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Das jüdische Literaturblatt · 1877-05-17 · N° 20. (17.5.1877) · p. Seite 78

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Journal
Das jüdische Literaturblatt
Volume
6 (1877)
Issue
N° 20. (17.5.1877)
Date
1877-05-17
Page
Seite 78 (sequence 2)
Language
German
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r- F ■ 1 & Entwicklungsfähigkeit adh» rechen, die Andern gar mit Angrif- . fen zuf seinen geschichtlichen Charakter antworten. Alle diese l negiyrnden GeschichtSpnnkte ,hmmyt^n her Clpbß^ng,. -u f' Wort» u»ch »erden von den Ind^r Gideon Md PasH, soipie '1■ von hen sshristeü Roller unh LM^vert^teu. Wir müssen er Mts hier versagen, ans die tiesgedachten, in flammender z! Beredtsamkeit gehaltenen Entgegnungen Mardochai's näher einl zü-ehen, den Leser auf das Büch selbst verweisend. }■ ■'1 <־ י.־־־ (Schluß folgt.) r ־_:_.. ' ־=** | Gi« Ctnew ix ei«em Glase Waffe». , ' Von s. sfeolf. . j (Fortsetzung aus Rr. 18.) 1' Die Constitutio lmpp. Arcadii et Honorii L, g. Cod. [_ de Jodaeis, Kraft deren die Juden in Ceremonial- und ReligionS-Sachen Key ihrer hergebrachten Verfassung gelassen werden sollen, ist in des heil. Röml Reiches Satz- und Ordf Mlnge« nirgendswo abgeändert, oder aufgehoben worden, sdlchergeftalt aber bleibt es richtig, daß die denen Rabbiner! und / Oder-Radbinen in rebus ceremonialibus ac religionis zu- ' geschriebene Auctorität und Gewalt denenselben, wann sie sich nur sonst in ihren Schranken halten, noch jetzo zustehet, und K - dieselben denen ehemaligen Israelitischen Priestern in diesem Stück, wo nicht gleich kommen, doch von ihnen nicht eben viel! usittrschiedeu find, wie. solches Alles aus dem sub LU. D. anr .־ «chogenenüber den gegenwärtigen casum von der Künigl. i. .Preußischen Theologisch- und Juristischen Fakultäten der Univerfität Halle eingeholte« Responso mit noch mehrern Rechts Gründen ausgeführet worden.;ל Da nun das Berboth, worüber gegenwärtiger Rechts ־׳ Handel entstanden, der numnehro verstorbene Ober Rabbiner Eybschütz zu Altona, auf die ihm geschehene Anzeige des verumeinigten Brodes, noch der glaubhaften Anlage sab Lit. Dl. ' einzig und allein für sich gethan, solchem nach die AeltestLn der Hamburgischen Judenschaft das Verboth ihres Ober Rahdiner, ohne Verletzung ihres Gewissens und ohne Gefahr, von diesem mit dem Bann belegt zu werden, nicht aufheben düsfen, hierzu auch mit Bestände Rechtens um io mü einander aufgehalten werden mögen, je weniger durch sothanes Verboth, der Christlichen Religion zu nahe gettetten, oder die öffentliche Rühe gestöhret werde sich behaupten läßt; vielmehr streftet wider die Vernunft, das Gewissen einer äußerlichen , Herrschaft zu unterwerfen, welches aus der Natm!Heils des Gewissens, Heils der menschlichen Herrschaft, welche beide Ideen sich nicht mit einander räumen, hinlänglich abzunehmen ist. Das Gewiffm stehet unter göttlicher Herrschaft, aber nicht unter menschlicher Bottmäßigkeit. Wenngleich einem Staate, vermöge dier Majestät, in ReUgions Sachen gewisse Rechte zustehen, so läßt sich doch daraus nicht erzwingen, daß frembden Religions-Verwandten, die in dem Staate geduldet . werden, etwas anbefohlen und auferleget werden möge, was denen prineipiis ihres Glaubens e diametro entgegen, und noch dazu nach deren Vorschrift und Grund-Sätzen, als eine große lleliertretung, worauf die excommunication gesetzet, angesehen wird. > Lus zweien von denen Vorstehern der Juden Gemeind en deren Städte Amsterdam und Frankfurth am Mayn sob Lit. F. et G. angebogenen über gegenwärtigen casum ausgestellten attestatis ist ebenfalls allerhuldreichst zu entnehmen, ,'י daß nach der appellantischen Jüdischen Verfassung und ReligionS-principüs, die sich auf ihre heil. Thora gründen, wie auch die Erklärung ihrer Rabbinorum Thalmudicorum, ein Ober-Rabbiner, der einer Gemeinde vorgesetzet ist, allezeit — in ihren Religion-- und Ceremonien-Sachen, mit Zuziehung