Der Orden Bne Briss
- Journal
- Der Orden Bne Briss
- Volume
- 1932
- Issue
- Nr. 5 - Juni (6.1932)
- Date
- 1932-06-01
- Page
- Seite 66 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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Untersuchung da» Verhältnis der rheinischen Bischof? gegenüber den Juden, als die Verfolgungen des ersten Kr« uzzuges ausbrachen. In die allerneueste Zeit, führen die toi Heinrich Loewe (Berlin) sorgfältig zusammengestellten „Bibliographischen Notizen-4 über die Juden in Deutschlan I. Monatsschrift. für Geschichte und Wissenschaft des Judentums. März~.4pril-Mummer, Heft 2, 76. Jahrgang. Unter den behandelten Aufsätzen seien die drei folgenden Arbeiten hervorgehoben: Albert Lewkowitz: „Die Bedeutung der Bibel für die Weltanschauung Herders und Goethes-4. B. Weinryb: ..Zur Geschichte der Aufbietung bei, den Juden44. Joseph Caro: ..Benjamin Disraeli, Juc en und Judentum“. Julius Ofner: Recht und Gesellschaft. ~~ Ge» immelte Vorträge und Aufsätze. Herausgegeben und eingeleitet von Walther Eckstein. 1931. Wien und Leipzig. Druck und Verlag von Carl Gerold’s Sohn. — Das Buch soll r ach der Absicht des Herausgebers ein Bild der geistigen Persönlichkeit Julius Ofners geben. ..würdig, dem eherne» Denkmal Ofners zur Seite zu stellen“. Die Sammlung lallt neben dem Wissenschaftler. Philosophen und Praktiker, insbesondere auch den Menschen Julius Ofner erkenn«n. Der l'mfang des von Ofner beherrschten Interessengebietes ist außerordentlich groß. Zu seinem 70. Geburtstage wurde er in einer Festschrift gefeiert als Ethiker und Forscher, als Advokat, als sozialer Politiker, als Abgeordn :ter, als Erzieher, aber auch wegen seines Einflusses auf die Rechtswissenschaft. auf die .Gestaltung der Arbeiterschaft, der Frauenbewegung, der freien Schule usw. So ist es verständlich. daß Ofner in seinen Darstellungen eine eigne Note findet, daß allenthalben der Philosoph. Jurist und Logiker ' hervorleuchtet. Mit seiner klaren Sprache erfül t er in seinen Vorträgen und Besprechungen insbesondere zwei Funktionen: Er vermittelt seinen Hörern und Lesern Kenntnis und Lehren in klassisch anregender Ft rm und stellt gleichzeitig in dem von ihm behandelten Gebiete wuchtige Bausteine hin. auf denen, wer nach ihm kommt, getrost und sicher weiterbauen mag. Es ist zu < rwarten, daß die Sammlung die Aufmerksamkeit weiterer K-eise auf die wissenschaftliche Leistung Ofners lenkt, um io mehr, als die Geschichte des sozialen Wirkens, Julius Öfter*, wie behauptet wird, die Gechichte der Sozialpolitik n Österreich überhaupt ist. Julius Ofner war kein Theoretiker. Sein Denken galt, wie er selbst erklärte, 'dem Recht der Lebenden. Daher kämpfte Ofner auch gegen die Methode dei Rechtsstudiums. isoweit es die Kenntnis der Rechtsordnung längst verschollener Jahrhunderte vermittelte, da er dis Recht ..als Ausfluß der praktischen Bedürfnisse, als n< twendige Folge der faktischen Verhältnisse des Lebens“ zu verstehen sucht. Die Rechtswissenschaft soll , hach Ofner ni :ht bloße ..Auslegungswissenschaft“ sein, sondern das R seht des Lehens soll das tote abstrakte Begriffsrecht üb?rwinden, wieder Volksrecht werden. d. h. eine aus dem Impfinden des Volks geschöpfte soziale Ordnung. Ofner war sich völlig bewußt, daß die Entwicklung zu diesem, mit dem \ olksempfinden übereinstimmende Recht nur latjgsam vor^- sich gehen kann, daß es nicht möglich ist, mit einein Schlage Menschen und Einrichtungen zu ändern. „Wer als Sklave erzogen ist. wird nach dem Urteile Moses kein freier Mann;, auch wir seien-moch keine Republikaner.