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Das jüdische Literaturblatt · 1877-01-25 · N° 4. (25.1.1877) · p. [Seite]

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Journal
Das jüdische Literaturblatt
Volume
6 (1877)
Issue
N° 4. (25.1.1877)
Date
1877-01-25
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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1 M 4. Das VI. Jahrgang. Zur Beleuchtung aller Judenlhum u. Juden betreffenden l>- terarischm Erscheinungen auf dem Gebiete der Philosophie,Geprientalta, Exegese, Homitetib, Liturgik, Pödagogib. Herausgegeben von Rabbiner Or. Moritz Hakmer. ־*❖❖י Magdeburg, 23. Januar 1877. Bücher der einschlägigen Literatur, welche der <le». de» ״Jid. KitrraturblaN" in Magdeburg (aber brr,Lirael. Wachenschr.- in Stettin) pigesandt werde», finden in diese« Matte eingehende Besprechnng. Das ״Jüp. SitWUtUttlat)'1 erscheint wöchentlich einmal; Preis pro Jahrgang 8 Mark, mit der ״Israelitischen Wochenschrift": KO Mark. Zu beziehen durch alle Buchhandlungen sin Leipzig durch Robert Friese), oder durch direct« Bestellung bei der Expedition der ״J* *’ Wochenschrift" in Magdeburg. — Inserate werden mit 20 Ps. für die dreigespaltene Petitzeile berechnet. Inhalt. Abhandlungen: Neber die Beerdigung des Selbstmörders. Bon Rabbiner Dr. L. Roth. — Ordnung der Tractate u. s. w. in der Wiener Tosesta-Handschrist. Von Rabb. Dr. Zuckermandel. Literatur bericht: Recensionen: Brüll, Einleitung in die Mischnah- — Wols, Geschichte der Juden in Wien. Bibliographie: Neueste Erscheinungen. — Aus Zeitschristen. Literarische Anzeigen. lieber die Beerdigung des Selbstmörders. Die allgemein verbreitete Ansicht, daß man Selbstmördern eine ehrenhafte Bestattung entziehen und sie an der Umzäunung des Friedhofes beerdigen solle, mochte ich als eine irrige, nicht im Geiste unserer relig. Nechtslehren liegende, bezeichnen. Ein Selbstmord, der in meiner Gemeinde vor längerer Zeit vorkam, regt mich zu einer Besprechung über das Verhalten an, das man bei ähnlichen Fällen zu beobachlen hat, insofern cs das Bestatten, Reinigen und Bekleidest einer solchen Leiche betrifft. Bei keinem der Deciioren finde ich einen Halt dafür. Selbst- Mörder an den Zaun des Friedhofes zu legen, noch viel weniger einen dafür, ihnen die Waschung lind die vorgeschriebenen Sterbekleider, soweit es möglich, zu entziehen. Viele Stellen sprechen vielmehr ganz entschieden dafür, Selbstmördern eine, nach unserm Ritus vorgeschriebene Bestattung zu T heil werden zu lasten. Ich will die Quelle anführen, aus der im Jcreh Teah geschöpft, und die auch später von andern Decisorin benutzt worden, und damit zuerst den Begriff Selbstmord definireü. Die Stelle findet sich im Tractat Semachot Absch. l l, 2 und 3 und lautet: ״Nur Derjenige ist ein Selbstmörde;, der mit vollem Bewußtsein vor unfern Augen sich de» Tod ziebt und zwar, nachdem er uns vorher seinen festen Entschlu z, sich zst tödten, kundgethan. Findet man aber einen Selbstmörder (gleichviel auf welche Weise er sich das Leben genomn eil), ohne daß er vorher mit Jemandem über seine vorzunehnu nde That gesprochen, so müffen wir annehmen, daß er diese in einem Zustande von Unzurechnungsfähigkeit begangen, wir dürfen ihm also Nichts von den» entziehen, was zur Bestattung jeder andern Leiche gehört." Im Tur Joreh Deah §. 345 heißt es noch prc gnanler: ״Sogar, wenn man von einem Menschen dir Aeußerung selbst gehört, daß er sich tödten wolle, die That aber nicht mit eigenen Augen gesehen, so dürfen wir, auf seine Aeußerung allein hin. ihn noch nicht als Selbstmörder betrachten." Dazu kommt das Gutachten des חתם סופר in seinen geistreichen Responsen ׳ש׳דת חי״ד שיכו das ich hier nach seinem Haupt-- Inhalt wiedergebe: ״Wir sollen also, wenn Jemand geäußert, er wolle seinem Leben ein Ende niachen, und wir ihn selbst i fti einem von Innen verschlossenen Zimmer todt finden, alle.! Umstände folglich dafür sprechen, daß er mit Ueberlegung Hand an sich gelegt, dennoch'die Meinung festhalten, er habe es in einem unzurechnungsfähigen Zustande gethan, in der Betäubung, Geistesverwirrung over in der Angst, wie z. B. König Saul (I B. Samuel 31, 7) ״ Wir müffen von der vollkommenen Zurechnungsfähigkeit eines Menschen, der einen Selbstniord begeht, überzeugt sein, wenn wir ihn als Selbst- Mörder verurtheilen wollen, aber selbst dann sind wir »och . nicht berechtigt, ihm bei der Bestattung irgend welchem Schimpf anzuthun, durch Entziehung besten, was zur Bestattung seiner Leiche gehört. v 1 ״Ueberall, wo I wir einer Stelle begegnen, diedaoonhandelt, daß wir uns mit den Leichen einer gewissen" Klaffe von Verbrechern und Selbstmördern nicht so beschäftigen sollen, wie es sonst der Brauch verlangt, so ist nur davon die Rede, daß pian ihnen keine besondere Ehren bezeugt, keine Leichenreden hält rc., niemals aber davon, daß man sie an eine desondere Stellendes Friedhofes legt, oder daß man ihnen Sterbekleider entzie >l." Nach der Mi chnah Synhedrin (VI. 6) zwar heißt es 'von dem Hingerichteeu Verbrecher ולא דיו קוברין אותו ״ ,בקברות אבותיו אלא ב׳ וכו י אחת לנהדגין וכרdaß er an־ einein besondern Oil begraben wurde". Als Grund wird von der Gemara und Saschi angegben: לפי שאץ קוברין צדיק ״ אצל רשעdamit licht Unbescholtene neben einem Verbrecher zu liegen kämen " 1 er Selbstmörder kann doch aber nur dann der Kategorie der רשעיס zugezählt werden, wenn erwiese» ist, daß er den Selbstmord mit vollem Bewußtsein verübt, niemals aber, wen! man keinen klaren Beweis dafür hat und nur muthniaßt und voraussetzt. Schließlich führ 1 ich noch die Schlußworte des sel. חיתם םופר in dem obeng;nannten Gutachten an. ויתר מזה נ״ל אם שנו בקבורתו ומקומו הראוי שום ד. :ר הרי העבירו עלי ״ •הירך הישרה וצריכים כפרה ע״לDiejenigen, die dem Ertränkten (von dem das Gutachten spricht), eine entehrende

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