht in den Volksschulen. § 14. Allgemeines. 1. Der Religionsunterricht wird von einem Angehörigen der betreffenden Religionsgesellschaft in l'ebereiustimmung mit ihren Grundsätzen unbeschadet des AufsichtSrechts des Staates erteilt. Bekenntnisverwandte können zur Erteilung des Religionsunterrichts zugelassen werden. 2. In den Gemeinschafts- und Bekenntnisschulen ist für Bekenntnisminderheiteu Religionsunterricht

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