der Ihm zugeordneten Asaessorum oder Unter-Rabbiner, alles sowohl anzuordnen, als zu verbiethen hat, solchergestalt, haß niemand auver:Gemeinde sich nicht unterstehen darf. 76 — f dagegen zu thun, zu handeln, oder etwas zu unternehmen, auch War, wann der Ober-Rabbiner verstorben, die Vorsteher dechr H^mehlden dasjenige, was derselbe verblühen, weder erlauben. Hoch abändern könne«, gestalten sie sonsten als Uckrertrrtter des Gesetzes, «ich Verächter., der Jsthische« Religi« anwGchen und.gegchttt, a«ch in den große« Bgnn p§rfallen^ Ikr in der ganzen'Welt/zum Abscheu machet, folgsam das graramen primum vollkommen gegründet und von der größten Erheblichkeit für Appellantes und die ganze Juden- Gemeinde ist. (Fortsetzung folgt.) Die halachifche Lehrweife des Rabbi Elieser ben HyrkanoS. Von Rabbiner H. Wassertrilling in Bojanowo. R Eliesers Ausspruch: שלא שמעתי N2N ולאנאמרתי 34״ מפי רבי לעולם habe niemals einen Ausspruch gethan, den ich nicht irgend einmal von meinem Lehrer gehört habe",ף hat bereits vor zwanzig Jahren zu einer gründlichen Besprechung Veranlassung gegeben;') aber trotz ver weiten Dimensionen, die ihm Hirsch und Grätz (Gesch. d. I. Bd. IV. Kap. 3) verliehen, ist er meines Erachtens noch immer nicht genügend aufgeklärt worden, so daß eine Revision der Acten nicht überflüssig erscheinen dürfte. Hirsch und Grätz divergiren in der Auffassung des Ausspruches R. El.'s Hirsch hält ihn durchaus für kein wissenichaftliches Prinzip, sondern nur für eine ״individuelle Eigenthümlichkeit seines Charakters": während Grätz auf Grund jener Aeußerung R. El.'s Lehrweise zu einem ״starren System" erhebt. ״Er war", meint Grätz, das Organ des treuen Gedächtnisses für die Tradition, welches die Halacha ohne die geringste Modificirung rei» wiedergiebt, wie es sie ausgenommen; er war die ״verkalkte Cisterne", die keinen Tropfen des hineingekommenen Wassers verrinnen, aber auch keinen neuen zudringen läßt." So sehr aber auch Hirsch sich bemüht hat, diese Gr'sche Behauptung auf Grund enorm vieler Talmudstellen zu widerlegen und das mehrmals von R. El. gebrauchte Wort שמעתי oder לא שמעתי blos auf ״größtentheils agadische Senlenzen" und Auslegungen zu beziehen, wird er doch eingestehen müssen, daß e s auch zum Theil auf h a l a ch i s ch e m Gebiete angetroffen wird; demzufolge bleibt es also immerhin des Geschichtsforschers Pflicht, diese Aussprüche mit allen Lehren und Schlußfolgerungen, die von N. El. selbststänbig aufgestellt wurden, in׳ Einklang zu bringen? So lange aber der von Grätz angeführte angebliche Grundsatz R. El.'s als solcher nicht erschüttert ist, wenn er auch nur als eine ״individuelle Eigenthümlichkeit" gelten soll, bleibt seine Bedeutung noch immer allen den Gegenbeweisen gegenüber ein ungelöstes Räthjel, zu dessen Lösung beizutragen die Aufgabe dieses Excurses sein soll, in welchem der Grundsatz N. El.'s untersucht und gezeigt werden soll, daß derselbe in der Thal ganz unverfänglich sei und mit Allem, was R. El. definirt und -selbstständig lehrt, nicht im geringsten Widerspruch stehe. Vor Allem werden wir uns einen wichtigen Punkt des Traditionssystems klar zu machen haben. Wie weit dehnte sich die Lehrkraft der Traditionsrepräsentanten aus? Abgesehen von der fünffachen Eintheilung ״der mündlichen Lehre", wie sie uns Maimonides in seiner ״Einleftung zur Mischna" vorführt, wollen wir uns hier blos auf zwei Grundlinien derselben bewegen, die uns der Lösung unserer Aufgabe näher führe» sollen. Die eine Grundlinie der Traditionslehre beschränkte sich auf mehrere feste Normen, Vorschriften und Schrifterklärungen, welche voll Moses selbst ausgingen, und durch die Traditionskette, wie sie Aboth 1, 1 aufgestellt ist, sich erhallen haben. In dieser Traditionskette bilden die Männer der großen Synode das letzte Glied. Von diesen ab waren es nur die -) Sucka 28 a. — ’) Brgl- Jeschurun o. Hirsch (1857 S. 63—78.)

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