Mannheim
Compact Memory

Jüdisches Litteratur-Blatt · 1883-05-19 · No. 20. (19.5.1883) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
12 (1883)
Issue
No. 20. (19.5.1883)
Date
1883-05-19
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
88% known words query
IRI
…/6492408-6488246-8756031--0128-4855535
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

Zar ft«lMckte1f aller Jadeatknai und Jade•' betretende!» Uttcr&rUeheo Kr• •ebelnngea nuf dem Gebiete der Pblle• enpbfn! Geeebfehte» EthHMrmphfp, The«־ l«fie9 OrlentfUe, Extfcir, Homiletik, Litirgik, PfcUgogjk. Heransgegebejl ▼on Rabbiner Dr. Moritz Raltmer. 9Raj)3,־ C'n/tg, 19 ©Rai 1883. Bicher <t«r dbKhli|1«n llltgdH’,wMn <« Itariln n|HUM weNw, M« 1■ lt<w■ Blatt« ctatrthni« Bapniiit, _ Bef HiiMlt■( TM «<r«l SMwhM' י Bttaplm■ «Mit duuU|1 kan« eratln-laMittaa. 7r— — . . . 7r.-:-!-ל-:—:-n~ 'Das ״JBdische Lltteratur-Blatt« erscheintjwöclientlich in einem halben Bogen; Preis bei allen BuchhancLluncren /in Leipzig bei Robert Friese) pro Jahrgang 8 Hark. Abonnenten der ״Israelitischen Wochenschrift“ (die vierteljährlich bei י allen Postanstivlten and Buchhandlungen 8 Hark kostet) erhalten das ״Jüdische Litteratur-Blatt“ gratis. — Inserate werden mit 88 Pf. Dir die gespaltene Petitzeile berechnet und Ivon der Expedition dieses Blattes sowie durch die Central- Annoncen-Kxpedition von 6.!L* Danbe « Co., Frankfurt a. M., Magdeburg, Berlin, Cöln, Hamburg, München, Zürich, Wien, Paris befördert. Inhalt: Wissenschaftliche Aufsätze: Gilt nach jüdischem Eherechte der unheilbare Wahnsinn als ein Ehescheidungsgrnnd? — An ah und die Jemim. Exegetische Notiz in Gemesis XX.XVT. 24. Von Dr. Heinrich Lembergör in Baia (Ungarn). — Collectanea. Von Dr. Kroner, Rabbiner in Brandenburg a. d. H. Litteratnrberichte. Die Entstehungsgeschichte 4er portagiesiachen Gemeinde in Amsterdam und Rabbi Menasse ben Israel. Von Dr. Samuel Back. — Etndes de culte. Notizen. Gilt nach jüdischem Eherechte der unheilbare Wahnsinn als ein Ehescheidungsgnjnd? *) Das Königliche Oberlandesgericht Bamberg hat mit Urtheil vom 23. Mai 1881 obige Frage, bei welcher *der ־Wahnsinn des Ehemanns in Betracht kam, verne int. Ans den Entscheidungsgründen ist Folgendes hervorzuheben: ״Was zunächst die Kompetenzfrage an belangt, so war zur Entscheidung der gestellten Klage das Königl. Landgericht N. N. gemäss § 13 und 568 j der R C. P. O. zweifellos zuständig, weil der zu H. einmal begründete Wohnsitz des Beklagten durch dessen blos zum Zwecke rationeller Behandlung und Verwahrung bethätigte Verbringung in die Kreisirrenan^talt weder nach gemeinem Rechte (cfr. 1.20 22 § 6j; 1.27 § 2 Dig. 50.1 und 1.2 Cod. 10.39), noch nach aiUg. Preuss. Land-R.(vergl. Einleitung hierzu § 24) aufgehoben wurde. Zur Sache selbst ist zu bemerken: Auf! Grund der eingeholten eidlichen Gutachten der Rabbiner. steht für das erkennende Obergericht zunächst fest, dass weder im mosaischen Gesetze, noch im Talmud, noch in den sonstigen Rechtsquellen Geisteskrankheit eines Ehetheils speciell als Scheidungsgrand. anfgeführt wird. Das mosaische Gesetz vor Allem hat, wie alle Gesetze des Alterthums, den Ehemann auch im Punkte der Soheidung wesentlich vor der Ehefrau begünstigt. Dasselbe spricht von Scheidungsgründen auf Seiten der Ehefrau eigentlich gar nicht und ii sbesondere wurde dm im 5. Buch Mosis Cap. 24 dem Ehemann eingeräumte Recht, sich wegen blosser Unlust von ף Aus der Zeitschrift für Reichs- und Lan lesrecht von Dr. L. Hauser, Reichsgerichtsrath in Leipzig. 5. Band. Nördlingen 1681. der Frau zu scheiden, niemals umgekehrt der. Ehe• frau zugestanden. (Michaelis Mosaisch. RechtiTh. § läd.) Soweit ferner die Entwickelung des jüdischen Eherechts auch gedieh, indem dasselbe bei Enäverständniss beider Theile die Scheidung sogar olme jeden anderen Grund zulässt, cfr. J. F. Schröder, Satzungen und Gebräuche des Talmud. - Rabbinischen Judenthums 1831 3. Buch 1. Abth. Cap. 4 und 5, S. 486 und 501 so ist doch hinwieder, was blos einseitiges Scheidung»-; begehren, speciell der Ehefrauen aus Kr&nkheitsar-j Sachen anlangt, im Talmud, Traktat Kethubot FoL 77 der Satz aufgestellt, .dass eine Ehefrau nur wegen ״grosser Gebrechen“ des Mannes Scheidung verlangen kann. (cfr. Legislation civile du Talmud par Js. Michel Rabbinowitz, Paris 1880 Tome I. page 206—209.) Die fragliche Aufstellung jenes in jüdischen• Ehe• Sachen noch gegenwärtig massgebenden Rechtsbnchee, dessen geradezu ängstliche Rarücksichtigung . aller religiösen Vorschriften und Formen auf jeder Seite erkennbar ist, darf jedoch nur im Zusammenhang mit dem ganzen System der jüdischen Ehescheidungsvar- Schriften gedeutet und verstanden werden, und wenn man demnach erwägt: a) dass nach jüdischem Reohte eine Ehescheidung . nur durch einen, wenn auch unter Umständen er-1 zwingbaren Consensualact beider Ehegatten, nämlich mittelst Hingabe und Annahme des im 5. Buch Mosis Cap. 24.1 vorgezeichneten Soheidebriefs vollzogest werden kann, wie dies von den als Sachverständigen vernommenen Rabbinern bestätigt wird, vergL auch Dr. Schröder 1 c. S. 501, so gelangt man mit den Rabbinern N.1 und N. nothwendig zu dem Schlüsse, dass das jüdische Recht und speciell auch dey Talmud an gedachter Stelle einer jüdischen Ehefrau wegen unheilbaren ־Wahnsinns ihres Mannes niemals die Scheidung bewilligen gönnte und wollte, und dass überhaupt eine analoge Ausdehnung des Begriffe ״grosse Gebrechen* auf unheilbaren Wahnsinn absolut *) Frankel ״Grundlinien des mos.-talmad. Eherechta“ - (Breslau 1860) p. 46 u. 47 aählt 7 Scheidungsgründe auf, auf Grund deren die Frau Scheidung beantragen kann. (Red.)

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.