Bericht der Großloge für Deutschland
- Journal
- Bericht der Großloge für Deutschland
- Volume
- 1908
- Issue
- Nr. 11 - Dezember
- Date
- 1908-12-01
- Page
- [Seite] (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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möglich, ein Referat schriftlich zu geben, dagegen hat Br. Bacher folgendes Korreferat erstattet:., I. Gemäss den Beschlüssen der letzten Grossloge ist in die Allgemeinen Gesetze«- («; 10) jetzt die Bestimmung aufgenommen: Logen können zu Logentagen zusammentreten. Aus dieser Fassung ergibt sich, dass Logentage kein notwendiges Glied in der Organisation des Ordens sein, sondern nur zugelassen und, soweit vorhanden, in eine organische Verbindung mit der Grossloge gebracht werden sollten. Für die Grossloge besteht tieshalb keinerlei Pflicht, ihrerseits zur Bildung von Logentagen die Anregung zu geben. Ich meine sogar, es besteht in der Regel auch keine Veranlassung hierzu. Die, Logentage müssen auf Anregung der einzelnen Logen selbst entstehen, aus dem Bedürfnis heraus, mit den benachbarten Logen sich zu gegenseitiger Förderung zusammenzufinden. Nur in dem Falle, dass eine Loge die Bildung eines Logentages wünscht, bei den in Betracht kommenden Nachbarlogen damit aber keinen Anklang findet und sich dieserhalb an die Grossloge wendet, mag diese fördernd eingreifen.' Oder auch wenn die Grossloge sieht, dass eine Loge geistige Not leidet, mag sie auch ohne Anregung sich' bemühen, durch Schaffung eines Logentages jener Loge den Anschluss an andere Logen und dadurch geistige Förderung zu ermöglichen. II. Die Organisation eines Logentages ist den einzelnen Logen in weitestem Umfange zu über lassen. Eine Beeinflussung seitens der Grossloge empfiehlt sich nicht. Begehrter Rat ist natürlich zu erteilen und begehrte Hilfe zu gewähren. Im einzelnen wäre zu bemerken: 1. Ein Logentag darf nicht ein ad hoc zusammentretendes Parlament sein, sondern es muss ihm ein »Logenverbandzugrunde liegen, in dem auch ausserhalb der Tagung die Logen mit einander Beziehungen, unterhalten. 2. Der Logentag wird ein Delegiertentag sein müssen; denn es wird nicht angehen, dass ganze Logen sich zu einer Tagung begeben. Nichtdelegierte sind in weitestem Umfange beratend zuzulassen. Die Logen, die sich zu einem Logentag vereinigen, dürfen nicht allzuweit auseinander liegen. Es muss möglich sein, von jedJB Logensitz zu jedem anderen an einem Tage hin- und zurückkommen zu können. Lögetltage sollen sich auf die benachbarten Logen beschränken- ♦ ■ 4. Die Geschäftsführung und Leitung muss bei den einzelnen Logen reiheum gehen. Die Tagungen haben jedesmal am Sitze der VoVortloge stattzufinden. Dadurch wird jede einzelne Loge, wenn sie Yorortloge ist, für den Logentag besonders interessiert und erhält Gelegenheit, in ihrem Sinne die Geschälte zu führen. Auch , kommen alle; Mitglieder dazu, einmal einem Logentage, der in ihrem Orte stattfindet, beizuwohnen und von auswärtigen Brüdern Anregungen zu empfangen. III. Die Beratungsgegenstände sind durch •§ i<> ' der Allgemeinen Gesetze vorgeschrieben: gemeinsame lokale Angelegenheiten und . Gross-; logenangelegenheiten. Es empfiehlt sich, dass sich die Grossloge jeder Einflussnahme auf die Tagesordnung enthält. Will sie mal die Meinung eines Logentages über eine bestimmte Frage kennen lernen, so wird auf Wunsch, jeder Logentag gern bereit sein, die Frage auf die Tagesordnung zu setzen. ' .• Es wird nicht ausbleiben, dass bei den Besprechungeri über Grosslogenangelegenheiten sich auch manchmal Missslimmungen über die -Grossloge und Ordensvcrdrossenheit Luft mächt. Das: ist kein Fehler. Gerade hierfür werden! die Logentage ein gutes Ventil sein. Durch die gegenseitige Aussprache wird es verhindert, dass solche Missstimmungen sich festsetzen. Der Grossloge erwächst hierbei die Pflicht, ihren Vertreter für den Logentag sorgsam auszuwählen. Dieser darf nicht nur Dekoration sein sondern muss in der Grosslogen Verwaltung beschlagen,. *in der Führung einer Debatte erfahren und imstande sein, Angriffen energisch und . dabei doch brüderlich taktvoll und versöhnlich zu begegnen. Die' Grossloge muss auch daraufsehen, dass die Tagesordnung möglichst spezialisiert wird und dass nicht unter nichtssagendem Titel; wie Anregung gen und Wünsche aus der Versammlung« die wichtigsten Grosslogenangelegenheiten un'versehens zur Sprache kommen. Nur wenn sie die Tagesi Ordnung genau kennt, kann sie die geeigneten Vertreter entsenden." Die Debatte, die sich hieran schliesst, er gibt eine Uebereinstimmung der Anschauungei darüber, dass durch die Lbgentage manches Gute — 161 —