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Der Orden Bne Briss · 1928-10-01 · Festnummer zum Ordenstage ; Nr. 10 - Oktober (10.1928) · p. Seite 168

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Journal
Der Orden Bne Briss
Volume
1928
Issue
Festnummer zum Ordenstage ; Nr. 10 - Oktober (10.1928)
Date
1928-10-01
Page
Seite 168 (sequence 30)
Language
German
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den Vorstand. Die Amtsperiode in beiden Gremien ist 6. Jahre: »Nach Ablauf der ersten 3 Jahre scheidet die Hälfte der Vorstandsmitglieder und der Repräsentanten nach dem ‘Lose, demnächst jedesmal die ältere Hälfte aus.« Die-Repräsentamenwahleri werden durch einen Regicrungskommissar beaufsichtigt. In den meisten Fällen bestellt die Regierung eine ihr von der jüdischen Gemeinde vorgeschlagene Persönlichkeit rum Wahlkommissar. Auch die. Verstands wählen bedürfen der Genehmigung der Regierung. Die Einzelheiten der Wahlordnung (Einführung des ’ Verhäjtniswahlrechts. Abgrenzung des Wahlbezirks u a.>, sowie die Wahl und die Befugnisse des Vorsitzenden des Vor- , ' Standes und des Vor-__ Stehers der Repräsen« tarnen’ « Versammlung., schließlich die Bestim« müng .der Anzahl der Repräsentanten und der Vorstandsmitglieder so« wie ihrer Stellvertreter* sind ip den Statuten der einzelnen Gemeinden, die der Genehmigung der Oberpräsidenren unterliegen, zu regeln. Gegenüber dieser Entstehung der Ge« meindekerperschaften aus Urwählen werden in den ^neupreußischen« ' Län« dern zum Teil die Vor« steheit von der Regierung ernannt (Kurhessen, Hessen-Homburg).. Im ehemaligen. -Herzogtum Nassau Steher selbst gleichfalls ernannt Der Gemeindevors|tand hat die Angelegen* heiten der Synagogengemeinde zu vei galten, die 1 Beschlüsse der Repräsentanten Versammlung zu veranlassen und auszufübien, die Gemeinde Dritten gegenüber, insbesondere in allen Rec ltsgeschäften , und vor Behörden zu | vertreten. In den Groll- Gemeinden, z. B. in Berlin, hat er d e Aufgaben ' in einzelne Dezernate püfgeteilt und iu ihrer Erfüllung Kommissionen eingesetzt. D e. Mitglieder des Vorstandes und dei Kommissionen sind ehren-1 amtlich tätig, dagegen können besoldete Beamte; zu ihrer. Unterstützung angestellt werden. Der: Vorstand ist der Repräsentanten Versammlung ^gegenüber für die von ihm getroffenen Maßnahmen; verantwortlich. Die Repräsentantenver Sammlung ist; t <i t a t c n « 1 t r « l i e 18 2 3. n»pr<lm, M «mri* lun,, '■ »berechtigt und verpflichtet, sich von derf Ausführung ihrer Be-| Schlüsse und der Ver-j wendung der Gemein*! deeinnah nen Lieber« zeugung zu verJ schaffen j Die Repräsentanten sind an keinen Auftrag gebunden, sondern haben die Interessen der Ge meinde nacl» bestem Wis sen und Gewissen zuver treten. Ein Beschluß.dejr Repräsent* ntenversamm lung ist Prozessen insbesondere notwendig jeiAufstellung des Etats, Verpachtung, Verwaltun jund Verpfändung von Grundstücken, Verglei- und wird und nur seine u. a. Gehilfen von der Gemeinde gewählt, mehrT Eine Repräsentäntenversammlung ist in den Gebieten außerhalb Alt-Preußens überhaupt nicht bekannt. In Hannover, besteht neben dem Vorstand noch eine Gemeindeversammlung, die sich aus sämtlichem männlichen stimmberechtigten Gemeindemitgliedern zusammensetzt, und an deren Stelle in größeren Gemeinden der von ihr gewählte »Gemeindeausschuß«Beeten kann. Auch Schleswig- Holstein läßt eine derartige Gemeindeversammlung (aberkeinen Gerrieindeausschuß> neben den Vorstehern Die übrigen au Alf*(Preußen hinzugdeommenen zu Landesteile haben neben dem Vorstand (Vorsteher, Aeftesten) überhaupt kein weiteres Gemeindeorgan. dien, Verlrägen und Beider Vorwilligungen, die über d^n Etat hinaus^ ehen. Die Beschlüsse der Repräsentäntenversammlung sind in d^r Regel für den Vorstand bindend, doch kann er ijn Fällen, in denen seinerUeberzeugung nach dergefaßfe Beschluß für die Gerrjeinde von Nc chteil ist, ihpi j die Bestätigung versagen- Ein Gemeindebesdvluß liegf erst vor, wenn Vorstand und Repräsentantjer« Versammlung votiert h4ben. Der Geineindebeschlitß bedarf der Genehmigpng der Regier jng »1 zur Einführung heuer Auflage!/ 2? zur Aufnahme iron Anleihen und zum A4' kauf von Grundstücken/ 3 zur freiwilligen Veräußerung von Grüne, stpeken und Realberechtigungon der Syn^ gogengemeinde. i.. .« »Die auf den Kultus bezügliche! inneren Ein- 168

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