Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Journal
- Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Volume
- 4 (1895) Bestand UB Frankfurt
- Issue
- 12 (22.3.1895)
- Date
- 1895-03-22
- Page
- Seite 182 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/4794838-6353489-6353502--0061-4794895- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Seite' 182. I e s ch u r u n. Nr. 12. gebung. Sie bildet eine Lebensaufgabe für sich ganz allein. Es läßt sich gar nicht verkennen, daß diejenigen, die gegenwärtig ein Vorstehcramt übernehmen, damit ein erhebliches tapfer an Zeit und Arbeit bringen. Diese Anerkennung darf uns jedoch nicht abhalten zu sagen, daß nach der gegenwärtigen Einrichtung dieses Opfer nicht zum Vorteil der Gemeinde gebracht wird, und daß es besser untre, die Einrichtungen würden wesentlich anders gestaltet. Zunächst entspricht es schon nicht der Würde der Gemeinde, daß die Uebernahme der Leitung ihrer Geschäfte als ein Opfer angesehen wird, für das die Gemeinde sich noch zu bedanken habe. Die Lasten, die die Gemeinde ihren Leitern zuinntet, kann und soll sie auch bezahlen.' So wenig es irgend einer Stadt von hunderttausend Einwohnern einfüllt, ihr Oberbürgermeister«!^ als Ehrenamt Jemandem zu übertragcu, so wenig sollte die Gemeinde Berlin die Uebernahme ihres Vorsteheramts als eines Ehrenamts Jemandem znmuten. Kein Arzt, der nicht.seine Praxis aufgegeben, kein Kaufmann, der nicht von seinein Geschäft sich zurückgezogen, kein Rechtsanwalt, der nicht auf seine .Klientel verzichtet hat, ist imstande, das Vorsteheramt der jüdischen Gemeinde Berlin zu bekleiden, denn diesem Amte würde er alle seine Kräfte schulden. Er bringt ein Opfer, indem er -einen Teil seiner Kräfte zur Verfügung stellt; aber die Gemeinde führe besser, wenn sic dieses Opfer nicht annähme, sondern die ganze Kraft beanspruchte und die ganze Kraft bezahlte. Die Verwaltungügeschüfte einer Gemeinde von hunderttausend Seelen sind kompliziert genug, um einen Beamten völlig in Anspruch zu nehmen und nicht einen Beamten allein. In der preußischen Städteordnung ist ein ausgezeichnetes Muster gegeben für die Organisation, die eine Gemeinde von der Ausdehnung der Berliner haben müßte: ein von der Gemeinde in gesonderten Wahlbezirken gewäbltes Reprüsentanten-Kollegium wählt auf drei Jahre, auf sechs Jahre, auf zwölf Jahre einen Direktor oder Vorsteher oder welchen Titel man ihm geben mag, wühli besoldete und unbesoldete Beigeordnete, und inUebereinstimmung mit der Repräsentantenversammlung haben Direktor und Beigeordnete die Verwaltungsgeschäfte der Gemeinde zu führen. Es ist selbstverständlich, daß diesem Direktor, der die Verwaltungsgeschäftc zu führen hat, nicht zugleich die Bestimmung zu überlassen wäre über den Kultus und die Synagogenordnung, kurz über die kirchlichen Dinge; nur die Verwaltung wäre sein Gebiet. Sollte es anders sein, so stünde die jüdische Gemeinde nicht unter einer Leitung,.sondern unter einer Tyrannei, unter der selbstwilligen und willkürlichen Bestimmung eines einzelnen Mannes, dem im Grundedoch nur formal ein .Kollegium zur Seite steht. So liegen die Verhältnisse nämlich jetzt. Das Vorstandskollegium ist stets einig, es faßt seine Beschlüsse unter allen Umständen mit Einstimmigkeit, und mehr als ein Mal ist es vorgekommen, daß dieses verehrungswürdige Kollegium entgegengesetzte Beschlüsse an zwei aufeinanderfolgenden Sitzungstagen faßte und das eine wie das andere Mal einstimmig war. Das Vorstandskollegium ist nämlich stets der Meinung des Einen, der immer da ist und deswegen in dem Geruch der Unentbehrlichkeit steht. Dieser Eine entscheidet über Verwaltnngssragen, über Steuerfragen und Kultusfragen ganz nach seinem