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Das jüdische Literaturblatt · 1877-02-01 · N° 5. (1.2.1877) · p. [Seite]

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Journal
Das jüdische Literaturblatt
Volume
6 (1877)
Issue
N° 5. (1.2.1877)
Date
1877-02-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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VI. Jahrgang. Zur Belruchlunz aller Judenthum u. Juden betreffenden literarischen Srscheiuungen auf dem Gebiete berphitosaphir.Geschichte,Sthnograpllie.Lheatogie, Arientalia, Exegese, Homiletik, Liturgik, Pädagogik. V_ -/ Herausgegeben üou Rabbiner Dr. Moritz Aabmer Magdeburg, 1. Februar 1871 -ücher der rinschtägigen Literatur, weiche der «ed de» ״Iü». Lilrraturdtatt" in Magdeburg , (oder der ^»raei. Wocheuschr> in Stettin) tugrsaudt werde», finden in diese« Matte eiugehende Besprechung. V_ J Das ״Jüd. Literaturblatt" erscheint wöchentlich einmal I Preis pro Jahrgang B Mark, mit der ״Israelitischen Wochenschrift": 10 Mark. Zu beziehen durch alle Buchhandlungen sin Leipzig durch Robert Friese), oder durch direkt« Bestellung -ei der Expedition der ״Israelitisch«« Wochenschrift" in Magdeburg. — Inserate werden mit 20 Ps. sür die dreigespaliene Peritzeile berechnet. 1 Inhalt. Ab Handlungen: Ueber die zur Abhaltung eines öffentlichen Gottesdienstes erforderliche Personenzahl. (Uinzan.) > Ordnung der Lractate u. s. w. in der Wiener Toscfta-Handschrift. HL Don Rabb. Dr. Zuckern! andel. Literaturbericht: Recensionen: Duboc, Dr., Das Leben ohne Gott. Nascher, Dr, Das Judcnthum der Aufklärung. Literarische Anzeigen. Ueber die zur Abhaltung eines öffentlichen Gottesdienstes erford erliche Perfvnenzahl. (Minjan.) Herr Benedetto Levi, Rabbiner von Ferrara, gab im Juniheft des Vessillo isr. S. 181 über die in der Ueberschrift erwähnte Angelegenheit ein ziemlich eingehendes Gutachten, das wir der Wichtigkeit der angeregten Frage wegen (unter Hinweglassung alles Polemischen) für die Leser unseres Blattes in auszüglicher Uebersetzung zum-Abdruck bringen. Tie immer wachsenden Schwierigkeiten, insbesondere^ für die kleinen Gemeinden, die gesetzliche Zahl von zehn gesetzespflichtigen Individuen zu finden, die zur Abhaltung der Gebete und der übrigen gottesdienstlichen Rite» erforderlich ist, und nicht minder die Folgen, die aus diesen Schwierigkeiten hervorgehen, wie die zeitweilige Unterbrechung und manchmal sogar der völlige Wegfall des öfi. Gottesdienstes, haben den Herrn G. Netter, Rabbiner von Nizza, zu dem Vorschläge bewogen, die gesetzliche Zahl auf sechs oder sieben zu be-, schränken. Er berief sich hierbei auf einen Satz im Traclat Sopherim (Cap. X, §. 7.), und sein Vorschlag fand Unterstützung von Seiten des H. Benjamin Mossiä aus Avigiwn in der von ihm herausgegcbenen Zeitschrift La famille de Jacob- Um meine unmaßgebliche Meinung darüber befragt/ glaube ich dahin mich äußern zu müffen. , Unleugbar geht aus dem, was unzweifelhaft im Tractat Sopherim zu les en, hervor, daß die Gelehrten des Westens d. h. die von Palästina, der Ansicht waren!, die öffentlichen gottesdienstlichen Uebungen könnten auch bei einer Zahl von sieben, nach Anderen sogar von nur sechs Anwesenden abgehalten werden, und nicht gerade nur bei der Zahl von 7venigstens zehn, wie die Meisten behaupteten. Indessen müssen wir sagen, daß solche Meinungen niemals in die religiöse Praxis übertragen worden sind, thatsächiich vielmehr wurde allgemein und ununterbrochen die Vorschrift von zehn beachtet, die nicht nur vom babylonischen Talmud (Megilla s. 25b), sondern auch sogar vom palästinensischen aufgestellt wird, ohne daß in beiden Talmuden der neuen, im Tr. Sof. ausgesprochenen Meinungen irgendwelche Erwähnung geschieht,!wahrschriftlich also weil dieselben, allgemein verworfen wurden und gar nicht in Rechnung kamen. Darum ist auch - wohl ° nicht anzunehmen, daß die Gelehrten des Westens in der Praxis ihrer Ansicht gefolgt - sind, da man unbeschadet der freien TiScussion in den Schulen die Halacha stets nach der Majorität sixirte. Und so haben auch die Occidentalen seltner, nachdem einmal die Sitte der Zehnzahl in's religiöse Leben der Nation eingeführt und, wie dies auch -sonst häufig geschieht, aus einer Gepflogenheit zum herrschenden Gesetze geworden war, diese Sitte ohne Zweifel respettirt, da andernfalls zu lesen sein müßte, daß sie in Wirklichkeit die öffentl. rel. Functionen bei einer Zahl von sechs oder sieben geübt hätten. Die betr. Stelle im Tract. Soferim lautet: ♦ ♦ «• ואץ אומרים _קדיש | וברכו פחות מעשרה, רבותינו־ שבמערב אומרים בו׳, לדבריהם בפרוע פרעות בישראל בהתנדב עם yvv ונדתנץ ברכו הז כמנץ התיבות וי״א אפילו ששה. ברכו ששה הוא-. Ist somit als Halacha in beiden Talmuden die gesetzlich« Zahl .von 'zehn vorgeschrieben, so haben auch die Poskim sich streng daran gehalten und Alsasi Megilla Perek IV. .bringt die Sätze ans beiden Talmuden, die auf besagte Zahl1 sich -beziehen, ohne der beiden oben erwähnten Meinungen in dem sonst oft citirten Tr. Soferim auch nur entfernt Erwähnung zu thun oder irgend ein Corollarium für die gottesdienstliche Praxis daraus zu entnehmen. Das Letztere thaten Maimonides (H. Tephilla c. 8, hal. 4). Rabbenn Tanmnd die Tossaphisteu (s. Megilla 23b), welche ohne Zweifel um die dem Majori׳ tätsbeschlusie gemachte Opposition aufzuheben und ganz gegen den uralten Gebrauch, aus jenen Worten den Schluß zogen,״ ’ daß in der Zahl zehn wenigstens sieben oder doch sechs darunter sich befinde» müßten, die den religiösen Ceremonien nicht schon anderweitig beigewohnt hatten Allein daß dies nicht der wahre Sinn jener Worte sei, haben schon mehrere alte-französische Rabbinen, der 3t. Ascher und R. Nisfim, klar . nachgewiesen, die sämmtlich sür die Gelehrten des Occidents den rechten und echten Sinn ihrer Behauptungen in Anspruch nahmen, dieselben aber keineswegs für .die religiöse Praxis aufrecht erhielten. Diese nruß vielmehr auch nach ihrem Dafürhalten die Zehnzahl respectiren. Wie bereits von Alfasi ׳- 1' ■ ■ . l-.-. .*3 i 's * i

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