Bericht der Großloge für Deutschland
- Journal
- Bericht der Großloge für Deutschland
- Volume
- 1901
- Issue
- Nr. 6 - Juni
- Date
- 1901-06-01
- Page
- [Seite] (sequence 6)
- Language
- German
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dem Deutsch-Israelitischen Gemeindebunde zum Zwecke der Ertlieilung eines ^eeigueten Religionsunterrichts in solchen kleineu Gemeinden Deutschlands, die ohne Beihilfe eines Religionsunteiriehts 'entbehren müssteu, den Betrag von Mk. 1 000 bewinigfii. Dieser Antrag wird nach lebhafter Debatte mit gegen ■:u> Stimme« abgelehnt. Hiernach ist das vom Repräs. Levi- Strassburg . gestellte Amendement: Bei.Förderung des Rel'insunterrichts solien speziell die Land-Gemeinden in Elsass- Bot bringen in .Betracht gezogen werden, gegenstandslos geiwordeu. " i 1 Der Antrag des Repräs. Tuch und Genossen: Die Grossloge wolle beschliessen. dem Comite znr Bekämpfung des Mädchenhandels für den nächsten Tel min einen Credit von Mk. 1500 zu geVahren, wird mit giosser Majorität angenommen, wenngleich der Referent namens des geschättsführenden Ausschüssedie Ablehnung empfohlen und vorgeschlagen hatte •in eine r.r.eute Erwägung durch das GeneratComite dann einzutreten, sobald, <:ie Xothwemiigkeit zu einer Aktion seitens des Comites zur B'kämptung "Vles Mädchenhandel* vorliegen Aul Vorschlag des Wahlvorbereitung.«-» 'oniites erfolgt die Wiederwahl der bisherigen Beamten, und nehmen die betreffenden Brüder die Wahlen an. Zu Mitgliedern .des General-Comites werden einstimmig gewählt die Htii>ler: / . Dr. MaretzkL Haageu.' Dr. Wölfl, Dr. Kuzn i t z k j. .To ach im. Rosen bäum, Dr. Gross, Dr. Schlesinger. Tuch, Placzek, Dr. Lewin. B e u j a m i n. H e i m er d i n g e r., L i e.b h o 1 d u. B e e r. Zu Mitgliedern des Finanz-Coraites werden die bisherigen Brüder wiedergewählt und zwar: M e r zh ach, May. Neustadt, Weile u. Wagner. Desgleichen die bisherigen Mitglieder des Appellatiorts-' gerichts die Brüder e ¥i . - J . *-..'» J)r. Staub. Dr. Staade'cker. Dr. Alexander- Kar z. Dr. Kahn M e r z b a c h, S e r n a u u.. A d o 1 p h G u t t in a ii n. '. ' v. Vom Repiäs. Bloch und «renossen war beantragt worden: Wählbar für ein Amt und wahlberechtigt ist nur derjenige' Bruder, der. wenigstens 5 Sitzungen während eines Termins besucht hai. Der Br. Marschall ist verpllichtet, eine Präsenzliste zu fahren, dieselbe vor Schluss jeder Sitzung zur Verlesung zu bringen und am Vorabend der Wahl dem Präsidenten eine statistische l ebersicht zu übergeben, aus welcher festzustellen ist. wie oft jeder Bruder die Sitzungen besucht hat. Die Dringlichkeit wird mit grosser Majorität verneint, der Antrag gilt somit als abgelehnt. Repräs. F1 ö r s h e i m. hat folgende Anregung gegeben: Die Logen des VIII. Distrikts möchten angehalten werden, nicht blos an ihrem Sitze, sondern auch im ganzen Bereiche ihrer Löge gute Fühlung über alle jene Verhältnisse zn nehmen, welche für unsere Bestrebungen in Beträcht kommen, uud zu diesem Behüte bei Zeiten für eine geeignete Vertretung in jeder grosseren Gemeinde zu sorgen. Nachdem sich der Antragsteller ausführlich geäussert, und empfohlen hatte, dass das Gft"neral-Comite erwägen .möchte, in wie weit( seiner