Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 35 (1913)
- Issue
- 2. Heft. (1913)
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 82 (sequence 34)
- Language
- German
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3,9a: Das, worüber man im Zweifel ist, ob es Orlah ist, ist im Lande Israel verboten, in Syrien1) erlaubt, und im Ausland darf man geben und kaufen [die Früchte], aber nur, wenn man sie nicht aufsammeln siebt; ein Weinberg, bewachsen mit Kraut, und Kraut, das verkauft wird ausserhalb seines Bereiches, ist im Lande Israel verboten und in Syrien erlaubt, und im Ausland darf man gehen und es sammeln lassen *), nur, dass man nicht sammelt mit [eigener] Hand. •,«״«.3 : החדש אסור מן התורה בכל ססום׳ והערלה הלכה והכלאים סדכרי סופרים: 3,9 ß י) : Neues י) ist verboten von der Thorah aus überall4), und Orlah ist Halakhah e) und Kilaim *) eine Verordnung der Schriftgelehrten י). Bern.: Zu 8, 9 a, cL ״zum Zusammenhang.“ 1) Da unter der rOmiachen Hemchaft Syrien and Judla au einer Frovina vencbmolsen und beide einen Statthalter hatten [cf. ״Edujoth“ 7,7 •בסוריא iomcb רשות V»'1- סעשת ברבן גסליאל *תלך*. [.Es geschah, dau tt. Gamliel vom Statthalter in Sana Erlanbni« einholte“] [cf. noee. in ״Jerem.“ 61,37־ and ״Nahnm“ 8, 17; cf, KBnig, bebr. and aram. ־Wörterbuch: aasyr. ■=״ ־tupiarru“ ,Schreiber“, also: ״Sekretir“, d. h. höherer Verwaltnngsbeamter] and die Jaden einen beträchtlichen Teil Syrien« bewohnten, «0 traten die auf den Boden rieh erstreckenden Gesetze, welche eigentlich nur für Pa• Istina selbst Gültigkeit haben, auch für Syrien in Kraft. — Wenn Syrien auch nicht zam Ausland gerechnet wurde, so nahm es doch nar eine Mittelsteilang ein and wurde daher nicht so streng in Bezog aafs Gesetz beurteilt wie du eigentliche Pallstina. 8) Der Verklafer, ein Nichtjade, sammelte es in Gegenwart du Israeliten 8) Von Getreide oder Fracht: —cf. Levit.38,16: ״rann והקרבתם מנחת* [,,Bringet dar Speiseopfer von Neuem“]. 4) Selbst im Ausland; cf. Levit 28,18: ... *ולחם וקלי וברם ל לא תאכלו וכר . . בכל סו* בותיכם'. Hieraus sehen wir, dau der Genuss ׳de• ueaen Getreides vor Darbringung du ״Omers“, [= Mau, in dem man du neue Getreidedarbracht•] über• 11 [.in allen euren Wohnsitzen“] ▼erboten war. 6) ״Gesetz von Mose am Sinai“ [mündliche Lehre], — Obwohl ״Orlah“ auch anuerhalb Palistinu gilt, ist nach derselben ״Halakhah“ 80ק ערלת״* aauerhalb Palistinu erlaubt. — ם! חחורח״" ,Aach der Deutung du Thorahwortes“; •״ — ״הלכה למשח ססיניmündliche Ueberlieferung“; •סוכר* •uneic ״rabbiniseh• Verordnang“ zum Schatze der Thorahsatzung [*Tnסיג לתו.] .Zaan am die Lehre“; s. ״Aboth“ 1,1]. 6) Unter ״Miachpflanzen“ ist hier *כלא* חברם' gemeint, da •כלאי ורעים* im Ansland erlaubt sind. [s. ״zum Zusammenhang*‘ gegen Schlau]. 7) Nhmlich, dau die Mischpflanzen aauerhalb Palistinu verboten sind. Bern.: Zu 8,9ß, cf. ״zam Zushg.“ s. St. a) Nach Ullab .Kiduschin* 38 b ist .Orlah* ״חלכח לסשח 00><>״, nach יחודח אטר שסואל n* ist u מלכות סדינח״* [.Gewohnheitsrecht]; [s. Baba Mezia 7,8].