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Der Sabbath · 1906-11-01 · 11 (11.1906) · p. [Seite]

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Journal
Der Sabbath
Volume
6 (1906)
Issue
11 (11.1906)
Date
1906-11-01
Page
[Seite] (sequence 4)
Language
German
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74 Der Sabbath. Vom Sonntagsruhekriegsschauplatz * E. B. Berlin, 1. November. I f So paradox es auf den ersten Blick klingt, wenn man kriegerische Bezeichnungen auf die Bestrebungen der Angestellten־ zur Erweiterung ihrer Sonntagsruhe ar.- wendet, so, kann inan angesichts so mancher neuerlichen Vorgänge doch nicht umhin, von einem förmlichen Kampfzustande, der zwischen den beiden Parteien — Arbeitgebern und Arbeitnehmern — sich mehr und mehr herausgebildet hat, zu sprechen. Und soll man gerecht sein, s > muss, man anerkennen, dass dieser, zu allerletzt dem Inter&se der Angestellten entsprechende Zustand in erster Reihe der überhitzten und teilweise masslosen Agitation für Erreichung übertriebener un 1 unberechtigter Forderungen seitens der Letzteren resp. ihrer Wortfühjj־eq, zuzuschreiben ist. So haben in Paris die Handlungsgehilten, nachdem sie bei dem Seine-Präfekten gegen die von dem soeben dort erlassenen Gesetze vorgesehenen Ausnahmen durch eine Abordnung prolestirt uni eine Berücksichtigung ihrer Wünsche versprochen erhalten hatten, ihrer Siegeswimmung durch Demolirung einer Anzahl geöffneter jÜÄden beredten Ausdruck verliehen! So ist es denn kern■ Wunder, dass der Druck Gegendrgck eräugt und die Prinzipalschaft ebenfalls Schritte unternimmt, um ,jenen Bestrebungen soweit als möglich zu begegnen. Bei der Wichtigkeit, welche die Frage dar Ausdehnung der Sonntasgsruhe für die שדירת שכת besitz^ erscheint es wohl nur angebracht, wenn wir die einschlägigen Vorgänge von allenthalben her im Folgenden Zusammentragen. So wird von hier berichtet, dass seitens des deutsch-nationalen (lies: antisemitischen) Handlungsgehilfenverban^as! bei dem hiesigen Polizei-Präsident beantragt wonkm'ist, Ausnahmetage vom N>unu h r-L a d e ns eff 1 uss, d. h. die Tage, an welchen die offenen Verkaufstellen bis 10 Uhr abends geöffnet sein dürfen, aufzubebesj. Gesetzlich ist der Polizeipräsidenten, befugt, von solchen Tagen jährlich eine Anzahl bis zu 40 feitzusetzen. 1 In Wirklichkeit hat er aber nor an etwa 15 Tagen des Jahres den offenen Verkaufsstellen dis ’Offenhalten bis 1» Uhr abends gestattet. Aul eine bezügliche' Anfrage des Polizei-Präsidiums beschlossen die Aeltesten der Berliner Kaufmannschaft in Uebereiu- Stimmung mit einem Votum ihres Korporationsausschusses י für das mittlere und Kleingewerbe, sich gegen eine weitere Beschrüftkiing oder Aufhebung dieser Ausnahmetage aus-, zasprdcheji. Vor den grossen Festen hat sich die Offene lialtung $is 10 l'hr abenas für die meisten Ladengeschäfte als eine Notwendigkeit erwiesen; der aus einer Aufhebung der. Ansnahmetage für die Angestellten sich ergeben le Vorteil wäre unbedeutend gegenüber den Nachteilen, namentlich für den kleinen Ladeninhaber. Denselben ■Standpunkt hat übrigens auch die hiesige Handelskanimer in ihrer letzttn Plenarsitzung zu vertreten ^.beschlossen..— Ferner winKaus München vom 10. Noveiuber berichtet, dass sich dort in Sachen der Sonntagsruhe gestern *ein׳- grossere Anzahl *Von Prdvinzkaufleuten versammelte, um gegen eine etwaige Verkürzung der ‘Verkaufszeit an Sonn- und Feiertagen, in dar sie eine■!11־>ן wefe Schädigung ihres Erwerbs erblicken müisteu, •entscliie le.r Stellung zu nehmen. Sie erklärten einstimmig, 'an der seinerzeit mühsam erreichten und nunmehr!auch . seit Jahren bewährten Bestimmung vom 12. Dezember 1 S'.uhfestzühalten. Es wurde ein Komitee ernannt, welches die. *ngeie'genheit in vorstehendem Sinne zu vertreten hat. ä-r Ziialem gleichen Thema wird dem ,Israelit* aus Wien n1it_|5lzug auf die Blättermeldung von einer Ver- Schärfung ■ifgsr Sn.nntagsruhe in der Bukowina nach der ,Wiener Neuen. Zeitung“ geschrieben, dass die bestehenden Bestimmungen durch die neue Verordnung eine Aenderung nur insofern erfahren haben, als infolge der Einführung der mitteleuropäischen Zeit die Sonntagsarbeit für Kontor-und Büreauarheiten anstatt von 9--11 Uhr, 1 nunmehr von 8—11 vormittags gestattet sei. Auf die ' Ladenbesitzer habe somit die fragliche Verordnung keine 1 Anwendung und seien dieselben gemäss § 4 der erwähnten! Landesregierung*-Verordnung zum Offonhalten ihrer Ge-! schäfte während des ganzen Jahres von 8 Uhr früh bis; 12 Uhr mittags berechtigt. — In England hat sich der Board of Deputies in seiner letzten Sitzung auch mit dem Bericht der parlamentarischen Kommission über die Angelegenheit der Sonntagruhe beschäftigt, und den Antrag der Kommission, dass es den innerhalb der jii bs;hen Stadviertel, gelegenen Geschäften gestattet bleiben solle, ihre Läden bis zum Mittag offen zu halten, als ungenügend bezeichnet. Einmal, weil die! Beschränkung dieser Erlaubnis auf die jüdischen Bezirke eine durchaus unerwünschte Zuwanderung in dieselben aus den andern Stadtteilen zur Folge haben würde, und dann weil die freigegebene Zeit viel zu kurz bemessen sei, um eine wesentliche Schädigung der den Sabbath beobachtenden Juden abzuwenden. — Und endlich kommt aus Paris unterm 6. November dem ,Israelit* die folgende Meldung: Unmittelbar nach der Publikation des Gesetzes betr. die Sonntagsruhe*) wandten sich verschiedene jüdische | Firmen, deren Geschäfte am Schabbos geschlossen sind, an die Präfektur mit der Bitte um die Erlaubnis, ihre Angestellten am Sonntag arbeiten lassen zu dürfen, da denselbeh eine über das gesetzlich geforderte Mass noch! hinausgehende Ruhezeit von Freitag Nachmittag, im Winter schon um 472 Uhr, bis Sonntag früh gewährt : würde. Die Präfektur hat jedoch selbst die Gesuche derjenigen Geschäftshäuser, die ausschliesslich jüdisches Pers«»n 11 beschäftigen, ahgelehnt. Die Religion, der Ange♦ stellten, so führt der Bescheid des Präfekten aus, komme nicht in Betracht, da das Gesetz nur dann eine Ausnähme zulasse, wenn die sonntägliche Ruhe aller Angestellten für das Publikum nachteilig sein oder der normale Gang des Betriebes darunter leiden würde. Ferner wäre man, wenn man einem Hause die Sonntagsarbeit gestatte, nach einem Artikel des Gesetzes gezwungen, sämtlichen Geschäften der gleiche.! Art und mit der gleichen Kundschaft, die es in der Stadt gibt, disselbe Zugeständnis zu machen. Schliesslich sei es auch schwer festzustellen, ob die Angestellten alle Angehörige der jüdischen Konfession sind. — Mit dieser Entscheidung bestätigt sich die Betürchtung, dass inan die den Sabbath beobachtenden Geschäfte nicht unter die Betriebs klassifizieren werde, die bei Einhaltung der Sonntagsruhe in ihrem normalen Gang gestört würden. Die Geschäftsinhaber selbst dürfen am Sonntag arbeiten, sie dürfen auch Personen, die während der übrigen Tage der Woche nicht bei ihnen in Arbeit waren, am Sonntag beschäftigen. Auf letztere Weise werden sich einige jüdische Kaufleute helfen können; im Allgemeinen jedoch wird das Gesetz von den an Sabbath feiernden jüdischen Geschäftsinhabern sehr unangenehm empfunden werden. Zum Glück ist die *Unzufrie lenheit vieler christlicher Firmen mit dem Gesetz! noch grösser, als die der Juden. Vdn allen Seiten wird dagegen protestiert, und es ist anzunehmen, dass es abgeändert werden wird. Wenn unsere Herren Rabbiner; sich Mühe gehen möchten, so könnten sie hier eine nützliehe Wirksamkeit entfalten. Daran ist jedoch nicht zu denken, selbst auf die Hülfe des Rfibbiners d8r Adass Jereim ist nicht zu rechnen. *) VgL unseren Artikel.

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