“ Für die vorliegende Buchbesprechung muß ep genügen, den Inhalt in großen Zügen anzudeuten. ’ I Die Sammlung faßt in vier Hauptkapiteln lusammen: I. Aufgaben und Ziele des Rechts und d^r Rechtswissenschaft. ■ ■ , . II. Zur Geschichte und Fortbildung des PrivUtrechts. III. Zur Reform des Strafrechts und des Strafvollzugs. IV . Zur Sozialwissenschaft und Ethik. Aus diesen Kapiteln werden die Leser und Anhänger unseres Bruderkreises selbst sicher folgende Themen interessieren: * Aus Kapitel I: Das Recht zu leben, Die naturwissenschaftliche Methode im Recht, Der Grundgedanke des Weltrechts, Soziales Recht, Menschenrecht. Aus Kapitel II: Der Kampf um die Zivilehe, Der soziale Charakter des allgemein Bürgerlichen Gesetzbuches (Österreich). * Aus Kapitel III: Gesetz und persönliche Kriminalität, Strafvollzug. Aus Kapitel IV: Schiller als Vorgänger des wissenschaftlichen Sozialismus. Bedauerlich bleibt, daß man im Rahmen dieser Be-, sprechung das Charakteristische Ofnerscher Darstellung nicht direkt, an den Leser dieses Blattes herantragen kann, weil man das Zusammenfließen des Juristen, des erfahrenen Menschen, des Philosophen Ofner zu einer Gesamtpersönlichkeit nur durch Wiedergabe eines umfangreichen' Auszuges veranschaulichen könnte. Gleichwohl sei ein schwacher Versuch unternommen, durch Aneinanderreihen einiger Mosaiksätze aus dem Vortrage „Über die naturwissenschaftlich^ Methode im Recht“ — wobei freilich zahlreiche verbindende Gedankengänge fortfallen mußten — .die Darstellungsweise Ofners zu zeigen: i Di* Methode der Naturwissenschaft besteht in der Erforschung allgemeiner Gesetze der Erscheinungen aus der Erfahrung... Juristenrecht und Volksrecht standen im Mittelalter einander feindlich gegenüber. Der damalige Jurist war auf die Schule angewiesen und konnte nur durch ein wissenschaftliches Prinzip, welches die Erfahrung als Quelle der Erkenntnis annahm, mit dem Leben in Berührung bleiben.. . Das Dogma des freien Willens war nun wohl schon von einzelnen Denkern, z.' B. Spinoza, durchbrochen worden. Hierbei erläutert Ofner das Problem der Willensfreiheit etwa wie folgt: „In den meisten Fällen haben wir unleugbar ein Gefühl,, als ob wir zwischen „ja“ und „nein“ frei wählen könnten. Nur in sehr seltenen Fallen ist uns der zwingende Einfluß eines Gedankens auf unseren Entschluß klar, und wir sprechen dann von einer Zwangs läge. Die Erfahrung lehrt uns aber, daß wir nicht zwischen Fällen der Freiheit und der Zwangs läge, sondern nur zwischen Fällen unbewußter und bewußter Zwangslage entscheiden dürfen, daß unser Gefühl der Freiheit nur scheinbar ist.“ Mit dem Dogma des freien Willens fiel die Schranke für die ordnungsmäßige Forschung auf sozialem Gebiete. Und es hat am Schlüsse des 18. Jahrhunderts auf allen Gebieten die wissenschaftliche Tätigkeit also auch auf dem Gebiete des Rechts der gesellschaftlichen Wissenschaft begonnen. .. Die naturwissenschaftliche Methode beruht im Wesen auf-dem Satz, daß die Erscheinungen des Menschenlebens ebenso allgemeinen Grundsätzen unterstehen, und berechenbar sind, wie die Erscheinungen der außermenschlichen Natur. Diese Erscheinungen im Menschenleben unterstehen allgemeinen Grundsätzen, Naturgesetzen. ,v f Diese Grundsätze muß der Gesetzgeber kennen. Wenn er z. B. nicht weiß, welche Grundsätze die Zin-, senbewegung bestimmen, wird sein Gesetz zur Regulierung des Zinses in falsche Richtung führen... Die Erweiterung des wirtschaftlichen Gesichtakreises, führt Ofner schon 1883 aus, verdanken wir der Aufklärungszeit und der Entwicklung des Weltverkehrs, welche ein Weltrecht verlangt. — Das in vornehmster Ausstattung hergestellte Werk ist — ähnlich, wie unseres Goldsteitjs „Der Morgen“, dessen Mitarbeiter er war — eine geeignete Lektüre gerade für 66