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Das jüdische Literaturblatt · 1879-12-17 · No. 51. (17.12.1879) · p. [Seite]

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Journal
Das jüdische Literaturblatt
Volume
8 (1879)
Issue
No. 51. (17.12.1879)
Date
1879-12-17
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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Mo. 51* VIII. Zar Beleuchtang aller Jadenthnm and Jaden betreffenden literarisch. Erscheinungen anf dem Gebiete der Philosophie, Geschichte, EthnegraphietTheologie,Orientalin, Exegese, Homiletik, Litargik, Pädagogik. Herausgegeben, von Rabbiner Dr. Moritz Rahmer. Mngdebnrg, 17'. December 1870 Bäcker der elutliligifw Literatar, welche der Bedaatioa aagesandt werde*, laden ia dieeenBlatte eligdLBeafnek- *■{: Bel Eiasendang tob zwei BeceaaloazexeBplareB erfolgt auch Erwiha. L d.Woeheazehr. Das üdlzehe LlteralarblpU^ erscheint wöchentlich in einem halben Bogen; Preis bei allen Buchhandlungen (in Leipzig bei Robert Friese) pro Jahrgat) g:8 Mk. Abonnenten der ״Israelitischen Wochenschrift* * (die vierteljährlich bei allen Postanstalten and Buchhandlungen ä Mk. kostet) erhalten das ״Jüdische LiteraturblaU“ gratis. — iMernte werden mit 20 Pt für die dreigespaltene Petitzeile, buchli&ndlerische Beilagen mit 15 Mark berechnet. Die Expedition der ״Israelitischen Wochenschrift“ Inhalt■ Wissenschaftliche Aufsätze: Uebjer Leichensektion. — Meine ״Legislation Civile du Talmud.f (Antikritik.) Literaturbericht: Recensionen: Wolf, G., Oesterreich und Preussen. — Roth, Aron, Eine Studie über den Selbstmord vom jüdischen Standpunkte. — Meltil, H., Nathaniana. Zur hundertjährigen Feier des Lessing'scNn Dramas. Notiz. — Briefkasten. Nachdruck nur mit voller Quellenangabe gestattet. Ueber Leichensektion. In der Bibel kommt nichts drüber vor. Weder die Zulässigkeit der Leichensektioji, noch ein Verbot gegen dieselbe ist erwähnt. Es scheint, dass sie in der Zeit des biblischen Alterthums nicht bekannt, viel weniger vorgenommen wurde. Und djjch ist die Kenntniss vom menschlichen Leibe, seinen!Organen, Gliedern u. 8. w. in dem biblischen Schriftlluime nicht unbedeutend, was anf eine Untersuchung <|ejr Organe, Theile und Glieder des menschlichen Laibes, also anf eine Leichensektion schliessen lässt. Hierzu kommt die aus׳ drüekliche Erwähnung: von der £jjnbalsamirung der Leichen, die mit der Herausnahme der menschlichen Eingeweide verbunden war; ferner eiine Erzählung von der wirklich vorgenommenen Leit)I enzerstückung in Richter 19, 29, wenn auch zu anderem Zwecke; es geht daraus hervor, dass die Scheu vor einer Leichenzerstttcklung zu bestimmten Zwecken auch |i1n biblischen Allerthume nicht vorhanden war, wenigSte1)ä nicht so allgemein, wie man dies gewöhnlich annirmnb Mehr Aufschluss darüber giebt uns das tatmudische $chriftthuin. Nach demselben ist eine Secirung der Leicjhe eine Entehrung oder Schändung (ניוול) des Verstorbenen und verboten'), ebenso schon (Jas Oeffnen des SargleS, um die Leiche zu Privatzwecken1 zu beschauen.') | Dagegen war die Leichensektion erlaubt und konnte Vbrgenommen werden, ja wurde vorgenommen, wo cj^r Grund der LeicheDSchändung keine Bedeutung me|ir hatte oder ganz wegfiel. So wird von den Schülein des R. Ismael erzählt, dass sie den Leichnam eine)•! zum Tode verurtheiiten Buhlerin zu anatomischen [Untersuchungen abbrühen Hessen.’) Äehnliches nahm | man, nach einem anderen Bericht, mit den Leichname^) der Mägde von ') Chulln 11b. *) Baba bathra 154b. Vergl. Semachoth 4.13. *) Bechoroth 45a.!| der Königin Kleopatra in Aegypten vor, die sie mit dem Tode bestrafen liess,1) Der Grund zur Aufrechthaltung des Verbots, der der Leichenschändung, war bei Dirnen, die sich selbst beim Leben entehrt hatten, nicht anwendbar. Wie hier zu anatomischen Zwecken, 8b wurde auch in crimin airechtliehen Fällen, wo dem Richter durch die Leichensektion der Beweis gegeben werden sollte, dass ein wirklicher Mord vorliege, d. h:,;dass der Getödtete früher keinen tödtliehen Leibesfehler gehabt; dieselbe erlaubt. ״Wogen Rettung eines Menschen kann er immerhin diese Leichenentehrung begehen!“ lautet der Ausspruch eines Lehrers, der in solchen Fällen die Leichensection erlaubt.’) Aber auch in civilrochtlichen Fällen, um Fremde vor Geldein• busse zu schützen, setzte man sich über den Grund der Leichenentehrung hinweg und erlaubte Leichensektion. Ein junger Mensch hatte etwas von den Gütern seines Vaters verkauft und starb, Die Erben wollten den Verkauf nicht gelten lassen, weil der Verkäufer noch unmündig gewesen. Nun sollte der Käufer den Beweis der Mündigkeit des Verkäufers antreten. Die Mündigkeit aber fri|;t im talmudischen Recht erst nach dem Sichtbarwerden gewisser körperlichen Zeichen (signa pubertatis) ein. Die Leiche müsste zur Besichtigung der י Mündigkeitszeichen untersucht werden. R. Akiba erklärte sich gegen solche Leichenvisitationen, weil es eine Entehrung des Todtefo sei, auch weil die leibliche Beschaffenheit nach dein Tode sich verändert. Gegen diese Entscheidung R. Akiba’s wird darauf in Bezug auf den ersten Grund der Nichtvisitation der Leiche behauptet, dass auf Entehrung der Leiche nur Familienglieder, aber :nicht die Käufer Rücksicht zu nehmen brauchen. Die Käufer haben das Recht, zu sägen: ״Wir haben imser Geld gegeben, was kümmert uns die Leichenentenrung!“ — In neuester Zeit regte man die Frage an, ob die Leichensektion aus medicinischen Gründen, um ein gefährliches inneres Leiden, woran der Verstorbene zu Grunde gegangen, genauer zu besichtigen und kennen zü lernen, damit man das Heilverfahren bei anderen Kranken mit demselben Leiden besser-einrichte, — vorgenommen werden dürfe. Die Antwort darauf vom Operrabbiner R, Jecheakel Landau in Prag *) Nidda 30b. ») Chulin 11b.

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