Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 13 (1884)
- Issue
- No. 12. (20.3.1884)
- Date
- 1884-03-20
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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No. 12. ׳. in ■jUJiv ן Jüd isehes Jahrg. X1IL Litteratur-Blatt. Zar Beltnehtoig aller JadeatbuM and Jaden betreffenden Iltterarlaeben Er• eehelaibpren aaf dem Gebiete der Philo• •opfcle, deeehlchte, Ethnographie, Theologle, Orleatnlia, Exegese, Homiletik. Liturgik, Pädagogik. Herausgegeben ▼on Rabbiner Dr. Moritz Rahmer. 01£a<jcje£ux<j, 20. 9T£äx;& 13?4•. Bücher der einschlägigen Litteratar, welche der Redaction sageaaadt werden, finden ln diesem Hlatte eingehende Beepreehnag. Bel Elnsendaag von sw ei Reeeasloas• Kxemplaren erfolgt einmalige karse 6 ratls - Insertion. Da* ״Jüdische Lltteratur-Blatt“ erscheint Wöchentlich in einem halben Bogen; Plieis bei allen Buchhandlaagen (in Leipzig bei Robert Friese) pro Jahrgang 8 Mark. Abonnenten der ״Israelitischen Wochenschrift“ (die vierteljährlich bei allen Postansüilten und Buchhandlungen 8 Mark kostet) erhalten das ״Jüdische Litteratur-Blatt■* gratis. — Inserate werden mit 25 Pf. für die gespaltene Petitzeile, Beilagen mit ^5 Mark, berechnet und sind an die Expedition dieses Blattes zu senden. BOC־ Buchhändler, welche direct oder durch Robert Friese in Leipzig Inserate einsenden, erhalten 25־ )i Rabatt. Inhalt: Wissenschaftli che Aufsätze: Justus ״Judenspiegel“. Beleuchtet von Dr. A. Lewin, Coblenz. (Fortsetzung.) — Erklärung des Professor Dr. Herzfeld. Litteraturberichte: Wolf, Gerson Dr. Die Jt|1den. Mit einer Schlussbetrachtung. Von Df. Wilhelm Ghldbanm. Wien und Teschen. — Der Talmud. Drei Reden von Dr. M. Horwitz, Rabbiner. Frankfurt a. M. M. Sclobotzky. Justus ״Judenspiegel“, beleuchtet von Dr. A. L e w i n, Coblenz. (Fortsetzung). So schwer es mir auch wird, ich gehe;über die Schimpfereien,*) über so viel Falsches und!Dummes in diesem Büchlein hinweg zur Hauptsache über: Justus behauptet (S. 32), dass der Schulchän-Aruch ein vollständiges Gesetz buch ״ für alle Juden “ sein und ״ für alle Juden Geltung haben“ sollte. Das ist — vielleicht aus Unwissenheit — entstellt. Denn nicht, wie! auf derselben Seite 32 des Judenspiegels behauptet! worden ist, haben zwei!Rabbiner den Schulchan-Aruch verfasst, sondern Jeder von ihnen hatte ein solches Werk gearbeitet. Der ״sephardische“ (d. h. dem spanischen Ritus angehörige) Joseph Karo (nicht Koru) hatte seine Arbeit früher veröffentlicht, und so blieb dem Krakauer Rabbiner, Moses Jsserles, nichts Anderes übrig, als seine abweichenden Ansichten als Anmerkungen, die Justus stets mit ״Haga“ citirt, dem i Buche seines Mitbewerbers anzuhängen. Die pephardisehen Juden beachten diese Anmerkungen!durchaus nicht, nur die ״deutsch-polnischen“ Riten sollen die Meinungen des Jsserles denen des Karo gleich! Es lügt Justus — hier sicher mit Absicht» — dass der Schulchan-Aruch ״nur mit solchen Gesetzen“ sich beschäftige , die ״jetztnoch gelten“. iEr weiss es sicher, denn jeder Jude, der auch nur in seiner Jugend hierin ein Weniges unterrichtet werden ist, weiss es, dass in den behandelten Materien der