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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig · 1930-02-07 · 6 (7.2.1930) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
Volume
6 (1930)
Issue
6 (7.2.1930)
Date
1930-02-07
Page
[Seite] (sequence 3)
Language
German
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(Bemcinöcbkt DER ISRAELITISCHEN RELIGIONSGEMEINDE ZU LEIPZIG AMTLICHES NACHRICHTEN BLATT DER GEMEINDEVERWALTUNG! Das (»rmrlndchlalt ersdirlnl Jrdrn Irt-ttaij und *ird don Mu ulii dri n der KeUfftonaacmtlnde unrntpchlidi durdi die Post /utfcstclli — Schrift loltungl (lonu'lndiTahblnrr öttltAV Cohn, l.rlpzlp, I öhrstraÜV 10 NUMMER 6 / JAHRGANG 6 FREITAG 7« FEBRUAR lOlO Anzeifirnvcrwiiltunff und Druck: IWididnuiert-i Aumist Pries« LetfNdg. BrtMerstr. 59 - Fernrui 70006 - ftüsdu'itv LelpilR 53920 - \adidrud\ nur um Quellen« angäbe und mit Genehmigung det Verfastert getuittel JÜDISCHE OBRIGKEITSVERFASSUNGEN (Schlub). Von Felix Makowor. Auf deutschem Gebiet wurden nach Einverleibung in Frankreich Konsistorien errichte! in Mainz, Trier. Coblenz, Crefeld (11.!)»•- kiember 1808), Emden und Hamburg (14. Juli 1812); sie erloschen mit dem Ausscheiden aus dem Iranabsischen Staatsverband (1813/14). Ebenso führte König Jerome Im Königreich Westfalen die Konslstorialverfassung ein (81. März 1808); auch sie überdauerte nicht das Bestehen dieses Königreichs (1814). In Baden wurde durch Erlafl des QroShersogs vom 13. Januar 1800 die .ludeuschaft des Orobhorzogtums als eigener Roligionsteil aufgenommen, der „gleich den übrigen unter seinem eigenen angemessenen Kirchen-Regiment steht". Als Behörden dieses Kirchen- Regiments wurden ein Oberrat und mehrere Provinssynagogen bestellt. In Einzelheiten wurde jene Verfassung wiederholt gelindert, seit 1894 durch Hinzufügen einer Synode ergänzt, und durch Kirchengesetz vom 14. Mai 1923 neu gestaltet. Die Zuständigkeiten sowohl des Oberrats wie der Synode erstrecken sich auch auf rein religiöse Angelegenheiten der einzelnen Gemeinden. So wirkt z.B. der Oberrat mit „bei Anstellung der Bezirks- und Ortsrabbiner und bei der Anstellung der Religionslehrer und Kantoren, soweit für diese Leistungen und Mittel der Religionsgemeinschaft in Anspruch genommen werden können" (Verfassung von 1923 ¥< 88 Abs. 2); „die Synode hat das Recht, im Rahmen des Religionsgesetzes den Zustand der Religionsgemeinschaft in hezug auf Verfassung und religiöses Lehen zu erörtern und darüber zu beschlieben" (§ 30). Allerdings dürfen Beschlüsse der Synode oder des Oberrats, welche Form oder Inhalt des Gottesdienst et zum Gegenstand haben oder die Änderung sonstiger religiöser Einrichtungen bezwecken, in den einzelnen Gemeinden nicht gegen deren Willen durchgeführt werden (§ 37). Württemberg hatte infolge seines groben Landzuwachses in den Jahren 1802 -18(Mi die bisherige Zahl seiner jüdischen Einwohner nahezu verzehnfacht, und in den einzelnen Gebieten galt für die Juden ganz verschiedenes Recht, lim dies zu vereinheitlichen, wurde seitens der Regierung der Entwurf einer .ludenordnung gefertigt (1808), der unter anderem auch die kirchlichen Verhältnisse der Eiuzelgemeinden ordnete, aber von Schaffung einer gemeinschaftlichen Stelle (Konsistorium) zur Leitung der Judenangelegenheiten absah. Dieser Entwurf wurde jedoch nicht Oesetz. Eine umfassende