Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 13 (1884)
- Issue
- No. 20. (15.5.1884)
- Date
- 1884-05-15
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
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Juldisehes Litteratur-Blatt. Zur Beleuchtung uller Judenthum und Juden betreffenden ÜtterurlBchen Kr• •chelnunfen uuf dem Gebiete der Philo• •ophle, Geechlelite, Kthuofruphie, Theo• logle, OrfenUJla, Exegese, Homiletik, Liturgik, Pädagogik. Herausgegeben von Rabbiner Dr. Moritz Rahmer. 9ttag3c-pm׳(j, 15. ®JTtai- 1884. Bfieher der elaickligife■ Lltterutur, welche der Bedactlou!■gesandt werden, ffuden ln dleeem Blutteeingehende Beepreehung. Bel Einaendung ton awel Becenetone• Exemplaren erfolgt einmalige kurxe^ Gratit-Iaicrtien. Das «Jfldische Litteratur-Blatt^‘ erscheint wöchentlich in einem halben Bogen; Preis bei allen Bnchhandipn^on (in .Leipzig bei Robert Friese) pro Jahrgang 8 Mark. Abonnenten der ״Israelitischen Wochenschrift“ (die vierteljährlich bei allen Postanstalten und Buchhandlungen 8 Hark kostet), erhalten das ״Jüdische Litteratur-Blatt“ gratis. — Inserat« werden mit^ 86 Pf. für die gespaltene Petitzeile, Beilagen mit 16 Hark, berechnet und sind an die Expedition dieses Blattes zu senden.י־ Ut־ Buchhändler, welche direct oder durch Robe|rt Friese in Leipzig Inserate eiusenden, Erhalten 25 yi Rabatt. ־HU Inhalt: Wissenschaftliche Aufsätze: Aus dem socialen j Leben im jüdischen Alterthum. (Fortsetz.) — Justus’ Judenipiegel. Beleuchtet von Dr. A. Lewin, Coblenz. (Fortsetz.)!— Die Synagogen dor Talmudzeit. \ Litteraturbericht: Recensionen: Der Talmudjude vor dem katholisch-protestantisch-orthodoxen Dreirichte] •-Collegium: Rohling, Stöcker, Pobedonoscew. — Ein wichtiges Kapitel oder Abhandlung über die Bedeutung u. Wü ־deetc. Notizen. Nachdruck nur mit voller Quellenangabe gestattet, Aus dem socialen Leben im jüdischen Alterthum. (Fortsetzung.) Richten wir nun unsem Blick von den Völkern Asiens und Afrika nach jenem der Griechen, so nehmen wir hier allerdings manche kräftige Anläufe zur Lösung der socialen Frage wahr. Die Verfassangen Solon’8 und Lykurgs enthalten Gesetze, Welche diese Lösung anstreben. Fs ist dies unstreitig im vollen Einklänge mit dem Wesen des Hellenischen Volkes, ein Ausfluss seines unbändigen Freiheitsdranges, seines Strebens nach politischer Geltung, nach Einfluss auf die Leitung der Staatsgeschäfte. Solon fand seine Vaterstadt in trostlos socialem Zustande. So lesen wir: 1,. . .Weil auch gerade die Un gleich he it zwischen den Armen und Reichen auf’s Höchste gestiegen war, so stand es sehr misslich um die Stadt .... Denn das ganze gemeine Volk war den Reichen verschuldet Andere, die sich selbst verpfändet, fielen den Gläubigern als Eigenthum za, und mnssten,bald an Ort und Stelle, bald im Auslande, wohin man sie verkaufte> Sclavendienste thun“ (Plutarch). Zur Heilung dieser socialen Gebrechen schuf Solon mehrere Geletze, an deren Spitze die Seisachtheia oder das Schuldgesetz steht, welches einen t heil weisen Erlass der Schulden, nach Anderen aber blos eine Verminderung der stark angehäuften Zinsen, verordnete. Dieses Bchuldgesetz entspricht ungefähr dem mosaischen Er- ׳lassjahre, welches ebenfalls gegen starke Verschuldung der Aermeren an die Reichen gerichtet war. Betrachtet man aber dieses Schuldgesetz iin Zulammenhange mit, der ganzen Verfassung Solops, so .Wird es klar, dass dieser Gesetzgeber, nicht sowohl jBdie Beseitigung der socialen Härten, die Liniierung 4iTti tif rf 1 des Elends der ärmeren Volksschichten, als vielmehr einen politischen Zweck im Ange hatte. Es galt, die auf Reichthum und Besitz beruhende Uebermacht des Adels zu brechen und in ,1das Gewoge der Staats- Elemente, in das unsichere Spiel der einander bekämpfenden Kräfte Gleichgewicht und Stetigkeit za bringen. Es scheint überhaupt, dass Solon an die eigentliche Ausgleichung der socialen Gegensätzenicht gedacht hatte. Wie Hesse sich eine solche auch: mit seiner Census - Verfassung in Harmonie bringen? Hat er doch die Rangstufen in den Staatsämtero -- nach dem Maassstabe des Vermögens eingerichtet und dadurch eben das Prärogativ des Besitzes fortbestehen lassen! (Man vergleiche dagegen 2. B. M. 18,21—22: * ״Erküre aber aus dem ganzen Volke kräftige (d. i. ' tugendhafte) Männer, gottesfürchtige, Männer von Wahrheit, Gewinn hassend und setze sie über das Volk, Oberste über Tausend n. 8. w.) In der Verfassung Lykurgs kommt freilich das Princip der Besitzgleichheit zur Geltung und insofern lassen sich in derselben manche Berührungspunkte mit den Agrargesetzen Mose’s entdecken. Desto stärker aber contrastiren die beiden Gesetzgeber in ihren leitenden Grundgedanken. Dort in Sparta ein Communismus in allen seinen widerlichen Gestalten und Conseqaenzen die Ertödtung aller edlen Triebe, ״die Staatsfütterang im Käfig“: und das alles blos zu dem einen Zwecke,’ um die rohe Kriegstüchtigkeit der Bürger za erhalten. Hier aber eine reine Lebensentfaltung ’auf dem ganzen Gebiete bürgerlicher Thätigkeit, die Hochhaltung 'der Familie und die Pflege der häuslichen Tugenden. Dass alles dieses nicht nur der Kriegsfertigkeit, der Tapferkeit des Volkes keinen Abbruch that, sondern dieselbe noch in hohem Maasse förderte, ist Lesern der Bibel bekannt. Nicht unter der Wucht militärischer Strenge, sondern mit spontaner Opferfreudigkeit zog der Hebräer in’s Feld um seine Familie, um seinen Herd und sein Besitzthum gegen feindliche Angriffe zu vertbeidigen. Allein auch nach einer anderen Richtung hin können die socialen Einrichtungen Solon’s und Lykurgs, mit denen, welche Möses geschaffen, nicht in eine Vergleichslinie gestellt, werden. Denn während ־f. :׳!