Das Morgenland
- Journal
- Das Morgenland
- Volume
- 4 (1841)
- Issue
- 4 (4.1841)
- Date
- 1841-04-01
- Page
- [Seite] (sequence 32)
- Language
- German
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1)8 Stand der Ding» im Morgenland«. systems muselmännischer Beamten bleibe. Sollen aber die Türken allen ihren Unterthanen des verschiedensten Glaubengleiche Rechte zugestehen — was freilich der Hattischerif von Gülhaneh verspricht, — so müssen sie aufhören Türken zu sein, und müssen mit allen Vorschriften ihres islamitischen Glaubens sich in Widerspruch setzen. Einer Nation, die von geschriebenen Gesetzen, von der organischen Gliederung eines civilisirten Staates, von Verantwortlichkeit der Beamten und der Controle über ihre Verwaltung, und von allgemein geltenden Menschen, rechten keinen Begriff hat, kann man unmöglich durch einen bloßen Hattischerif und durch diplomatische Roten befehlen, daß sie alledieses soll wissen, wollen, kön, nen. In Konstantinopel wird man Ja sagen, in der Provinz wird man eS nicht ausführen. Rechnet man noch hinzu den ungebändigten Freiheitssinn der Bevölkerungen in den gebirgigen Gegenden, den glühenden Haß den sie selbst gegeneinander tragen, die moralische und religiöse Verwahrlosung in der die verschiedenen syrischen Bevölkerungen sich befinden, so begreift man um so eher, daß nur ein starker Arm, im Stande sein kann, hier Ordnung zu schaffen und zu handhaben. Wie aberdieser starke Arm, ohne ein tyrannischer zu werden, ein türkischer sein könne, ist eine Frage, die wir in keiner Weise zu beantworten wissen. Den 1. April 1841.