Schulchan-Aruch Alles gesammelt hat, was je vom Talmud und den späteren Gesetzeslehrem ajs Gesetz und Ordnung bezeichnet worden ist. Das zei^t wieder die unqualifizirbare Methode, nach־ welcher Justus arbeitet. Der Schulchan-Aruch, ebenso, wie das ihm zu Grunde liegende, 250 Jahre ältere Buch,' d5r ״Tur“, hat die Kapitel über Opfer und alle den Tempel betreffenden Fragen nicht behandelt! Aber wie Vieles ist in den behandelten Kapiteln, was) zur Zeit der Verfasser durchaus keinerlei Nachachtung fand und finden konnte! Dass von ״Sklaven“ gesprochen wird, liesse sich mit dem Aufenthalte des einen Verfassers im Morgenlande erklären, obschon es kurios erscheint, dass der polnische Rabbiner, der doch keine Sklaven sah, gar Nichts dazu bemerkt, was er doch hätte thun müssen, wenn er nur für seine Zeit gültig e Gesetze formuliren gewollt hat! Aber noch mehr! Eben dieser polnische Rabbiner schiebt*) den Fall ein, dass Einer die Sklavin, ein Anderer das Kind gekauft hat. Beispiele von solchen, nur für die Theorie noch vorhandenen Gesetzen liegen massenhaft vor! Worauf bezogen denn die beiden Rabbiner des XVI. Jahrhunderts all die Paragraphen **), in denen sie davon handeln, dass Jemand ein Thier schlachtet als Götzenopfer, oder sein Blut den Götzen auf den Altar sprengt!? Hier kann doch selbst ein Justus ״Ackum“ nicht mit ״Christ und ״christliche Kirche “ übersetzen!? Ebenso nur ein wandlos alte, p&lästinensische Sitte aus der Zeit der Mischna (2.. Jahrhunderts) widerspiegelnd ist’s, wenn***) das Sammeln der Gebeine von Verstorbenen, die dafür bestimmte Zeit u. s. w. paragraphirt wird, obschon naeji dem Branche zur Zeit des Entstehens dieses Buches wie in der Jetztzeit dieses Verfahren wohl allgemein als Leichenschändung angesehen worden ist und wird. Um zu begreifen, dass der Schulchan-Aruch ein Gesetzbuch ist und doch wieder kein Gesetzbuch ist, muss der geehrte Leser mir schon gestatten, ihm so kurz als möglich den Entwicklungsgang der jüdischen Gesetzbücher zu umschreiben. Die heilige Schrift hat naturgemäss eine ihr gleichalterige Überlieferung zur Seite gehabt, welche den Wortsinn erläutert und die Weise bestimmt, in welcher die Gesetze ausgeführt werden sollen. Es findet z. B. in der ganzen hL Schrift sich keine Erklärang dafür, welche Thätigkeiten man in dem Begriffe der am Sonnabend verbotenen Arbeit einzureihen hat, auch keine! Angabe, wie gross die Ecke des Feldes sein 8011, die dem Armen für sich abzumähen erlaubt wird u. s. f. Diese Erklärungen und Verordnungen bilden die Grundlage des mündlichen Gesetzes. Dieses welches religiöse Sitten, Bräuche, Verordnungen der Oberbehörden mit umfasste, sollte nicht niedergeschrieben werden, sondern allezeit in lebendigem Flusse bleibem Was erstorben war, was in die Zeitverhältnisse nicht mehr hineinpasste, sollte allmähligem Vergessen preisgegeben werden; das lebensvolle Zeitbedürfhiss daher sich Befriedigung erkämpfen *) ״Narren, Lügner,“ werden die rabbin. Weisen genannt —. Sie sind u n s e r e Kirchenväter, unsere Scholastiker! Wie würdet Ihr es aufnelunen, wenn man den Euren solchen Schimpf anthäte? “ *) Im Jore Deah § 267,1. **) Jore Deah 4. ***) Jore Deah § 403.