Mannheim
Compact Memory

Der Orden Bne Briss · 1928-10-01 · Festnummer zum Ordenstage ; Nr. 10 - Oktober (10.1928) · p. Seite 166

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Orden Bne Briss
Volume
1928
Issue
Festnummer zum Ordenstage ; Nr. 10 - Oktober (10.1928)
Date
1928-10-01
Page
Seite 166 (sequence 28)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/6727475-6029143-6074777--1834-4868454
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Ob das, was man Heute als modernd Bauten bezeichnet, schon der neue Stil ist, wird natürlich erst die Zukunft eftreisen. Da eine künstlerische Ausdrucksform, oder was man Stil nennt, zu» sammengefaßr ist aus der Idee für das betreffende Objekt,, dem Bau ge danken’’ (der im Barock und in der Gotik ganz verschiedene Auffassung zeigt), der konstruktiven Durchbildung und der äußreren Darstellungist es ein ver» gebliches Bemühen, mit nur einem oder zwei Fak» toren einen neuen Stil bilden zu wollen. Der Jugend» .stil versuchte es mit derp drirten Faktor, den rein äußerlichen Formen und war deshalb von vorn» herein. zur Erfolglosigkeit verurteilt, die heutige Modern^nit der zweiten und vielleicht der dritten. E? Ist noch kein Stil, wie Pallas Athene aus dem Kopf des Zeus, fertig in die Welt gesprungen. Stil ist Entwicklung, Jahrzehnte und Jahr-j hunderte lange Entwicklung.- j Auch jüdische Kulibauten müssen diese Ent»| Wicklung durchmachen, sie können und sollen sogar; Merksteine auf dem Wege sein. Es ist falsche Orthodoxie, unter Verwechslung von Bild» und Kunstverbor, kahle Räume zu verlangen,^ auch diekünstlerischen Ausdrucksformen müssen zu ihrem! Recht) gelangen, soweit . sie sich nicht in Ueber»j ladenheiten ausdrücken. Es ist doch sehr wichtig,] alles,! auch die Kunst, in den Dienst der Religion, zu stpllen. Die katholische Kirche hat.— zu ihrem] Vorteil — diese Notwendigkeit schon längst erkannt) Organisation der Gemeinden. Von Max Birnbaum. , Die 'Organisation der jüdischen Gemeinden in Deutschland, ja selbst in Preußen ist eine so mannigfaltige und verschiedenartige, daß es in diesenf Rahmen nicht möglich ist, sie erschöpfend darzustellen. Wir wollen uns daher in erster Linie mit den »altpreußischen« Verhältnissen be» fassen, unter denen mehr als die Hälfte aller deutschen Juden leben, und. die Einrichtungen in den anderen deutschen und preußischen Landes» teilen in ihren Abweichungen nur kurz streifen. Unter Alt-Preußen verstehen wir das Preußen vom Jahre 1847. Am 23. Juli 1847 wurden, die Verhältnisse der preußischen Juden durch Staatsgesetz geregelt, und diese Regelung ist noch heute in Gültigkeit. Alle später zu Preußen hinzugekommenen Gebiete <Hannover, Schleswig-Holstein, Kurhessen, das ehemalige Herzogtum Nassau und einige kleinere Territorien) behielten , ihr altes Judenrecht . Allen preußischen Gemeinden 'gemeinsam ist die Zwangsmitgliedschaft, d h. jeder am Orte wohnhafte Jude ist a priori Mitglied der Gemeinde seines Wohnsitzes, sofern er nicht auf Grund der Austrittsgesetzgebung von 1876 und 1920 aus der Gemeinde ausgeschieden ist. Alle Gemeinden sind als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt lind haben das Recht, von ihren Mitgliedern zur -Erfüllung ihrer Aufgaben Steuern zu erheben. In allen übrigen Fragen jedoch sind die Verhältnisse verschieden geregelt. Das alt-preußische Gesetz macht die jüdischen Gemeinden zuSelbstverwaltungs» körpern wie die Stadtgemeinden. Wie in der Kommune Magistrat und Stadtverordnetenversammlung die'Stadt vertreten und ihre Angelegen > heiter veiwalten, ‘ so in der jüdischen Gemeinde der Vorstand undj.die Repräsentantenversarrimlung Das Vorhandensein beider Körperschaften ist zwangsläufig. Der Vorstand besteht aus 3, höchsten^ 7 Mitgliedern, die Repräsentantenversammlung aufe mindjestens 9, höchstens 21 Mitgliedern. Die Repräsentantenversammlung geht aus Urwahlen her - vor. Diese Wahlen sind, besonders durch die neuere Spaltung der Juden in verschiedene Parteier, ein Sehr wesentlicher Faktor des öffentlichen jüdische i Lehens geworden. Wahlberechtigt sind;; j * »sämtliche^männliche, volljährige, unbescholtenje Mitglieder der Synagogengemeinde, welchp sich selbständig ernähren und mit Entrichtung der Abgaben für die Synägogengei» meinde während der letzten drei Jahre nidjt im Rückstand geblieben sind. 1! Entgegen dieser gesetzlichen Bestimmung sind neuerdings verschiedentlich Satzungsänderungen^ genehmigt worden, durch die das Frauenwahlred» eingeführt wird <u. a. auch in Berlin). . Bemerkenswert ist jedoch, daß nach ausdrücklicher Anweisung des Kultusministeriums derartige Entscheidungein .nur von Fall zu Fall und, wenn kein Wider- Spruch erfolgt, getroffen werden dürfen und das Gesetz von 184J dadurch unberühn blejibt. Entsprechend hat def Oberpräsident det Rh]einprovinz bisher alle Gesuche um Einführung deis Frauenwahlrechts abgelehnt. L Zugleich mit den Repräsentantei ist eine ent-r sprechende Anzahl von Stellvertretern zu wähleji. Die Repräsentantenversammlung wählt! ihrerseits — 166 -

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.