Bericht der Großloge für Deutschland
- Journal
- Bericht der Großloge für Deutschland
- Volume
- 1913
- Issue
- Nr. 2 - Februar
- Date
- 1913-02-01
- Page
- [Seite] (sequence 7)
- Language
- German
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Stationen selbständig im Namen der Großloge abzuschließen. 2. Mit den betreffenden Vereinen, mit den Schwestern und den Stationen ohneVermittelung zu verkehren. 3. Die notwendigen Ausgaben im Rahmen der von der Großloge zur Verfügung gestellten Mittel zu machen. 4. Alle Anordnungen bezüglich Annahme, Verteilung, Belassung, Versetzung und Entlassung von Schwestern selbständig zu, treffen. 5. Der Großpräsident oder in seiner Vertretung . einer der Vizegroßpräsidenten sind zit allen Sitzungen des Komitees einzuladen. (). Der Großpräsident oder der ihn vertretende Vizegroßpräsident kann die Ausführung eines gefaßten Beschlusses durch sein Veto verbieten; gegen dieses Veto ist Berufung an das Gen - Köm, zulässig. 7. Alle Beschlüsse des Krankenschwesternkömitees sind nachträglich der Großloge zur Genehmigung vorzulegen und werden hinfällig, wenn diese Genehmigung nicht erfolgt. 8. Dem Krankeopflegekomiteesteht fürseine Arbeiten das Büro der Großloge zur Verfügung. b) Geschäftsordnung des Krankenschwesternkömitees. I, Scheidet ein von der Großloge gewähltes Mitglied während der Wahlperiode aus, so kann das Krankenschwesternkomitee das Ersatz-Mitglied zuwählen. 1. Das Krankenschwesternkomitee wählt aus seiner Mitte einen Obmann, einen Stellvertreter desselben und einen Schriftführer.. Diese 3 Mitglieder, welche in Berlin wohnhaft sein müssen, bilden den Ausschuß des Krankenschwesternkömitees. \. Alle persönlichen Angelegenheiten, Anstellungen, Versetzungen und Entlassungen, sowie den Verkehr mit den Schwestern und Stationen besorgt der Ausschuß. Gegen seine Entscheidungen kann Einspruch an dasKrankemchwesternkomitee erhoben werden, welches endgültig entscheidet. 4. Alle Verträge mit Vereinen, sowie alle prinzipiellen Entscheidungen (wie z. B. die Bestimmungen für Schülerinnen und Schwestern, dieGrundsätze für Annahme, Verteilung und Entlassung von Schwestern) bleiben dem Gesamtkomitee vorbehalten. 5. Einfache AngelegeniK'iten können durch Zukular- Abstimmung der Komileemitglieder erledigt werden, bei wichtigen Anlässen ist stets eine Sitzung einzuberufen. ii Mindestens alle zwei Jahre muß eine Sitzung des Krankenschwesternkömitees stattfinden; desgleichen muß auf schriftlichen Antrag von 10 Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung eine Sitzung einberufen werden. 7. Der Ausschuß ist verpflichtet, alle Komiteemitglieder stets über seine Maßnahmen auf dem Laufenden zu erhalten und jedem Mitgliede etwa gewünschte Aufschlüsse zu erteilen. S. Vierteljährlich soll der Ausschuß allen Komiteemitgliedern eine kurze Übersicht über die Besetzung der Stationen, die vorhandenen Schülerinnen und Bewerberinnen geben. 9 Änderungen dieser Geschäftsordnung können nur in tiner Vollversammlung des Komitees beschlossen werden. Hierauf wird ein Arbeitsausschuß gewäHlt, bestehend aus Br. Maretzki (Vorsitzender), Br. Metzenberg (Stellv. Vorsitzender) und Frau.Kommerzienrat Wag n e r (Schriftführerin). Über die Schwestern.tr ä c fl t findet eine längere Ansprache statt, in der die Mitglieder zu den Vorschlägen der Frau Kommerzienrat Wagner verschiedene Wünsche äußern. Schließlich wird auf Vorschlag des Br. Maretzki die Wahl tler Tracht dem Arbeitsausschuß ■ mit Hinzuziehung der in Berlin wohnenden Mitglieder überlassen. Eine von Br. Meyer-Gotha eingebrachte Resolution: „Das Krankenschwesternkomitee derQroßloge beantragt ,beim Verbände jüdischer Krankenpflegerinnenvereine für sämtliche jüdische Schwestern, eine gemeinsame Tracht einzuführen", wird angenommen. — Beim Punkte der Tagesordnung, Instruktion und Statuten für die Stationen, Mgt Br. Marx die Schaffung eines Normalstat'uts an, das' u. a. auch eine Bestimmung über das Verhältnis der einzelnen Stationen zur Großloge enthalten soll.. , Br. Maretzki erklärt sich berJ&ir, ein Normalstatut und eine Instruktion für die Stationen zu entwerfen und bittet die Brüder, ihm die nötigen Unterlagen und etwaige Wünsche und Winke zu übermitteln. In dem Normalstatut sollen auch R i c h tJ i n i e n für die Behandlung der Schwestern auf den einzelnen Stationen aufgestellt werden. *■■■•'■<!> Nachstehende von Br. Maretzki vorgeschlagene Resolution: „Im Kriegsfälle stehen alle eritbehrhche/i Schwestern für die Dienste des Vaterlandes bereit" wird debattelos angenommen. Betreffs der Übernahme der G r o ß I o g e n - sch western aus dem Berliner Mutterhause ist die Versammlung der Ansicht, daß die Pensionsversicrrerungsbeträge.diedieGroßlogefürihreSchwestern beim Berliner Verein eingezahlt hat, zurückerstattet werden müßten, da auch, wie Br. Liebhoid bemerkt, die Versicherungs-" gesellschaften wenigstens einen Teil der Prämien herauszuzahlen pflegen, wenn die Versicherung aufhöre. "Zut Versicherungsfrage, überdieBr.Metzenberg referiert und die eine eingehende,Behandlung von Seiten der Brüder erfährt, werden folgende Vorschläge angenommen: Gegen Krankheif, Alter und Invalidität versichert jede einzelne Station ihre Schwestern bei der Ortskrankenkasse und Landesversicherung; gegen Unfall, Tod durch'Unfall und Haftpflicht versichert die Großloge bei einer Gesellschaft zenjtraliter, um niedrigere Prämiensätze zu erlangen.- Eine Pensionsversicherung soll öei der Großloge errichtet werden. Bei einer Einzahlung eines Betrages von 250 M.,'wie dies bis