Anregung Folge gegeben werden 'könnte, wird die Angelegenheit dem Geueral-Comite überwiesen. (Die interessanten Ausführungen des Repräs. Flörsheim zu diesem Autrage werden iu einem der nächsten Monatsberichte als besonderer Artikel zum Abdruck gelangen.) Repräs. Mayer und Genossen hatten folgenden Antrag gestellt: rDie Logen des VIII. Distrikts sollen ersucht werden, der Grossloge für die nothleidenden Glaubensgenossen' in Könitz und Umgegend mindestens "Mk. .">0,— pro Loge zuzusenden; eine Erhöhung dieses Betrages ist willkommen, ist jedoch dem Ermessen der Logen überlassen. Die eilgehenden Beträge werden aus dein Bestände des Neuen Oentral-Fonds auf Mk. 4000,— erhöht: und dein Comite für Könitz schleunigst zugestellt.u Dieser Antrag wird mit grosser Majorität angenommen. Bin Antiag auf Wiedererwägung des eben gefassten Beschlusses wird mit 27 gegen 25 Stimmen abgelehnt. Diesem Wiedererwägungsantrage lag die Idee zu Grunde, dass der Beitrag für Könitz durch Leistung von Mk. 1,— pro Mitglied aufgebracht werden möchte. Der Antrag des Repr. Benjamin für die Eintracht- Loge lautete: .Die Grossloge wolle in den Logen des Distrikts Propaganda für den Beitiitt der Brüder zu den Verein „Israelitisches Waisenhaus in Ems" (.Jahresbeitrag Mk. 3,—) machen, oder die Logen anderweitig für dieses Institut interessieren." Dieser Antrag wird abgelehnt. Der Antiag der Repr. Freund und Genossen hatte folgenden Wortlaut: Die Grossloge wolle beschließen, dem?: lrt Abtl. II der Grosslogengesetze folgende Fassung zu geben: rEin Ordensbruder, der wegeu Veränderung seines Wohnortes Mitglied einer andern Loge zu werden wünscht, soll eine Abgangskarte der betreffenden Loge einreichen. Letztere kann ihn nur aus denselben Gründen zurückweisen, welche eine Ausstossung aus der Loge rechtfertigen würden. Von der Abweisung ist derjenigen Loge, welche die Abgangskarte eitheilt hat, unter Mittheilung der Gründe Kenntniss zu gebeu. — Gegen deh' abweisenden Beschluss steht dieser Loge binnen einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe der Gründe Berufung au die Grossloge zu." Die Dringlichkeit für diesen Antrag wird abgelehnt, und kann derselbe somit nicht weiter behandelt werden. Repr. Freund und Genossen hatten ferner beantragt: „Gesuche einzelner Brüder oder Logen zum Zwecke der Unterstützung privater Personen oder Anstalten dürfen nur nach eingeholtem Gutachten der Grossloge bei den Schwesterlogen eingebracht .werden." Nach kurzer Debatte wird dieser Antrag angenommen, nachdem zuvor die Worte „eingeholten Gutachtens" durch das Wort: „Zustimmung" ersetzt worden sind. i Die Repräs. Dr. Beer und M e r z b a c h e r hatten beantragt: „Die Grossloge wolle beschliesseu, die einzelnen Logen des VIII. und X. Distrikts zu ersuchen, in Unterstützungsfällen nur dann an die gegen- und wechselseitige Hilfe von Loge zu Loge zu appelliren, wenn es sich um Hilfeleistung und Linderung der Noth in solchen Fällen handelt, in welchen ein allgemein öffentliches oder allgemein jüdisches Interesse vorliegt. Fälle privater Wohlthätigkeit und Unterstützung einzelner Glaubensgenossen sollen im allgemeinen durch diejenigen Logen erledigt wei den, in deren Rayon der betreffende