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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1911-01-01 · 1. Heft. (1911) · p. Seite 10

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
33 (1911)
Issue
1. Heft. (1911)
Date
1911-01-01
Page
Seite 10 (sequence 10)
Language
German
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Kraft, daher auch das Schutzgeld unberechtigt. Der Billigkeit halber aber wollten sie, dass jeder Hausbesitzer ausser den gewöhnlichen 3 Rtlr. 4 Gr. Grundzins noch einen Nahrungszins von lß Gr. jährlich, ein jüdischer Einlieger aber 2 Rtl. 8 Gr. jährlich an die Herrschaft bezahle. Die Geschenke aber wollten sie nicht geben, da die Verhältnisse es ihnen nicht gestatteten, Geschenke zu machen. Der Hauszins mit 31 Rtl. 4 Gr. werde nach wie vor bezahlt, ausserdem hätten sie an den König jährlich 132 Rtl. Kopfgelder und 63 Rtl. Paraphengelder zu zahlen, ferner Servis, Akcise und andre Abgaben zu leisten, abgesehen von den Ausgaben für Synagoge und Schule. Die Judenältesten baten deshalb, dass die von der Gutsherrschaft beantragte und bereits verfügte Exekution aufgehoben werde. Die westpreussische Kriegs- und Domänenkammer-Deputation zu Bromberg verfügt auch in der Tat am 13. Dezemher 1781 die Aufhebung der Exekution und am 4. März 1782, dass der Besitzer auf Schutzgeld keinen Anspruch habe, nur auf Grundzins und ein massiges Wohnungsgeld. In Schönlanke lebten damals 69 jüdische Familien mit 286 Seelen. Die zu zahlende Summe betrug 2105 Fl. 24 Gr., die noch aus polnischer Zeit stammendes Schutzgeld waren (ab 1772), was jedoch ,nunmehr durch das an den König zu zahlende Schutzgeld wegfiel. Da von Swinarski das Schutzgeld nunmehr nicht erhält, wendet er sich am 6. Juni 1784 an den König mit der Bitte um Erlaubnis, die Juden aus Schönlanke und Czarnikau ausweisen zu dürfen, erhält aber am 1. Juli 1784 den Bescheid, dass die Juden, welche königliches Schutzrecht erhalten haben, nicht ausgewiesen werden dürfen, dagegen jene ohne Schutzrecht ״ohnehin schon zur Säuberung des Landes ausgezeichnet seien.“ Der Gutsherr, der sich bei dieser Entscheidung hicht beruhigte, setzte es mittels Erkenntnis der we8tpreussischen Regierung am 21. April 1789 durch, dass die Schönlanker Juden 500 Tympfe und für die Synagoge weitere 100 Tympfe, ausserdem Wohnungs- und Nahrungszins — letztere aber sind durch kommissarisches Verfahren zu regeln — zu entrichten haben. Dagegen legt Joachim Jacob am 7. August 1789 Revision ein. Der Prozess währt bis zum 31. Oktober 1828, wo das Landgericht Schneidemühl die Forderung des Gutsherren mit 306 Rtl. als zu Recht bestehend anerkennt8). •)Y. Ä. c. 104, C. 161. (Fortsetzung folgt.)

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