Regelung erfolgte dann erst durch Oesetz vom 25. April 182S; darin wurde die Leitung über das ganze israelitische Kirchen- und Armen wesen einer von der Regierung zu bestellenden Oberbehörde übertragen, bestehend aus einem Regierungskoinmissar und wenigstens vier israelitischen Beisitzern. Durch Verordnung vom 27. Oktober 1831 wurde dieser Behörde die Bezeichnung „Israelitische Oberkirchenbehöide" beigelegt, und es wurde bestimmt, dab einer der Beisitzer ein israelitischer Theologe sein müsse. An die Stelle dieser Gese'zgebung traten spater das (iesetz vom S. Juli 1012 und eine auf Grund desselben von der Israelitischen Oberkirchenbehörde autgestellte Kirchen Verfassung vom <>. September 1012: nach ihnen besteht dir Israelitische Oberkirchenbehörde aus einem engeren und einem weiteren Rat: Mitglieder des engeren Rats sind drei vom König auf Lebenszeit zu ernennende besoldet«' Mitglieder (Vorsitzender. Theo löge, zum Richteramt Befähigter, erslerer nicht notwendig Jude) und vier vom Ministerium auf Vorschlag des weiteren |(;i|s auf Zeit ge wählte jüdische Oberkirchenvorsteher, (iesetz und Verfassung von 1912 wurden neuerdings ersetzt durch das (Iesetz über die Kirchen vom 3. März 1924 und die auf Grund desselben von der Israelitischen Landeskirchenversammlung vom is. März 1024 beschlossene und vom Kultusministerium, soweit erfordeilieh, genehmigte Verfassung der israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs. Sic überträgt Ji< Leitung dem „Israelitischen Oberrat", bestellend aus einem besoldeten theologischen, einem besoldeten rechtskundigen und fünf ehrenainl liehen Mitgliedern, sämtlich von der Landesversammlung auf Zeil gewählt. Daneben besteht jetzt die Landesversammlung, hervorgehend aus unmittelbaren Wahlen, unter Hinzutritt je eines von den Amtsgenossen gewählten Rabbiners und Religionslehrers. Nach der Verfassung von 1024 stellt der Oberrai die Rabbiner und Religionslehrer für die Eiiizelgemeinden an: will er hierbei dem Wunsch des Vorsteberamtt der betreffenden Oemeinde nicht eidsprechen, so entscheidet ein Beaetaungsausschufi, bestehend aus den Vorsitzenden der Landesversammlung und des Oberrats und einem weiteren von der Landesversammlung gewählten, nicht dem Oberrat angehörenden Mitglied. Beschlüsse der Landesversammlung. die den Qottesdiensl und die ritualen Gebräuche betreffen, dürfen in einer Oemeinde nicht durchgeführt werden, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der verfassungsmäßigen Zahl der Mitglieder des Vorsteheramts dieser Oemeinde widerspricht. Neuerdings sind auch in fast allen ü b r i g e u d e u t s c Ii e n Ländern Zusammenfassungen der Eintelgemeinden unter ge meiusameii Oberbehörden erfolgt. Die Zusammenfassung .1er Laudesverbände zu einem Reichsverband sieht in kurzem bevor. Indessen ist in allen diesen Fällen abweichend von den Gestaltungen in Baden und Württemberg — die Zusammenfassung im wesentlichen nur zum Zweck gemeinsamer Vertretung nach auben und gemeinsamer Lösung von Aufgaben innerer Verwaltung erfolgt, aber unter strenger Fornhaltung religiöser luntlubnahme auf Mabnahmen der Einseigemeinden. In den Verfassungen ist die Unzulässigkeit von Mabnahmen letzterer Art ausdrücklich festgelegt. Iii Orobbrita n nien besteht keine leitende Kirchenversamm-

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