alleinigen Ermessen, und die klebrigen stimmen ihm zu. Daß die Verhältnisse sich so gestaltet haben, ist nicht die Schuld einzelner Personen, sondern Schuld der vorhandenen Einrichtungen, zum größten Teil Schuld des eingangs erwähnte» Gemeindeorganisationsgesetzes. Ein Mann, .der un eigennützig und unentgeltlich seine Arbeitskraft dem Interesse der Gemeinde zur Verfügung stellt, kommt sehr leicht dahin, Rücksichten zu b e ansp r u ch e n, und Dankbarkeit führt sehr leicht dahin, ihm Rücksichtenzu gewähren, auch wo solche mit den Interessen und den Wünschen der Gemeinde nicht im Einklang sind. Abgesehen davon, daß die Verwaltung der Gemeinde in die Hände von Gemeindebeamten gelegt werden muß, die sich mit der Repräsentantenversammlung in Uebereinstimmung zu halten haben und dieser verantwortlich sind, ist es auch ein unbedingtes Erfordernis, daß die Hauptgemeinde sich in eine stattliche Anzahl von Untergemeinden sondert, daß die große Gemeinde sich in mindestens fünfundzwanzig Synagogengemeinden teilt. Hunderttausend Seelen können keine Gemeinde bilden, sie bilden nur einen Haufen. Bei ihnen ist keine Einheitlichkeit der Interessen, keine Einheitlichkeit der Bestrebungen. Es giebt auch in aller Welt keine Kirchengemeinde von solcher Ausdehnung. Schon zehntausend sind viel zu viel. Schon zehntausend, die nicht räumlich dicht bei einander wohnen, bilden eine nnübersehliche Menge, aus die von einer Stelle aus, sei dies Repräsentanz oder Vorstand oder Rabbinat, ein Einfluß nicht geübt werden kann. Teilt man die Großgemeinde Berlin in fünfundzwanzig Synagogengemeinden, so entfallen ans jede im Durchschnitt viertausend Seelen, und das ist gerade genug, um die Gemeinde materiell zu befähigen, daß sic alle Ansprüche an einen wohlgeordneten Gottesdienst und an eine Fürsorge für Religionsunterricht und religiöses Leben befriedige. Es ist selbstverständlich, daß diese fünfundzwanzig Synagogengcmeinden Berlins räumlich abzuteilen wären, wobei jedoch dein Einzelnen Vorbehalten sein müßte, auch einer anderen Gemeinde sich anznschließen als der, in deren Bezirk seine Wohnung liegt. Hier könnte jede erdenkliche Freiheit gelassen werden. Damit würde gegenüber den bestehenden Verhältnissen unter keinen Umständen eine Verschlimmerung herbeigeführt, wohl aber in weitaus den meisten Fällen eine erhebliche Verbesserung. Die fünfundzwanzig Synagogengemeinden würden für angemessene Synagogen sorgen, sie würden ihre sündundzwanzig Rabbiner haben, und in jeder Gemeinde wäre der Gottesdienst nach dem Wunsche der Gemeinde gestaltet, wäre der Rabbiner nach dem Sinne der Gemeinde gewählt. Auch für die Pflege des Religionsunterrichts wäre damit die Organisation zwar nicht unmittelbar gegeben, aber ihre Schaffung wäre wesentlich erleichtert. Mit dieser neuen Organisation würde das Gemeindcleben in Berlin sich aus das glücklichste gestalten können, denn Zwistigkeiten innerhalb der Gemeinde, die aus Meinungsverschiedenheiten über gottesdienstliche Ordnung und Einrichtungen leicht entstehen, würden sich hier ohne alle Schwierigkeiten ausgleichen. Jede Minderheit wäre imstande, volle Befriedigung zu finden, indem sie Anschluß sucht an eine der nahen Synagogengemeinden, die ihrer Richtung genehm ist. Nicht eine Trennung in Sondergemeinden, sondern eine Gliederung der großen Gemeinde in Snnagogengcmeinden haben wir im Auge. Die Gemeinschaftlichkeit der Großgemeinde Berlins bliebe bestehen, ja sie würde jetzt erst recht lebendig werden und sich bethütigen können. Das Armenwcsen, das Begräbniswcsen, die Fürsorge für Krankenhäuser, Waisenhäuser und dergl. bliebe nach wie vor der Verwaltung der Großgcmeinde Vorbehalten, und der (Kraßgemeinde stünde auch ein Anfsichts-