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Das Morgenland · 1843-12-01 · 12 (12.1843) · p. Seite 363

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Das Morgenland
Volume
6 (1843)
Issue
12 (12.1843)
Date
1843-12-01
Page
Seite 363 (sequence 11)
Language
German
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Di* Luden in Marokko. S«S znsprechtn: »Es ist nur ein Gott und Mnhammrd ist sein Prophet» — so ist die Bekehrung abgethan und vollzogen. Wenn ein Maure eine Jüdin heirathet, so muß sie zum Islam übertteten. Die Mauren selber gehen nie zum Judenthum über; geschähe eS, so wäre darauf die Strafe des Lebendigverbrennens gesetzt. Die Juden haben nicht nur das Recht, alle Zwistigleiten vor ihrem eigenen Gerichte ausznmachen, sondern in schwierigen Rechtsfällen, besonders beiErlminalfragen werden die gelehrten Juden von den maroccanischen Behörden häufig zu Rache gezogen, waS für sie eine große Ehre ist, wenn man bedenkt wie vielem Schimpf dieses Volk im übrigen ausgesetzt ist. Wenn sie z. B. an einer Moschee, an dem Grabe oder der Wohnung eines muhammedanischen Heiligen Vorbeigehen, ja selbst vor einer maurischen Schule in welcher der Koran gelesen wird, so müssen sie ihre Schuhe anszirhcn. Sie müssen einen Turban oder Mütze von schwarzer Farbe tragen, und ebenfalls schwarze Schuhe. Die Frauen dagegen dürfen sich in allen Farben kleiden. Nie aber darf ein Jude auf einem Pferde reiten, und in einer Stadt darf er gar nicht reiten. Wenn ein Maure einem Juden flucht oder ihn schimpft, so darf der letztere nichts erwiedern, dagegen steht ihm frei, vor dem Kadi zu klagen, und man muß sagen, .daßim Allgemeinen ihm das Recht nicht verweigert wird, tteberhaupt genießt daS Judenthum öffentliche Anerkennung als Religion und die Gottesäcker z. B. werden von den Mauren geachtet, auch wird kein Jude zum maroccanischen Kriegsdienst gezwungen. Ist ein Jude eineS Verbrechens angeklagt, so wird ihm verziehen, er mag begangen haben was er will, sobald er erklärt, daß er die muhammedanische Religion «»nehmen wolle. 'Die Sitten und Gebräuche der maroccanischen In»

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