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Haḳedem · 1909-09-01 · 3/4 (September-Dezember 1909) · p. [Seite]

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Haḳedem
Volume
III (1909)
Issue
3/4 (September-Dezember 1909)
Date
1909-09-01
Page
[Seite] (sequence 17)
Language
German, Hebrew
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r Ana dem ״Bach der Gesetie Aber daa Gebot der Sehaufäden*. 41 Unter den 7 erhaltenen Capiteln ist es besonders das letzte, welches unsere Aufmerksamkeit fesselt — nicht so sehr durch seinen Inhalt, als durch eine merkwürdige Mischna-Variante, die es bietet. Der Autor behandelt in diesem Capitel die Frage, ״ob in Ermangelung von purpurblauen Fftden (תכלת) die Pflicht der Schaufäden wegfällt“ und geht hierbei von der Mischna 4,3 «חות aus. Während nun in unserem Texte die Mischna התכלת אינה מעכבת את הלבן והלבן אינו מעכב את התכלת lautet *) und diese Lesart unzweifelhaft die einzig riohtige ist, wird sie von unserem Autor in ihrer ersten Hälfte in diametral entgegengesetztem Sinne citirt und zwar התכלת מעכבת את ולבן. Die Möglichkeit eines Copistenfehlers in unserer Handschrift ist im gegebenen Falle vollkommen ausgeschlossen, da das Mischna- Citat, wie es in der Handschrift lautet, entsprechend in’s Arabische Obersetzt ist und der ganzen Discussion Ober die in Rede stehende Frage 3«ץ*ית gebt ebenfalls hervor, dass wir es hier mit einer selbständigen Schrift ca tun haben. — Ebenso war auch das .Bach aber die Mündigkeit“ (3*ro לגלוג ו*ל*דר*ך*) eine Schrift für sich, da auch in dieser das כת* נ *ל«ר*יע erwähnt wird (Harkavy 1. c. Anm. 76), and man sieht nicht ein, warum nicht aach die anderen halaehischen Schriften, deren Titel ans bekannt sind, selbständige Abhandlungen gebildet haben sollen. Die im Buche Aber die Schaafäden and dem Aber die MOndigkeit enthaltenen Citate sprechen mit grosser Wahr• schelnlichkeit dafür, dass das כת*3 אל«ר*יע nicht ein Komplex halachischer Traktate war, sondern vielmehr ein Gesetzeskompendium nach Art der von Saadia and Chefez ben Jazliach and später von änderen verfassten ״Gesetzesbücher“, in dem neben der summarischen Darlegung der 618 Ge* und Verbote manche mit dem Gegenstände im Zusammenhang stehende nomologiscbe Fragen behandelt wurden, wie die Einteilung in Vernunft- und Ceremonialgesetze (Harkavy 1. c. CO, Anm. 76), die Frage aber ע«ת רותח ל* חע«ח, über die am Tage und die in der Nacht obligatorischen Gesetze (Harkavy L c. 81, Anm. 77). MOglicb, dass in dem Gesetzeskompendium einzelne Vorschriften ausführlich behandelt wurden, daher denn die Späteren manche Decisionen aus ihm anführen, vorausgesetzt, dass' die von ihnen citirten ערים» wirklich mit dem 3ח*3 *ל«ר*יע identisch sind. Dieses scheint indes sehr zweifelhaft, da von einer Einteilung des כתאב *ל«ר*יע in ״Pforten“ nichts bekannt ist, vielmehr Samuel ben Ghofni selbst, so oft er dieses Werk erwähnt, nur von סרק — ם*ל und nicht von 3*3 ער» spricht (Harkavy in den angeführten Anmerkungen). Vielleicht besitzen wir Stücke dieses Werkes in den zwei Fragmenten, welche Kokowzow unlängst veröffentlicht bat (Bulletin de l'Acadümie ImpOriale des Sciences de St. Pfitersbourgj 1908 p. 1866—66. Vgl. Poznanski, REJ. LVII, 260-61). ') Siehe auch 6,18 תוססת* סנתות, ed. Zuckermandel S. 620; ילקוט 60י 5 «׳ «לח•

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